TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/11 G306 2221555-1

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Veröffentlicht am 11.03.2020
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Entscheidungsdatum

11.03.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

G306 2221555-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2019, Zl.: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, zumindest jedoch am 04.04.2019 (Stempeleintragung im Reisepass des BF), in das österreichische Bundesgebiet ein.

Mit Schreiben vom XXXX.2019 des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zahl XXXX, wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass über den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Regionaldirektion Wien vom 12.06.2019, wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt (Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides) und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 10 Tagen, dazu Stellung zu nehmen. Der BF gab keine Stellungnahme ab.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2019, Zl. XXXX, wurde der BF aufgrund des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels, gemäß § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der überwiegende Teil von 8 Monate wurde bedingt - unter Setzung einer 3jährigen Probezeit - nachgesehen.

Der BF wurde am 09.07.2019 vom BFA niederschriftlich einvernommen.

Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, von dem BF persönlich am 09.07.2019 übernommen, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist; des Weiteren wurde dem BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 4 Jahren erlassen, keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.

Mit Schreiben des BF - durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter - vom 18.07.2019, eingelangt beim BFA am selben Tag per Mail, erhob der dieser Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf das erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben; die Dauer zu verkürzen; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Abschließend wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung der Gerichtsgebühren gestellt.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die gegenständliche Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurde vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte am 22.07.2019 ein.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25.07.2019 wurde dem BF die Konkretisierung seiner Beschwerdeeingabe aufgetragen.

Mit Schreiben vom 01.08.2019, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2019 wurden dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen und die Beschwerdeeingabe dahingehend konkretisiert, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) richtet.

Mit Beschluss vom 06.08.2019, Zl. G314 2221555-1/6Z, wurde der Antrag über die Gewährung einer Verfahrenshilfe, abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF heißt, XXXX und wurde am XXXX in XXXX (Serbien) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Die Muttersprache der BF ist serbisch.

Der BF lebt in einer Lebensgemeinschaft und hat eine minderjährige Tochter, welche allesamt in Serbien leben. Der BF war im Bundesgebiet noch nie niedergelassen, ging hier noch nie einer Beschäftigung und hat - bis auf eine "Freundin" in Wien, zu der er jedoch keine Angaben machen konnte - keine Verwandte, welche sich hier aufhalten.

Die gesamte Kernfamilie des BF lebt in Serbien. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Serbien die Grundschule besucht und eine Lehre abgeschlossen sowie 4 Jahre als Kellner gearbeitet. Der BF hat bereits selbst Suchtmittel konsumiert.

Der BF weist im Bundesgebiet ausschließlich eine Wohnsitzmeldungen in der Justizanstalt XXXX auf (XXXX.2019 - XXXX.2019).

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2019, Zl. XXXX, wurde der BF aufgrund des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels, gemäß § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der überwiegende Teil von 8 Monate wurde bedingt - unter Setzung einer 3jährigen Probezeit - nachgesehen. Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF am XXXX.2019 Suchtgift, nämlich 193,1 Gramm Kokain mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde erworben und besessen hat. Er weiteres fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Parfums im Wert von € 129,90 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung zu bereichern, dem Verfügungsberechtigten wegzunehmen versucht hat, wobei es beim Versuch blieb.

Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichts wird festgestellt, dass der BF die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der BF teilte dem BFA am 09.07.2019 schriftlich mit, dass er freiwillig zu seiner Frau und Kind wieder nach Serbien zurückkehren möchte. Der BF wurde am XXXX.2019 über den Landweg nach Serbien entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Sofern Feststellungen zu den privaten, familiären und sozialen Bindungen des BF in Serbien sowie zu Österreich getroffen wurden, beruhen diese, auf das persönliche Vorbringen des BF in seiner niederschriftlichen Befragung.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf dem Nichtvorbringen eines die Gesundheit und/oder Arbeitsfähigkeit des BF ausschließenden Sachverhaltes, seitens des BF sowie, dass dieser bei seiner Befragung vor dem BFA angab, dass er in Serbien 4 Jahre als Kellner gearbeitet habe.

Die rechtskräftige Verurteilung, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf den im Akt befindlichen obzitierten Urteilsausfertigung und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in dem Strafregister der Republik Österreich).

Dass der BF im Bundesgebiet nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist und hier nie behördlich gemeldet war, ergibt sich aus den diesbezüglichen Auszügen des Sozialversicherungsträgers sowie aus einem aktuellen ZMR Abgleich.

Das der BF das österreichische Bundesgebiet in Richtung Serbien am XXXX.2019 verlassen hat, ergibt sich aus einem im Akt befindlichen Vermerk (103).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen.

Dies aus folgenden Erwägungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes zu treffenden Einreiseverbot Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Entscheidung über die Befristung des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeit geprägten Gesamtverhaltens als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes indiziert.

In der Beschwerde geht der BF mit keinem Wort auf sein strafrechtliches Verhalten ein und zeigt überhaupt keine Einsicht und Reue. Ganz im Gegenteil wird das strafrechtliche Verhalten des BF heruntergespielt und bagatellisiert. Es wird zum Beispiel angeführt: "Inwieweit der BF als Einzelner zu einer solchen - dort angesprochenen - gesellschaftlichen Destabilisierung beitragen soll, ist fraglich, zumal der BF "bloß" zur Vorbereitung zum Suchtgifthandel verurteilt wurde."

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdet.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.

Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens, dass er Suchtgift erworben und besessen hat, welches er in Verkehr setzen wollte sowie, dass er einen versuchten Ladendiebstahl beging.

Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach erfüllt.

Dem BF sind mehrfache Verstöße gegen die Rechtsordnung anzulasten. Dabei fällt ins Auge, dass er hinsichtlich der Befriedigung von Bereicherungsgelüsten über die Interessen der österreichischen Gesellschaft und dem Wohlergehen einzelner nicht nur hinweggesehen, sondern seine Eigeninteressen über die besagten gestellt hat. Dabei nahm der BF nicht nur die Gefährdung der Gesundheit der Konsumenten, sondern auch deren Förderung der Abhängigkeit und des Leides sowie der Beschaffungskriminalität in Kauf.

Der BF kann sein strafrechtliches verpöntes Verhalten auch nicht erkennen bzw. sieht er diese nicht ein. Bei seiner niederschriftlichen Befragung vom 09.07.2019 gab er vor dem BFA zum Beispiel an, dass er selbst schon ein paar Mal Suchtgift (Kokain) genommen habe. Er sich in Österreich zweimal ein Kokain gekauft habe. Da er jedoch für einen weiteren Konsum kein Geld mehr gehabt habe, habe ihm ein Mann Kokain übergeben, welches er verkaufen sollte. Er sich jedoch dachte, dass er sich das so erhaltene Suchtgift einfach behalte und nach Serbien zurückkehre. Auch in seiner Beschwerde setzt sich der BF mit seinem strafrechtlichen Verhalten nicht auseinander, sondern versucht seine Straftat herabzumindern.

Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider agierte er einzig im eigenen Interesse unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und strafrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Mit Blick auf das gezeigte Verhalten lassen sich keine Anhaltspunkte erheben, welche für eine positive Wandlung des BF in absehbarer Zeit sprächen und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen könnten.

Reue vermochte der BF ferner nicht zu vermitteln. Der BF ließ weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkret erkennen, sich mit seinen Straftaten, insbesondere seine Schuld und Verantwortung reflektierend, auseinandergesetzt zu haben. Mit keinem Wort geht der BF auf seine konkreten Taten sowie seiner Verantwortung dafür ein und bietet somit keine Anhaltspunkte für die Erkennbarkeit eines maßgeblichen Sinneswandels. Vielmehr zeigt das Verhalten des BF auf - aus Geldmangel und Bedarf nach Suchtmittel, sich schnell zum Verkauf von Suchtmittel überreden zu lassen und damit zu strafbaren Handlungen hinreißen zu lassen, was letztlich eine Rückfallgefährlichkeit unterstreicht. Dies insbesondere auch, weil der BF eine zukünftige Distanzierung von derartigen Verhaltensweisen mit keinem Wort vorbrachte.

Der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum erweist sich zudem als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Zudem hat der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durchgehend in Haft verbracht und kommt dieser daher laut Judikatur des VwGH keine maßgebliche Relevanz zu (vgl. VwGH. 4.6.2009, 2006/18/0102; 21.01.2010, 2009/18/0485),

Ferner misst der VwGH Suchtgiftdelikten eine hohe Rückfallgefährlichkeit zu, wobei er dabei keinen Unterschied hinsichtlich Gewinnsuchtbestrebungen oder Beschaffungskriminalität trifft (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554).

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF und des gleichzeitigen Fehlens von Bezugspunkten und einer tiefgreifenden Integration in Österreich ist eine Abstandsnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zu rechtfertigen. Auch eine Reduzierung kommt im konkreten Fall nicht in Betracht, da sich der BF in keiner Weise einsichtig zeigt und versucht seine Tat zu verharmlosen.

Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als angemessen:

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß zu bestätigen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal keine widerstreitenden Beweisergebnisse vorliegen und von einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Klärung dieser Angelegenheit zu erwarten ist.

Zu Spruchteil B):

Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2221555.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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