TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/11 G305 2229310-1

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Veröffentlicht am 11.03.2020
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Entscheidungsdatum

11.03.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch

G305 2229310-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch Dr. Wolfgang WEBER, Rechtsanwalt, Wollzeile 12/1/27, 1010 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, RD Wien, vom XXXX.02.2020, Zl.: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX.02.2020 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX.02.2020, Zl.: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.) und dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt VI.).

Die Verhängung des auf 18 Monate befristeten Einreiseverbots begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass § 53 Abs. 1 Z 6 und 7 FPG erfüllt sei, da der BF am 14.02.2020 bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, da er über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nicht verfüge. Außerdem verfüge er nicht über ausreichend eigene Barmittel, um sich den Unterhalt selbst zu finanzieren. Überdies seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Auch müsse unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich überwiege.

2. Gegen diesen, dem BF am XXXX.02.2020 um 10:10 Uhr durch persönliche Übergabe direkt zugestellten Bescheid erhob dieser am 02.03.2020 (innerhalb offener Frist) Beschwerde wobei er erklärte, dass er ausschließlich Spruchpunkt VI. bekämpfe und die er mit dem Antrag verband, dass Spruchpunkt VI. in Stattgebung seiner Beschwerde aufgehoben werden möge.

Begründend führte er aus, dass er bei XXXX Mitglied sei und dort hin und wieder die Nummer bezüglich des Tobola-Spiels verlesen habe. Dafür habe er kein Geld bekommen und liege keineswegs Schwarzarbeit vor. Bei seiner Einreise nach Österreich habe er EUR 400,-- bei sich gehabt und bei seiner Anhaltung noch immer über EUR 100,-- verfügt. Mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX habe er eine gemeinsame Tochter, die am XXXX geborene XXXX. Er beabsichtige diese Frau zu heiraten. Diese Frau sei Hauptmieterin der Wohnung in XXXX und sei derzeit in Karenz. Sie bemühe sich um die Aufnahme einer Arbeit.

3. Am 06.03.2020 brachte die belangte Behörde die gegen Punkt III. des Bescheides der belangten Behörde vom 29.01.2020 erhobene Beschwerde des BF vom 26.02.2020 zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in Serbien geborene XXXX (in der Folge:

Beschwerdeführer oder kurz: BF als XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

1.2. Der BF ist am 23.12.2018 von Serbien über Ungarn ins Bundesgebiet eingereist und hat sich seither bis laufend im Schengenraum aufgehalten [Ablichtung der Sichtvermerke im Reisepass des BF Nr. XXXX; AS 15]. Dass der BF nach diesem Zeitpunkt aus dem Schengenraum nach Serbien zurückgereist und in der Folge wieder in den Schengenraum eingereist wäre, ist im Reisedokument des BF nicht dokumentiert [AS 15].

Der genaue Zeitpunkt der Einreise des BF ins Bundesgebiet ist nicht feststellbar.

Fest steht, dass sich der BF am XXXX.02.2020 im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz an der XXXX, angemeldet hat und am 05.03.2020 die Abmeldung dieser Wohnsitzmeldung erfolgte. Als Unterkunftsgeberin des BF scheint "XXXX", die dieser als seine Lebensgefährtin bezeichnet [BF in Verhandlungsniederschrift vom 15.02.2020, AS. 19].

1.3. Am 14.02.2020 wurde er von Organen der LPD XXXX und der Finanzpolizei um 23:25 Uhr im Rahmen einer Schwerpunktaktion in einer als "XXXX" bezeichneten Lokalität am Standort XXXX, bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie beim Verkauf von Losen im Auftrag der Firma XXXX betreten, ohne über die nötige Arbeitserlaubnis zu verfügen.

Anlässlich seiner Einvernahme durch Organe der Finanzpolizei gab er an, dass er seit dem 14.02.2020 für die Firma XXXX als Losverkäufer beschäftigt sei und dass sein Chef ein gewisser "XXXX" sei. Über einen Lohn sei nicht gesprochen worden [Personenblatt der Finanzpolizei, AS 5].

Eine Arbeitserlaubnis konnten weder der BF, noch der von ihm als Dienstgeber bezeichnete "XXXX" vorlegen. Der Dienstgeber des BF teilte Letzterem mit, dass es sich bei dieser Lokalität um einen XXXX handle und habe er den BF ersucht, Kunden des Clubs zu betreuen und Lose zu verkaufen [BF in Niederschrift des BFA vom 15.02.2020, AS 19 unten].

1.4. Der BF ist mit XXXX liiert und hat mit dieser Frau eine minderjährige Tochter, und zwar die am XXXX.

Er hat auch "weitschichtige" Verwandte in Österreich. Ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Verwandten bzw. der von ihm als Lebensgefährtin bezeichneten XXXX wurde weder behauptet, noch sind Anhaltspunkte in diese Richtung hervorgekommen [BF in Niederschrift des BFA vom 15.02.2020, AS 19].

1.5. Im Zeitpunkt seiner Betretung war der BF im Besitz eines Geldbetrages in Höhe von EUR 100,00. Bei seiner Einreise verfügte er über einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 400,00.

Über Immobilienbesitz im Bundesgebiet und eine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft im Bundesgebiet verfügt er ebenfalls nicht.

1.6. Serbien, dessen Staatsangehörigkeit der BF besitzt, gilt als sicherer Herkunftsstaat und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Abschiebung nach Serbien entgegen stehen würden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX.02.2020, Zl. XXXX erließ die belangte Behörde in Spruchpunkt VI. ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot gegen den BF und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass § 53 Abs. 1 Z 6 und 7 FPG im gegenständlichen Anlassfall erfüllt sei, weil der BF am 14.02.2020 bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, da er nicht über die arbeitsmarktrechtliche Bewilligung dazu verfüge. Außerdem verfüge er nicht über ausreichend eigene Barmittel, um den Unterhalt selbst zu finanzieren.

Mit seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 02.03.2020 wendete sich der BF ausschließlich gegen Spruchpunkt VI. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde, während die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. unbekämpft blieben. Dem Vorhalt der Schwarzarbeit setzte der BF entgegen, dass er beim Freizeitverein XXXX Mitglied sei und dort (sowie alle Mitglieder auch) "hin und wieder Nummern bezüglich des Tombola-Spiels verlesen habe". Er habe dafür kein Geld bekommen. Der Mittellosigkeit setzte er entgegen, dass er bei seiner Einreise nach Österreich EUR 400,00 bei sich gehabt hätte und bei seiner Anhaltung noch immer über EUR 100,00 verfügt hätte. Auch habe er mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX eine gemeinsame Tochter.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.3. Zum Einreiseverbot gemäß Punkt VI. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:

Die für die Verhängung eines Einreiseverbotes maßgebliche Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Demnach kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot verbinden. Bei einem Einreiseverbot handelt es sich um eine an einen Drittstaatsangehörigen die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Anlassbezogen hat das BFA mit dem nur in Ansehung seines Spruchpunktes V. in Beschwerde gezogenen Bescheid auch eine unbekämpft gebliebene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) erlassen.

Nach der Bestimmung des § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dabei ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes auf das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und darüber hinaus, inwieweit sein Aufenthalt geeignet ist, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden oder ob dieser anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere bei Zutreffen der in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 normierten Tatbestände anzunehmen.

3.1.4. Zumindest am Tag der Betretung (08.10.2019) hielt sich der Beschwerdeführer offenbar nicht zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet auf. An diesem Tag führte er, völlig atypisch für eine (bloß) zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufhältige Person, einen auffallend geringen Bargeldbetrag mit sich.

Darüber hinaus befand er sich gemeinsam mit anderen Arbeitern in einem mit Baustellenbedarf und Werkzeug ausgestatteten Baustellen(liefer)wagen und trug - wie diese - verschmutzte (Arbeits-)kleidung. Wenn er in der Beschwerde vorbringt, dass er an diesem Tag eine verschmutzte Jogginghose und ein T-Shirt getragen habe, widerspricht dies den Feststellungen der Exekutivorgane der LPD XXXX.

In Anbetracht dieser Umstände konnte er nicht Glauben machen, dass er mit dem Fahrzeug zu einer Cousine unterwegs wäre, um Kästen und Kühlschränke abzuholen und diese nach Serbien zu transportieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich zumindest am Tag der Betretung zu dem Zweck im Bundesgebiet aufhielt, hier gemeinsam mit den übrigen Fahrzeuginsassen Metallarbeiten auf einer Baustelle zu verrichten. Für diesen Zweck verfügte er jedoch über keine arbeitsrechtliche Erlaubnis.

Dem Beschwerdeführer gelang es überdies nicht, seine Angabe, dass er zahlreiche Familienangehörige im Bundesgebiet habe, glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer erwies sich mit seinen vor der belangten Behörde gemachten Angaben als uneinsichtig und war er sichtlich bemüht, seinen von offenbar illegaler Erwerbsarbeit geleiteten Motiven für den Aufenthalt im Bundesgebiet, eine private Note zu verleihen, indem er seinen Aufenthalt als touristisch motiviert, zu konstruieren suchte.

So begegnet die von der belangten Behörde auch in Hinblick auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung getroffene Abwägungsentscheidung keinen Bedenken. So hat die Behörde in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen und der im Bescheid zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner (nicht vorhandenen) familiären und privaten Anknüpfungspunkte ein Einreiseverbot im unteren Rahmen der möglichen Verhängungsdauer verfügt und ihre Entscheidung nachvollziehbar begründet.

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2229310.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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