Entscheidungsdatum
13.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G301 2227008-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Dominikanische Republik, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom XXXX11.2019, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich - Außenstelle Linz, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am XXXX11.2019, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Dominikanische Republik festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben (7) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Mit dem am 13.12.2019 beim BFA, RD Oberösterreich - Außenstelle Linz, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die beschwerdeführende Partei durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid in vollem Umfang.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 30.12.2019 vom BFA vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 02.01.2020, G301 2227008-1/3Z, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung von Amts wegen nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik.
Der BF ist am 28.08.2000 rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist.
Der BF war mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Diese in der Dominikanischen Republik geschlossene Ehe wurde am 18.09.2003 geschieden. Der BF ist Vater eines in Österreich lebenden minderjährigen Sohnes, der österreichischer Staatsbürger ist.
Dem BF wurde erstmalig eine Niederlassungsbewilligung bis 19.06.2001 erteilt und in Folge bis 19.08.2004 verlängert. Mit Bescheid der XXXX XXXX vom XXXX10.2005 wurde gegen den BF aufgrund von Verurteilungen in den Jahren 2003 und 2005 ein auf die Dauer von zehn (10) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF stellte am 15.11.2010 bei der EAST West einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.02.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen und eine Ausweisung des BF für unzulässig erklärt. Der BF hielt sich im Zeitraum von 2006 bis 2011 ohne Berechtigung im Bundesgebiet auf.
Mit Bescheid der XXXXXXXXvom XXXX08.2011 wurde auf Antrag des BF der Bescheid der XXXX vom XXXX10.2005, Zl. XXXX, betreffend Aufenthaltsverbot aufgehoben.
Am 30.08.2011 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" bis 29.08.2012 erteilt.
Am 30.08.2012 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" bis 29.08.2013 erteilt, der mehrmals, zuletzt bis 21.06.2019 verlängert wurde.
Der BF wurde am 06.09.2019 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht festgenommen und befand sich in weiterer Folge bis 06.12.2019 durchgehend in Haft.
Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
01) XXXXXXXX vom XXXX
§ 241e (1) 1. Fall StGB
§ 83 (2) StGB
Datum der (letzten) Tat 12.11.2011
Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 22.01.2013
zu XXXX XXXX
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX vom XXXX
zu XXXXXXXX XXXX
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 22.01.2013
XXXX XXXX vom XXXX
2) XXXX vom XXXX
§ 198 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 23.07.2013
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 30.07.2013
zu XXXX
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 30.07.2013
XXXX vom XXXX
3) XXXX vom XXXX
§ 198 (1) StGB
Datum der (letzten Tat) 26.09.2017
Freiheitsstrafe 5 Monate
zu XXXX
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 15.06.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
XXXX vom XXXX
zu XXXX XXXX
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX vom XXXX
4) XXXX vom XXXX
§§ 88 (3), 88 (4) 2. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 11.10.2017
Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf XXXX
5) XXXX vom XXXX
§ 198 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 01.07.2019
Freiheitsstrafe 3 Monate
Vollzugsdatum 06.12.2019
Zusätzlich zu den oben genannten strafgerichtlichen Verurteilungen wurde der BF bereits im Jahr 2003 mit Urteil des XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) und mit Urteil des XXXX wegen § 107 Abs. 1 StGB (Gefährliche Drohung) sowie im Jahr 2005 mit Urteil des XXXX wegen § 125 StGB (Sachbeschädigung) und § 133 Abs. 1 StGB (Veruntreuung) rechtskräftig verurteilt.
Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Zuletzt wurde der BF zum einen mit Urteil vom XXXX wegen dem Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von drei (3) Monaten rechtskräftig verurteilt sowie die Probezeit auf fünf (5) Jahre verlängert. Der BF hat das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspficht begangen, indem er seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht seit 01.10.2017 bis 01.07.2019 gröblich verletzt hat, indem er keinerlei Unterstützungszahlungen für seinen minderjähren Sohn geleistet hat.
Zum anderen wurde der BF mit Urteil vom XXXX wegen dem Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten und der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 31 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX vom XXXX sowie unter Anwendung von § 28 Abs. 1, § 40 erster Fall StGB nach § 178 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von zehn (10) Monaten rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen. Der BF hat zwischen 10. und 11.10.2017 in Salzburg trotz Kenntnis um seine Infektion mit dem XXXXund XXXX ungeschützten Geschlechtsverkehr mit seiner damaligen Freundin vollzogen und dadurch eine Handlung begangen, die geeignet war, die Gefahr der Verbreitung von übertragbaren, zumindest beschränkt anzeige- oder meldepflichten Krankheiten, nämlich XXXX und XXXX unter Menschen herbeizuführen und hat seine damalige Freundin, die dadurch mit XXXX infiziert wurde, grob fahrlässig an sich schwer und 24 Tage überdauernd an der Gesundheit geschädigt.
Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht die letztlich geständige Verantwortung als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen (einschließlich vorangegangenes Urteil), zweifach Qualifikation der Gesundheitsschädigung als schwer, (unter Berücksichtigung des Vor-Urteils:) zwei einschlägige Vorstrafen, der äußerst lange Tatzeitraum im Vor-Urteil, der nahtlose Rückfall (bezogen auf das Vor-Urteil), die Tatbegehung während offener Probezeit zum Urteil des XXXX als erschwerend gewertet.
Aus dem Befund des Landeskrankenhauses Universitätsklinikum XXXX geht hervor, dass beim BF eine XXXX seit 2001 und eine XXXX Infektion seit 2010 festgestellt wurden. Der BF ist dennoch als arbeitsfähig anzusehen.
Der BF hat einen am XXXX geborenen Sohn in Österreich, der bei der Kindsmutter lebt. In der Einvernahme vor dem BFA vom 20.09.2019 gibt der BF an, dass er seit fünf Jahren keinen Kontakt zu seinem Sohn hat. Abgesehen davon verfügt der BF in Österreich über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen. Der BF spricht Deutsch, wobei abgesehen von einem im Jahr 2000 besuchten 1,5 Wochen dauernden Kurs, keine diesbezüglichen Prüfungen abgelegt wurden. Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.
Im Herkunftsstaat leben zwei Brüder und eine Schwester des BF, zu denen der BF regelmäßig Kontakt per Whatsapp hat. Der BF besitzt zudem auch ein Haus in der Dominikanischen Republik. Eigenen Angaben zufolge war der BF zuletzt im Jahr 2003 in der Dominikanischen Republik.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich und unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Angaben des BF vor der belangten Behörde.
Die Feststellung zur Einreise ins Bundesgebiet ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA vom 20.09.2019.
Die Feststellungen zum Aufenthaltsrecht des BF in Österreich beruhen auf den Nachweisen im Verwaltungsakt (Vorlage einer Aufenthaltskarte) und aus den unzweifelhaften Eintragungen im Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zu den Meldedaten in Österreich ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR).
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und zur Haft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen sowie aus der Strafantrittsverständigung der Justizanstalt XXXX.
Die Feststellung zur Erkrankung des BF an einer XXXX und XXXXInfektion ergeben sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Befunden des Landeskrankenhauses Universitätsklinikum XXXX.
Die Feststellung zum Fehlen maßgeblicher familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf dem Umstand, dass in der Beschwerde keinerlei Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Dominikanische Republik festgestellt.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Staatsangehörige der Dominikanischen Republik unterliegen gemäß Anhang I der Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, der Visumpflicht.
Die Einreise kann aus beruflichen Gründen, zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken, für touristische oder private Reisen, aufgrund von Reisen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder aus anderen Gründen erfolgen.
Der BF ist am 28.08.2000 rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem ununterbrochen in Österreich auf. Der BF verfügte über mehrere Jahre einen Aufenthaltstitel für den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Zuletzt wurde dem BF ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" bis 21.06.2019 verlängert. Ab diesem Zeitpunkt verfügt der BF über kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich, zumal ein Verlängerungsantrag nicht fristgerecht gestellt wurde. Der BF ist somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der BF wurde am 06.12.2019 aus der Strafhaft entlassen.
Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung mangels Erfüllung der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
In der Beschwerde wurde die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF seit 28.08.2000 in Österreich befinde und sich hier ein starkes soziales Umfeld aufgebaut habe. Des Weiteren lebe sein Sohn in Österreich, zu dem er zwar derzeit keinen Kontakt habe, diesen jedoch wieder aufnehmen möchte, sobald es ihm finanziell besser gehe.
Der BF wurde während seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich mehrmals rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde zuletzt am XXXX durch dasXXXX wegen dem Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 und 4 zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt sowie am XXXX durch das XXXX nach § 198 StGB wegen dem Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass sich der BF bereits seit fast 20 Jahren in Österreich aufhält, allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass der BF über keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen in Österreich verfügt und auch Anhaltspunkte für eine umfassende und nachhaltige Integration in beruflicher und sozialer Hinsicht nicht vorliegen. Hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache allein reichen nicht aus, um jedenfalls von einem Überwiegen privater Interessen für einen weiteren Verbleib in Österreich ausgehen zu können. Auch wenn private Anknüpfungspunkte des BF naturgemäß aufgrund des fast 20-jährigen Aufenthalts in Österreich vorliegen mögen, insbesondere in Form von Freundschaften, so ergeben sich daraus dennoch keine konkreten Anhaltspunkte, wonach der BF in Österreich umfassend und nachhaltig in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht integriert wäre. Der BF verfügt über keinerlei Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und war zuletzt im August 2017 sozialversicherungsrechtlich angemeldet. Vielmehr wurde der BF bereits 8-mal strafgerichtlich verurteilt, etwa wegen dem Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten und der fahrlässigen Körperverletzung sowie wegen dem Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht.
Insoweit sich der BF auf seinen in Österreich lebenden minderjährigen Sohn, der österreichischer Staatsbürger ist, beruft, ist entgegenzuhalten, dass zwischen beiden weder ein gemeinsamer Haushalt noch sonst eine besonders intensive Bindung besteht, welche über eine allenfalls vorliegende emotionale Bindung hinausgeht, etwa in Gestalt eines persönlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses. Der BF hat für sein Kind bislang weder Unterhalt geleistet, noch es sonst finanziell oder wirtschaftlich unterstützt. Außerdem hat der BF seit fünf Jahren keinen Kontakt zu seinem Sohn. Die Obsorge und der tatsächliche Unterhalt für das Kind werden ausschließlich von der Kindesmutter sichergestellt. Es liegen somit keine Umstände vor, die auf Grund ihrer tatsächlichen Intensität für das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen dem BF und seinem minderjährigen Sohn sprechen würden.
Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Salem, ZI. 77036/11).
Letztlich war auch nicht davon auszugehen, dass der BF, etwa auf Grund seines längeren Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in der Dominikanischen Republik wieder zurechtzufinden. Der BF gab an, dass zwei seiner Brüder und eine Schwester in der Dominikanischen Republik leben würden und er dort ein Haus besitze. So spricht der BF Spanisch und hat auch die Hälfte seines bisherigen Lebens dort verbracht. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF die dortigen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Der BF ist trotz seiner Erkrankungen grundsätzlich als arbeitsfähig anzusehen und verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung. Er wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit bereits ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall auch vor.
Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder maßgebliche private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Dominikanische Republik unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde insoweit (gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 02.01.2020 abgesprochen, indem die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung auch nicht von Amts wegen zuerkannt wurde.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgte, war auch eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Einreiseverbot:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten (der BF wurde in Österreich acht Mal strafgerichtlich verurteilt) und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Die Dauer des Einreiseverbotes wurde mit sieben Jahren festgesetzt.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der BF begründet die Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes damit, dass die Behörde es unterlassen habe, das gesamte bisherige Verhalten des BF zu beurteilen und zu berücksichtigen, hingegen seien nur die strafrechtlichen Verurteilungen betrachtet worden. Die Hintergründe, die Reue sowie der Besserungswille für eine positive Zukunft mit seinem Sohn seien nicht beachtet worden. Die Behörde habe nicht begründet, wie sich die Dauer des Einreiseverbotes bemisst und inwiefern der Verbleib des BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Des Weiteren habe die Behörde auch keine Gefährdungsprognose vorgenommen.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde mit Urteil vom 27.02.2019 wegen des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren sowie mit Urteil wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am 06.12.2019 aus der Haft entlassen und ist die Strafe aufgrund der offenen Probezeit noch nicht zur Gänze vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) gestützt.
Die vom BF über einen Zeitraum von 19 Jahren (von 2000 bis 2019) verübten Straftaten, darunter Eigentums- und Gewaltdelikte, strafbare Handlungen gegen die Freiheit (Körperverletzung, Sachbeschädigung, Veruntreuung, Diebstahl, gefährliche Drohung), vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten sowie die wiederholte Verletzung der Unterhaltspflicht und die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die letzten Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Des Weiteren lassen die Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA auch nicht den Schluss einer ernsthaften Reue zu. Der BF gab an, dass seine damalige Freundin die Infektion nicht von ihm habe und dass sie mit anderen Afrikanern unterwegs gewesen sei. Schließlich ist auch der Verstoß gegen fremdenrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, insoweit der BF über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr verfügt.
Die mehrfache Vorstrafenbelastung und der rasche Rückfall während offener Probezeit lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens trotz des bereits erlittenen Haftübels nicht stattgefunden hat, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Die aufgezeigte Art und Schwere des Fehlverhaltens des BF lassen darauf schließen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Eigentums- und Gewaltkriminalität, ist als sehr groß zu bewerten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).
Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots von sieben Jahren als angemessen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.
Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden massiv zuwidergelaufen.
Wie bereits oben in den Erwägungen zur Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, verfügt der BF über keine maßgeblichen familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet.
Die Erlassung eines auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände in angemessener Relation, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern der BF immer wieder (insgesamt acht Mal) straffällig und dafür rechtskräftig verurteilt wurde.
Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN).
Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit Familienmitglieder (Sohn des BF und Freunde) in Österreich zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.
Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß § Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G301.2227008.1.01Zuletzt aktualisiert am
22.05.2020