TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/16 G305 2229434-1

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Veröffentlicht am 16.03.2020
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Entscheidungsdatum

16.03.2020

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4

Spruch

G305 2229434-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Montenegro, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX.02.2020, Zl.: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX.02.2020 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX.02.2020, Zl.: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.), dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Montenegro gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen wurde, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF, ein Fremder, laut Reisepass am 18.01.2018 in den Schengen-Raum eingereist sei. Seit Ablauf der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer halte er sich illegal im Bundesgebiet auf. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Am 14.02.2020 sei er durch Beamte der LPD XXXX auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit betreten worden. Gegenüber den Beamten habe der BF zwar angegeben, dass er in XXXX Unterkunft beziehen werde, doch sei eine Wohnsitzüberprüfung negativ verlaufen. Zu Österreich habe er weder familiäre, noch berufliche Bindungen. Seine Familie leben in Montenegro. Er sei weder sozial- noch krankenversichert. Er verfüge weder über eine Unterkunft im Bundesgebiet, noch über ausreichend Barmittel. Mit seinem persönlich gezeigten Verhalten (illegaler Aufenthalt, Aufenthalt unter Umgehung des Meldegesetzes, Mittellosigkeit, Schwarzarbeit) habe er bewiesen, dass er nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung zu achten, was eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.

2. Gegen diesen, dem BF am XXXX.02.2020 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellten Bescheid erhob dieser am 02.03.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband,

1.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben, 2.) in eventu die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilen, 3.) Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zur Gänze aufzuheben,

4.) in eventu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes zur Gänze aufgehoben wird, 5.) in eventu Spruchpunkt VI. beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, 6.) eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Der BF führte in diesem Zusammenhang aus, dass er den Bescheid wegen "Rechtswidrigkeit seines Inhalts" und wegen "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" anfechte.

Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er Staatsangehöriger von Montenegro sei und seine Heimat aus privaten und persönlichen Gründen verlassen habe. Die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates habe er bei seiner niederschriftlichen Befragung am 14.02.2002 ausführlich dargelegt. Demnach sei der Aufenthalt und die Einreise nach Österreich und in den Schengen-Raum notwendig, um familiäre Beziehungen aufrecht zu erhalten. Das dreijährige Einreiseverbot stelle einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Auch sei der Bescheid unzureichend begründet, da es die belangte Behörde verabsäumt habe, die Zulässigkeit eines Einreiseverbotes auf die Vereinbarkeit mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu prüfen. Auch seien seine Angaben, dass er keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen sei und im Besitz von ausreichenden Mitteln gewesen sei und freiwillig ausreisen werde, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren sei überzogen und nicht gerechtfertigt.

3. Am 10.03.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 14.02.2020 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Beschwerdeverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX (heute: Montenegro vormals: Jugoslawien) geborene Beschwerdeführer (XXXX) ist Staatsangehöriger von Montenegro und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Wohnsitz des BF im Herkunftsstaat befindet sich an der XXXX [BF in Niederschrift des BFA vom 14.02.2020, S. 3 = AS 25 unten].

Er ist geschieden. Seine Familienangehörigen, bestehen aus einem Bruder und zwei Schwestern leben in Montenegro. Seine beiden - mittlerweile volljährigen - Kinder leben in Serbien. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers [Ebda, AS 26 oben].

1.2. Am 18.01.2018 ist der BF in den Schengenraum eingereist und hat sich hier in der Folge bis zu seiner Betretung am 14.02.2020 aufgehalten. Seit wann er sich im Bundesgebiet aufhielt, ist nicht feststellbar.

Fest steht, dass sich der BF zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet mit Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) angemeldet hat [BF in Niederschrift des BFA vom 14.02.2020, S. 25]. Eine am 10.03.2020 über ihn im Zentralen Melderegister (ZMR) durchgeführte Meldeabfragelagen über ihn erbrachte die Meldeauskunft "Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor."

1.3. Am 14.02.2020 wurde der Beschwerdeführer von Organen der Landespolizeidirektion XXXX dabei betreten, wie er, mit staubig-schmutziger Arbeitskleidung in einem VW Transporter mit dem behördlichen Kennzeichen: XXXX, der nicht auf den BF zugelassen war [Erhebungsblatt-KFZ der XXXX vom 14.02.2020, AS 9 oben] und auf dem ca. 20 Säcke mit Maurermörtel abgelegt waren, auf der XXXX in Fahrtrichtung Norden unterwegs war. Organe der LPD XXXX stellten im Fahrzeug bzw. beim Beschwerdeführer diverse Lieferscheine bzw. Rechnungen und einen - auf den Namen des Beschwerdeführer lautenden - Reisepass sicher, der einen Einreisestempel aus XXXX vom 18.01.2018 und seither keinen weiteren Hinweis auf eine Reisebewegung mehr aufwies [Anzeige der LPD XXXX vom 14.02.2020, AS 5 unten].

Anlässlich dieser Betretung gab der BF an, dass er in XXXX, wohnen würde, jedoch konnte er keinen Schlüssel vorweisen. Eine bei dieser Wohnung durchgeführte Wohnsitzerhebung verlief ebenfalls negativ [AS 6 oben].

1.4. Eine den Beschwerdeführer betreffende Abfrage im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erbrachte im Zeitraum 01.01.2020 bis 14.02.2020 keine Meldung einer (die Arbeitslosigkeit ausschließenden vollversicherungspflichtigen) Beschäftigung in Österreich [HV-Abfrage vom 14.02.2020, 16:21:43 Uhr, AS 22].

1.5. Der Beschwerdeführer verfügte im angegebenen Zeitraum weder über einen gültigen Aufenthaltstitel, noch über eine (gültige) Arbeitsbewilligung nach den Bestimmungen des AuslBG [AS 25 Mitte].

1.6. Bei seiner Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 14.02.2020 verfügte der BF über einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 950,00 [AS 26 oben].

1.7. Über eine eigene, nicht nur auf eine vorübergehende Dauer angelegte Unterkunft verfügte im Bundesgebiet nicht [AS 25 Mitte].

1.8. Ein besonderes Nahverhältnis zu bzw. eine besondere Abhängigkeit von in Österreich aufhältigen Personen bestand bzw. besteht nicht [AS 26 oben].

1.9. Montenegro, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gilt als sicherer Herkunftsstaat und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

In Montenegro unterliegt er weder einer strafgerichtlichen, noch einer politischen Verfolgung [AS 26 Mitte].

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und im Verwaltungsgerichtsakt einliegenden Aktenteile bildeten die Grundlage für die gegenständliche Entscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX.02.2020, Zl. XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen werde (Spruchpunkt II.), festgestellt werde, dass die Abschiebung nach Montenegro zulässig sei (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.) und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und erklärte darin, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Zum Einreiseverbot brachte er vor, dass der Aufenthalt in und die Einreise in den Schengen-Raum und nach Österreich notwendig gewesen sei, um familiäre Beziehungen aufrecht zu erhalten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei er der Ansicht, dass ein dreijähriges Einreiseverbot einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen würde. Auch habe die belangte Behörde, dass er einer illegalen Beschäftigung nicht nachgegangen wäre, dass er im Besitz von ausreichenden Mitteln gewesen sei und dass er freiwillig ausreise, nicht ausreichend berücksichtigt. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Vereinbarkeit eines Einreiseverbots nach Art. 8 EMRK habe nicht stattgefunden.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.2. Die für die Erlassung des Einreiseverbots maßgebliche Bestimmung des § 53 Abs. 1 und 2 FPG lautet wie folgt:

"Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer - was auch auf Staatsangehörige von Montenegro zutrifft - im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e vorliegen.

Gemäß Art 5 lit. d SDÜ darf der Drittausländer nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie die Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; vom 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; vom 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; vom 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR vom 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93 und vom 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR vom 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

-

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

-

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

-

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

-

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 und vom 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

-

die Bindungen zum Heimatstaat,

-

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

-

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; vom 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; vom 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; vom 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; und vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00 und vom 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; vom 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; vom 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05 und vom 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR vom 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.3. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführt, dass der Aufenthalt und die Einreise in den Schengenraum und nach Österreich notwendig gewesen seien, um familiäre Beziehungen aufrecht zu erhalten und überdies rügt, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, die Zulässigkeit eines Einreiseverbote auf die Vereinbarkeit mit seinem Privat- und Familienleben zu prüfen, er keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen sei und in Besitz von ausreichenden Mitteln gewesen sei, so ist ihm entgegen zu halten, dass der BF anlässlich seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 14.02.2020 angegeben hat, dass er keine Familienangehörigen im Bundesgebiet habe [BF in Niederschrift des BFA vom 14.02.2020, S. 4 oben]. Auch sind keine Hinweise auf den Bestand eines nennenswerten Privatlebens im Bundesgebiet hervorgekommen. An der von ihm angegebenen Anschrift in Wien, wo er seinen Angaben zufolge bis zu seiner Festnahme am 14.02.2020 mit "einem zweiten" gewohnt haben soll [BF in Niederschrift des BFA vom 14.02.2020, S. 25 Mitte], hat er keine melderechtlich legitimierte Unterkunft genommen. Hinsichtlich der von ihm genannten Unterkunft war er nicht einmal imstande, den Wohnungsschlüssel vorzuzeigen bzw. die genaue Örtlichkeit der Wohnungsschlüsselablage zu bezeichnen. Eine Wohnsitzerhebung verlief negativ [AS 14 oben].

Aus der Befragung des BF kam vielmehr hervor, dass sich sein Lebensmittelpunkt jedenfalls nicht in Österreich befindet. Zwar bezeichnete er seinen Familienstand als "geschieden" [BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.02.2020, S. 4 oben], doch gab er an, dass in Montenegro sein Bruder und seine beiden Schwestern leben. Seine beiden volljährigen Kinder leben seinen Angaben zufolge in Serbien [Ebda].

Der BF wurde am 14.02.2020, 11:30 Uhr, von Organen LPD XXXX bei der Schwarzarbeit angetroffen. Demnach führte er mit einem Transportfahrzeug der XXXX mit dem behördlichen Kennzeichen: XXXX, auf dem ca. 20 Säcke Maurermörtel abgelegt waren, auf der XXXX in Fahrtrichtung Norden einen Transport durch. Beim BF, der mit einer staubig-schmutzigen Arbeitskleidung bekleidet war, wurden diverse Lieferscheine und Rechnungen festgestellt. Der BF war mit dieser dienstnehmerhaft ausgeführten Tätigkeit nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Auch verfügte er nicht über die notwendige Arbeitserlaubnis nach den Bezug habenden Bestimmungen des AuslBG. In der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist die belangte Behörde daher zutreffend vom Vorliegen einer "Schwarzarbeit" ausgegangen, womit dahingestellt bleiben kann, aus welchen Motiven er diese Tätigkeit erbrachte. Wenn der BF erstmals in der Beschwerde glauben machen wollte, sich aus familiären Beweggründen in Österreich aufgehalten zu haben, geht dieser Beschwerdeeinwand schon deshalb ins Leere, weil er vor der belangten Behörde am 14.02.2020 angegeben hatte, dass er in Österreich keine Familienangehörigen habe. Auch vermag er mit dem Hinweis, sich in Österreich nur zu touristischen Zwecken aufgehalten zu haben, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. So kam anlässlich seiner Betretung durch die in seinem Reisepass angebrachten Stampiglien hervor, dass er sich bereits seit dem 18.01.2018 im Schengenraum aufhält. Da weitere Reisebewegungen nicht festgestellt werden konnten, durfte die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgehen, dass er sich seither ununterbrochen, sohin weit über die sichtvermerksfreie Zeit im Schengenraum aufhielt. Der Umstand, dass er am 14.02.2020 bei der "Schwarzarbeit" angetroffen wurde, lässt der Annahme, dass er sich in Österreich "bloß" zu touristischen Zwecken aufgehalten haben könnte, keinen Raum. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Österreich kam, um hier einer illegalen Beschäftigung nachzugehen.

Die Beschwerdebehauptung, dass er im Bundesgebiet keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen sei, geht ebenfalls ins Leere.

Wenn es in der Beschwerde weiter heißt, dass er im Besitz von ausreichenden Mitteln gewesen sei, vermag dieser ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Geht man davon aus, dass sich der BF seit dem 18.01.2018 im Schengenraum aufhält und er bei seiner Einreise in diesen einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 3.000,00 mitgeführt haben will und er bei seiner Betretung durch Organe der LPD XXXX noch immer einen Bargeldbetrag von EUR 950,00 dabei gehabt haben will, ist nicht nachvollziehbar, wie er sich mit einem Geldbetrag in Höhe von EUR 3.000,00 seinen zweijährigen (!) Aufenthalt im Schengenraum finanziert haben will, außer durch "Schwarzarbeit", bei der er angetroffen wurde [AS 26 oben]. Der Beschwerdevorhalt, dass er über einen ausreichenden Geldbetrag verfügt hätte, der ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen würde, geht daher ins Leere.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 24.05.2018, Zl. Ra 2017/19/0311) im Zusammenhang mit der "Schwarzarbeit" ausgeführt, dass es diesbezüglich auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen nicht ankomme. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen müsse verlangt werden, dass er sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut macht. Die Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weiter) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme sei auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt.

Die Dauer des verhängten dreijährigen Einreiseverbots, das die belangte Behörde auf § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 und 7 FPG gestützt hat, erweist sich als rechtmäßig und angemessen. Auch hat sie die Dauer des verhängten Einreiseverbotes hinreichend begründet, sodass anlassbezogen keine Möglichkeit für eine Herabsetzung des Einreiseverbotes besteht, zumal aus seinem Gesamtverhalten davon auszugehen ist, dass er jederzeit wieder in den Schengenraum zurückkehren wird, um hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Außerdem hat die belangte Behörde mit dem verhängten Einreiseverbot die in Abs. 2 vorgesehene Höchstfrist von fünf Jahren nicht ausgeschöpft und ist sie hier weit unter diesem Maß geblieben.

Der BF hat mit seinen Angaben, dass er sich im Bundesgebiet nicht angemeldet hat und er über keinen Aufenthaltstitel verfügt und dennoch einer "Schwarzarbeit" nachgegangen ist, unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Er hat damit ein Persönlichkeitsbild gezeigt, das eine ungünstige Gefährdungsprognose abgibt.

Gegen die Verhängung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes bestehen daher keine Bedenken.

3.4. Anlassbezogen gründete die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt II.) auf die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, wo es heißt, dass das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Anlassbezogen steht fest, dass sich der BF seit dem 18.01.2018, sohin seit mehr als zwei Jahren im Schengenraum aufhält und - nach seinen eigenen Angaben - über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt [BF in Niederschrift des BFA vom 14.02.2020, S. 3 = AS 25 Mitte]. Demnach hatte die belangte Behörde wegen des Fehlens eines Aufenthaltstitels die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen [Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Anm. 4 zu § 52 FPG]. Anlassbezogen hat der BF nach seiner Betretung vom 14.02.2020 keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt. Es kann daher eine Beschäftigung mit der Frage, ob es sich dabei um einen Erstaufenthaltstitel oder um die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels handelt, entfallen.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfolgte unter den gegebenen Umständen zu Recht.

3.5. Die von der Behörde getroffene Feststellung, dass die Abschiebung des BF nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt III.), stützte die belangte Behörde auf § 46 iVm. § 52 Abs. 9 FPG. Demnach hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass sich weder aus den Feststellungen zum Zielstaat, noch aus dem Vorbringen des BF Anhaltspunkte für eine Gefährdung ergeben würde. So habe der BF angegeben, im Herkunftsstaat weder strafrechtlich, noch politisch verfolgt zu sein. Diese Ausführungen der belangten Behörde sind mit den Angaben des BF, die er anlässlich seiner Einvernahme am 14.02.2020 vor der belangten Behörde gemacht hatte. Demnach verneinte er die Frage, dass er im Herkunftsstaat strafrechtlich oder politisch verfolgt werde und gab an, dass aus seiner Sicht nichts gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat spreche [BF in Niederschrift des BFA vom 14.02.2020, S. 4 Mitte].

Da auch sonst keine Umstände hervorkamen, die gegen eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat sprechen würden, begegnet die Feststellung in Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides keinen Bedenken.

3.6. Den Ausspruch, dass der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung versagt werde, stützte die belangte Behörde auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG. Dieser Bestimmung zufolge hat das Bundesamt einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Anlassbezogen hat der bei der "Schwarzarbeit" betretene Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob anlassbezogen Asylgründe oder Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen, entfallen kann.

3.7. Der Beschwerdevorhalt, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid mit Verfahrensmängel behaftet wäre, geht ins Leere.

Der im Herkunftsstaat wohnhafte, dort geschiedene Beschwerdeführer verfügt über keine eigenen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Im Bundesgebiet hat er weder Familienangehörige, noch sind Anhaltspunkte hervorgekommen, die für das Vorliegen eines nennenswerten Privatlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechen würden. Auch konnten gegenständlich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich von kurzer Dauer war.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

3.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.9. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2229434.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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