TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/19 G305 2229557-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2020
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Entscheidungsdatum

19.03.2020

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4

Spruch

G305 2229557-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,StA.: Nordmazedonien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX.02.2020, Zl.:

XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX.02.2020 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX.02.2020, Zl.: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX, geb. XXXX, StA. Nordmazedonien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass gemäß § 46 FPG seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.), weiters gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF am 25.01.2020 über Ungarn mit dem Reisebus ins Schengen-Gebiet eingereist und am selben Tag nach Österreich weitergereist wäre. Seit diesem Zeitpunkt habe er sich unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten. Am 27.02.2020 sei er von der Finanzpolizei in Österreich bei der "Schwarzarbeit" betreten worden. Noch am selben Tag sei er auf Anordnung der Behörde festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt worden. Noch am 27.02.2020 sei er am Flughafen Wien Schwechat im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen worden. Er sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich und habe daher einer legalen Beschäftigung nicht nachgehen dürfen. Es stehe weiter fest, dass er im Bundesgebiet meldeamtlich nicht erfasst sei. Er sei im Bundesgebiet nicht versichert. Weiter stehe fest, dass er in Österreich kein tatsächliches Familienleben führe und dass er in Österreich keine Familienangehörigen seiner Kernfamilie habe. Seine Kernfamilie lebe in Nordmazedonien. In Österreich habe er keine Sorgepflichten und habe er in Österreich kein schützenswertes Privatleben. Er habe lediglich ein geringes Barvermögen und darüber hinaus keine weiteren Vermögenswerte.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei, da der BF durch sein Verhalten das geordnete Fremdenwesen in Österreich gestört habe. Die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Da die Voraussetzungen des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliege, werde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung gründete die belangte Behörde auf § 52 Abs. 9 FPG und die Bestimmung des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG. Das auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot stützte die belangte Behörde auf § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG, zumal der BF den Besitz der für seinen Unterhalt notwendigen Mittel nicht nachzuweisen vermochte, er am 27.02.2020 von der Polizei bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen und weil dadurch die Öffentlichkeit gefährdet sei.

2. Am 28.02.2020, um 10:50 Uhr, versuchten Organe der belangten Behörde, ihm den zu Punkt 1. näher bezeichneten Bescheid persönlich zu übergeben, doch verweigerte der BF die Annahme dieses Bescheides.

Am 11.03.2020 brachte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung (in der Folge: so oder kurz: RV) die zum 11.03.2020 datierte Beschwerde per Telefax bei der belangten Behörde ein und erklärte, dass er den Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes IV. (verhängte Dauer des Einreiseverbots) wegen "Rechtswidrigkeit des Inhalts" und "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" anfechte. Die Beschwerde verband er mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides zur Gänze aufheben, 2.) in eventu den Spruchpunkt IV. dieses Bescheides dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde.

Die Bescheidbeschwerde begründete der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er Staatsangehöriger von Nordmazedonien sei und legal ins Bundesgebiet eingereist sei. Er habe sich zunächst rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Bei seiner Festnahme sei er sofort zur Ausreise bereit gewesen. Eingeräumt wurde weiter, dass der BF am 28.02.2020 bei einer illegalen Beschäftigung betreten und festgenommen worden sei. Er habe einen Fehler begangen, den er zutiefst bereue. Um die notwendige Operation seiner Ehegattin finanzieren zu können, müsste er Geld ausborgen. Die Schulden zahle er immer noch. Zudem sei auch seine Tochter krank geworden und müsse diese ebenfalls bald operiert werden. Da der BF in Nordmazedonien keine Arbeit finden konnte, sei er nach Österreich gekommen, um Geld zu verdienen. Die belangte Behörde habe die Gefährdungsprognose, bei der das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei, lückenhaft und zudem inhaltlich falsch durchgeführt. Die Umstände, die für die konkrete Annahme der Gefährdung von öffentlicher Ordnung und Sicherheit sprechen, seien im konkreten Fall überhaupt nicht ersichtlich. In Hinblick auf das Judikat des VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237, heißt es, dass von ihm keine Gefahr ausgehe, die die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren rechtfertigen würde. Die Dauer des verhängten Einreiseverbotes sie nicht gerechtfertigt und überzogen. Der BF habe das Gericht auf seine Unbescholtenheit hingewiesen und habe er auch sonst keine Verwaltungsübertretungen begangen.

3. Am 16.03.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den Spruchpunkt IV. des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX.01.2020 erhobene Beschwerde des BF vom 28.02.2020 zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in Jugoslawien (jetzt: Nordmazedonien) geborene XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF hat lediglich acht Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch keinen Beruf erlernt [BF in Niederschrift des BFA vom 27.02.2020, S. 3 = AS 59 unten].

Der BF ist verheiratet und halten sich seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder (eine Tochter und zwei Söhne) im Herkunftsstaat auf [AS 61 oben].

1.2. Gegenüber der belangten Behörde legitimierte er sich mit einem am XXXX.01.2020 ausgestellten, bis XXXX.01.2030 gültigen Reisepass der Republik Nordmazedonien, Nr. XXXX, und einen am XXXX.12.2013 ausgestellten, bis XXXX.12.2023 gültigen Personalausweis der Republik Nordmazedonien, Nr. XXXX [AS. 31].

Anhand des in seinem Reisepass angebrachten Datumsstempels ist ersichtlich, dass er am 25.01.2020 aus Nordmazedonien ausgereist ist und noch am selben über den ungarischen Grenzübergang RÖSZKE in den Schengenraum eingereist ist [AS. 33].

Der genaue Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet ist nicht feststellbar.

1.3. Es steht fest, dass er seit seiner Einreise im Bundesgebiet auch hier gewohnt hat, doch hat er sich seit seiner Einreise ins Bundesgebiet weder mit Haupt-, noch mit Nebenwohnsitz hier angemeldet [siehe dazu auch die Angaben des BF in Niederschrift des BFA vom 27.02.2020, S. 3 = AS. 59 oben].

Eine am 28.02.2020, um 11:15 Uhr, durchgeführte Meldeabfrage aus dem Zentralen Melderegister (in der Folge kurz: ZMR) erbrachte nachstehende Auskunft: "Es liegen über den/ die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor." [AS. 3].

Eine am 16.03.2020, um 10:49 Uhr, durchgeführte historische Meldeabfrage aus dem ZMR ergab folgende Meldeauskünfte zum Beschwerdeführer:

15.03.2013 bis 12.06.2013 XXXX Nebenwohnsitz

06.12.2011 bis 22.03.2012 XXXX Hauptwohnsitz

Weitere Meldedaten zum Beschwerdeführer liegen nicht vor.

1.4. Nach eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer auch in der jüngeren Vergangenheit immer wieder nach Österreich gekommen [BF in Niederschrift des BFA vom 27.02.2020, S. 3 oben]. Er ist hier auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Er hat sich - von den in Punkt 1.3. angeführten Ausnahmen abgesehen - weder mit Haupt- noch mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet.

Der BF hatte bzw. hat im Bundesgebiet keine eigene Unterkunft.

Er verfügt auch über keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder ein anderes Land der Europäischen Union [AS. 57 unten].

1.5. Es leben im Bundesgebiet weder Angehörige seiner Kernfamilie, noch sonstige Verwandte [BF in Niederschrift des BFA vom 27.02.2020, S. 4 = AS. 61 oben].

Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, die für ein nennenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden. Er hat hier keine sozialen Kontakte gepflegt, sondern war ausschließlich die Arbeit Beweggrund für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet [AS. 59 oben].

1.6. Am 27.02.2020 wurde er von Organen der Finanzpolizei Team 23 des Finanzamtes XXXX auf der Baustelle mit der Anschrift XXXX, bei XXXX angetroffen. Nach seinen Angaben war der Beschwerdeführer seit dem 25.02.2020, 07:00 Uhr, im Auftrag eines gewissen Herrn XXXX auf der Baustelle tätig. Nach seinen eigenen Angaben reiste er mit einem anderen Kollegen, der sich der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei durch Flucht entzog, mit der Bahn zur Baustelle an [Bericht der Finanzpolizei Team 23 vom 27.02.2020, AS. 27 unten].

Der BF verfügte nicht über die von ihm ausgeübte Tätigkeit notwendige Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz [Bericht der Finanzpolizei Team 23 vom 27.02.2020, AS. 29 oben].

Bei seiner Betretung durch die Organe der Finanzpolizei verfügte er lediglich über einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 62 [AS. 61 Mitte].

1.7. Der Beweggrund für die in Österreich ausgeübte illegale Beschäftigung beruht einerseits darin, dass der BF kein Geld hatte und weil er für die Operation seiner im Herkunftsstaat lebenden Tochter Geld brauchte. [BF in Niederschrift des BFA vom 27.02.2020, S. 2 = AS. 57 unten]. Darüber hinaus hat er Schulden, nachdem seine im Herkunftsstaat lebende Ehegattin operiert wurde [Ebda., AS. 59 oben].

1.8. Im Zeitpunkt seiner Betretung war der BF im Besitz eines Geldbetrages in Höhe von EUR 62,00.

Über Immobilienbesitz im Bundesgebiet und eine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft im Bundesgebiet verfügt er jedenfalls.

1.9. Nordmazedonien, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, gilt als sicherer Herkunftsstaat und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Abschiebung dorthin entgegenstehen würden.

1.10. Mit Mandatsbescheid vom XXXX.02.2020, Zl. XXXX, ordnete die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung an.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Konstatierungen zu der vom BF verrichteten Schwarzarbeit gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der Finanzpolizei Team 23 [AS 27ff] und auf den Angaben des BF in der Niederschrift der belangten Behörde vom 27.02.2020 [AS 55 ff]. Auf der zuletzt genannten Quelle beruhen auch die Konstatierungen zu den Beweggründen des Beschwerdeführers hinsichtlich der in Österreich ohne die dafür notwendige Genehmigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgeübten illegalen Beschäftigung. Auf dieser Quelle beruhen auch die Konstatierungen zu den vom BF angegebenen Beweggründen, in Österreich einer Schwarzarbeit nachzugehen. So hatte er hohe Schulden nach einer stattgehabten Operation an seiner Ehegattin, den Mangel an Geld und ein weiteres Finanzerfordernis für die Operation an seiner Tochter als Beweggründe für die in Österreich ausgeübte Schwarzarbeit angegeben [AS 57f]. Die Feststellungen, dass er schon früher immer wieder nach Österreich kam, beruht auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde. Dass er hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, ergibt sich aus den Umständen, nämlich, dass der BF im Bundesgebiet keine sozialen Anknüpfungspunkte hat (es leben hier weder Angehörige seiner Familie, noch kam er nach Österreich, um hier soziale Kontakte zu pflegen) und aus seiner persönlichen Ausgangslage im Herkunftsstaat (demnach hat der BF angegeben, dass er im Herkunftsstaat weder eine Arbeit, noch ein Einkommen habe [AS. 59 unten]; überdies gab er an, dass er im Herkunftsstaat hohe Ausgaben im Zusammenhang mit Operationen an Angehörigen seiner Kernfamilie habe). Vor diesem Hintergrund war auch festzustellen, dass der BF nach Österreich kam, um hier einer Arbeit nachzugehen. Seine Angaben vor der belangten Behörde, dass er früher nicht in Österreich gearbeitet hätte [AS. 59 Mitte] erscheint dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht dagegen nicht glaubhaft. Ebenfalls erscheint das Beschwerdevorbringen, dass der BF sich rückkehrwillig gezeigt hätte, nicht glaubhaft, zumal über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom XXXX.02.2020 zur Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat die Schubhaft verhängt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX.02.2020, Zl. XXXX, erließ die belangte Behörde in Spruchpunkt VI. ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF und begründete diese Entscheidung im Kern damit, dass gemäß § 53 Abs. 2 FPG vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen sei, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen, in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufe. Das sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige insbesondere den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6) und/oder er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7). Die Ziffern 6 und 7 des § 53 Abs. 2 FPG erachtete die belangte Behörde im konkreten Anlassfall als erfüllt, zumal der BF nicht die Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen vermochte und er am 27.02.2020 zudem von der Polizei bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.

Mit seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 11.02.2020 wendete sich der BF ausschließlich gegen Spruchpunkt VI. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde, während die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. unbekämpft blieben. In der erklärtermaßen gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides erhobenen Beschwerde rügte der BF die Dauer des verhängten Einreiseverbotes als nicht gerechtfertigt und nicht geboten und begründete dies damit, dass von ihm eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht ausgehe.

Zum einen habe er einen Fehler begangen, den er zutiefst bereue. Zum anderen sei er nach Österreich gekommen, um hier Geld zu verdienen, da er in Nordmazedonien keine Arbeit finden konnte. Demnach habe er nach einer stattgehabten Operation an seiner Ehegattin Schulden, an denen er noch immer zahle. Zudem sei seine Tochter krank geworden und müsse auch sie bald operiert werden. Das BFA habe bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots willkürlich gehandelt, indem es die Entscheidung nicht ausreichend begründete. Auch sei die geforderte konkrete Beurteilung im gegenständlichen Fall nur lückenhaft und zudem inhaltlich falsch durchgeführt worden; so seien die Umstände, die für die konkrete Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall nicht ersichtlich.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.3. Zum Einreiseverbot gemäß Punkt VI. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:

Die für die Verhängung eines Einreiseverbotes maßgebliche Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Das BFA kann mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot verbinden. Bei einem Einreiseverbot handelt es sich um eine an einen Drittstaatsangehörigen die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Anlassbezogen hat das BFA mit dem nur in Ansehung seines Spruchpunktes IV. in Beschwerde gezogenen Bescheid, womit ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt wurde, auch eine unbekämpft gebliebene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) erlassen.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dabei ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und darüber hinaus, inwieweit sein Aufenthalt geeignet ist, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden oder ob dieser anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere bei Zutreffen der in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 normierten Tatbestände anzunehmen.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer - was auch auf Staatsangehörige von Montenegro zutrifft - im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e vorliegen.

Gemäß Art 5 lit. d SDÜ darf der Drittausländer nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie die Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; vom 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; vom 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; vom 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR vom 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93 und vom 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR vom 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

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die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

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das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

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die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

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den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 und vom 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

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die Bindungen zum Heimatstaat,

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die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

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auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; vom 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; vom 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; vom 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; und vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00 und vom 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; vom 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; vom 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05 und vom 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR vom 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.1.4. Demnach ist der BF am 25.01.2020 in den Schengenraum eingereist. Aus seinen Angaben vor der belangten Behörde über die Dauer seines (bis zu seiner Betretung am 27.02.2020 einmonatigen) Aufenthalts im Bundesgebiet [AS 59 oben], ist zu schließen, dass er sich sehr zeitnah nach seiner Einreise ins Bundesgebiet begab, um hier einer Arbeit nachzugehen. Am 27.02.2020 (und nicht, wie in der Beschwerdeschrift angegeben, am 28.02.2020) wurde er von Organen der Finanzpolizei Team 23 auf der XXXX, bei illegalen Arbeiten betreten, für die er eine Beschäftigungsbewilligung nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht vorzuweisen vermochte [AS. 27ff]. Als Dienstgeber bezeichnete der BF einen gewissen Herrn XXXX. Damit erweist sich der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als erfüllt.

Bei der Betretung durch die Organe der Finanzpolizei verfügte der BF lediglich über einen Geldbetrag in der Höhe von EUR 62,00, der für sich genommen nicht ausreicht, einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen legalen Aufenthalt zu ermöglichen. Zudem hat sich der BF, der sich nach eigenen Angaben bereits einen Monat im Bundesgebiet aufgehalten hatte, weder mit Haupt- noch mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet, obwohl im von früheren Aufenthalten im Bundesgebiet (demnach wohnte er von 06.12.2011 bis 22.03.2012 mit Hauptwohnsitz und vom 15.03.2013 bis 12.06.2013 mit Nebenwohnsitz jeweils an der Anschrift XXXX) bekannt war, dass in Österreich Meldepflicht besteht und jeder, der sich hier aufhält, mit Wohnsitz anzumelden hat. Von seinen früheren Aufenthalten im Bundesgebiet wusste er auch, dass er eine Beschäftigungsbewilligung benötigt, wenn er eine Beschäftigung in Österreich ausüben will.

Der BF hat zum Umstand der unterlassenen Wohnsitzmeldung zwar keine Angaben gemacht, doch ist aus den Umständen (Unterlassen der Wohnsitzmeldung; Angabe, deshalb nach Österreich gekommen zu sein, um hier zu arbeiten) zu entnehmen, dass er bewusst die Wohnsitzmeldung unterließ, um hier - in der Hoffnung, unentdeckt zu bleiben - einer illegalen Beschäftigung nachzugehen, um Geld zu verdienen.

Die Angabe des BF in der Beschwerde, mit der ausgeübten "Schwarzarbeit" einen Fehler begangen zu haben, den er zutiefst bereue, vermag er das erkennende Gericht nicht zu überzeugen, zumal er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 27.02.2020 angegeben hatte, schon in der Vergangenheit mehrfach in Österreich gewesen zu sein [AS. 59 oben]. Seine Angabe, dass er in Österreich vor seiner Betretung am 27.02.2020 noch nicht gearbeitet hätte, konnte er ebensowenig glaubhaft machen, wie seine Angabe vor der belangten Behörde, dass er erst seit drei Tagen gearbeitet hätte [AS. 61].

In Anbetracht des Umstände, dass weder nahe Angehörige des BF im Bundesgebiet leben, noch dass er ein nennenswertes Privatleben im Bundesgebiet vorweisen konnte und er hier keine sozialen Kontakte gepflogen hat, ist in seinem Fall davon auszugehen, dass er wiederholt ins Bundesgebiet kam, um hier mit der Ausübung einer illegalen Beschäftigung Geld zu verdienen. Wie sehr es dem BF darum gelegen ist, die Behörden in die Irre zu führen und sich nicht an die österreichischen Gesetze zu halten, zeigt sich weiters darin, dass er vor den Organen der Finanzpolizei Team 23 angab, im Auftrag eines gewissen Herrn XXXX (einer Privatperson) gearbeitet zu haben [AS. 27 unten]. Vor der belangten Behörde gab er dagegen (noch am selben Tag) an, dass er im Auftrag eines Freundes, der mittlerweile wieder in Mazedonien sei und der selbst Schwarzarbeiter sei, gearbeitet zu haben. Den Vornamen seines Auftraggebers bezeichnete er mit "XXXX". Hinsichtlich des Nachnamens seines Auftraggebers gab er an, sich daran nicht erinnern zu können [AS. 61 unten].

In Anbetracht seiner dadurch zu Tage getretenen Persönlichkeitsstruktur ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht davor zurückschrecken wird, wieder ins Bundesgebiet zu kommen, um hier mit der Ausübung einer illegalen Beschäftigung Geld zu verdienen.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 24.05.2018, Zl. Ra 2017/19/0311) im Zusammenhang mit der "Schwarzarbeit" ausgeführt, dass es diesbezüglich auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen nicht ankomme. Von einem Drittstaatsangehörigen, der eine Beschäftigung in Österreich aufnimmt, müsse verlangt werden, dass er sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut macht. Die Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weiter) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme sei auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt.

Die Dauer des verhängten fünfjährigen Einreiseverbots, das die belangte Behörde auf § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 und 7 FPG gestützt hat, erweist sich schon wegen der eminenten Wiederholungsgefahr als rechtmäßig und angemessen. Anlassbezogen besteht keine Möglichkeit für eine Herabsetzung des Einreiseverbotes, zumal aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden muss, dass er jederzeit wieder in den Schengenraum zurückkehren wird, um hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Ausschöpfung der in § 53 Abs. 2 vorgesehenen Höchstfrist von fünf Jahren erscheint dem erkennenden Gericht als angemessen, zumal beim Beschwerdeführer auf Grund der genannten Umstände bei seiner Betretung bei der "Schwarzarbeit" am 27.02.2020 nicht von einem einmaligen Ereignis auszugehen ist.

Der BF hat mit seinen Angaben, dass er sich im Bundesgebiet nicht angemeldet hat und er über keinen Aufenthaltstitel verfügt und dennoch einer "Schwarzarbeit" nachgegangen ist, unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Er hat damit ein Persönlichkeitsbild gezeigt, das insgesamt eine ungünstige Gefährdungsprognose abgibt.

Gegen das im Ausmaß von fünf Jahren verhängte Einreiseverbot bestehen keine Bedenken.

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Abschiebung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,
freiwillige Ausreise, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2229557.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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