TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/23 G305 2229709-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G305 2229709-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Nordmazedonien, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH ARGE RECHTSBERATUNG, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Zl.: XXXX, vom XXXX.02.2020 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX.02.2020, Zl.: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX, StA. Nordmazedonien, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.) und dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 7 (sieben) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).

2. Gegen diesen, dem BF am 13.02.2020, 09:30, durch Übergabe persönlich zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, worin er erklärte, dass er den Bescheid ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) wegen "inhaltlicher Rechtswidrigkeit" und wegen "Verletzung von Verfahrensvorschriften" anfechte. Seine Beschwerde verband er mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) das Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) ersatzlos beheben, in eventu

2.) das Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu 3.) den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Den Beschwerdepunkt "Rechtswidrigkeit des Einreiseverbots" begründete der BF im Kern damit, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, eine genaue und individuelle Gefährlichkeitsprognose zu treffen. Auch gereiche es der Behörde zum Vorwurf, keine genaue Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft zu haben. Demnach habe der BF seine Haftstrafe verbüßt und sei er sich seiner strafrechtlichen Verstöße bewusst und bereue diese. Das OLG für Strafsachen habe den Strafrahmen bei Weitem nicht ausgeschöpft. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der BF nach Verbüßung seiner unbedingten Haftstrafe weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen solle. Auch habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, ob im Fall des BF ein Privat- und Familienleben in einem anderen Mitgliedsstaat vorliegt. Er habe auch eine Schwester in Österreich, mit der er ein gutes Verhältnis pflege. Das schützenswerte Privat- und Familienleben des BF in Österreich sei jedenfalls zu berücksichtigen und das Einreiseverbot in Hinblick darauf jedenfalls unverhältnismäßig hoch.

3. Am 18.03.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX (vormals Mazedonien, jetzt: Nordmazedonien) unter der Identität XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Seine ursprünglich auf XXXX lautende Identität änderte er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des zwischen dem XXXX.02.2017 und dem XXXX.05.2018 gelegenen Zeitraumes auf XXXX [AS 21; BF in Niederschrift des BFA vom 12.02.2020, S. 2 = AS 92 Mitte]. Auf die neue Identität des BF stellten die nordmazedonischen Behörden am XXXX.05.2017 einen bis XXXX.05.2022 gültigen Personalausweis, Nr. XXXX, am XXXX.06.2017 einen bis XXXX.05.2027 gültigen Führerschein, Nr. XXXX, und am XXXX.08.2018 einen bis XXXX.08.2023 gültigen Reisepass aus [AS 21f].

Der Beschwerdeführer ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig [BF in Niederschrift des BFA vom 12.02.2020, S. = AS 95 unten].

1.2. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine eigenen Kinder. Ebenso treffen ihn keine Sorgepflichten [Stellungnahme des BF vom 12.02.2020, S. 4 = AS 94 unten].

Er ist am 13.09.2018 in den Schengenraum eingereist und hält sich seither im Schengenraum auf. Nach eigenen Angaben hat er bei einer Freundin in XXXX Unterkunft genommen und ist von dort zu nicht feststellbaren Zeitpunkten ins Bundesgebiet eingereist [BF in Niederschrift des BFA vom 12.02.2020, S. 3 = AS 93 unten]. Im Bundesgebiet verfügte er ab seiner Einreise bis laufend über keine eigene Unterkunft.

Bis zu seiner Einreise in den Schengenraum am 13.09.2018 lebte er mit seinen Eltern und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt an der Anschrift XXXX (Nordmazedonien) [BF in Niederschrift des BFA vom 12.02.2020, S. 4 = AS 94 Mitte].

Im Herkunftsstaat besuchte er acht Jahre die Grundschule und danach vier Jahre das Gymnasium, das er abschloss. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht.

Den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat finanzierte er sich bis zu seiner Ausreise am 13.09.2018 über den Handel mit XXXX [BF in Niederschrift des BFA vom 12.02.2020, S. 5 = AS 95 oben].

1.3. Im Bundesgebiet lebt mit XXXX, wohnhaft in XXXX, eine Schwester des Beschwerdeführers. Es ist nicht hervorgekommen, dass er zu ihr einen intensiven sozialen Kontakt gehabt oder dass gar ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden bestanden hätte [BF in Niederschrift des BFA vom 12.02.2020, S. 4 = AS 94 unten].

Von dieser Schwester abgesehen, leben keine weiteren nahen Angehörigen im Bundesgebiet.

1.4. Die übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie, bestehend aus den Eltern des BF, XXXX und XXXX, und sein Bruder leben im Herkunftsstaat, an der Anschrift XXXX. [Ebda., AS 94 Mitte].

1.5. Ausgehend vom 01.01.2000 scheinen bei ihm nachstehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:

XXXX.11.2016 bis XXXX.02.2017 XXXX Hauptwohnsitz

Bei ihm scheinen nachfolgende Nebenwohnsitzmeldungen in Haftanstalten und Polizeianhaltezentren auf:

XXXX.01.2019 bis XXXX.02.2020 XXXX HWS

Abgesehen von den oben näher bezeichneten Zeiträumen scheint bei ihm keine weitere Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung auf.

1.6. Seit dem 01.01.2000 bis laufend scheinen bei ihm keine die Arbeitslosigkeit ausschließenden (legalen) Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten auf [Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger].

1.7. Beim Beschwerdeführer scheinen nachstehende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

-

mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.01.2017, Zl. XXXX, wurde über den BF wegen des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis, als erschwerend die Tatwiederholung und das formale Zusammentreffen zweier Vergehen [AS 12]. Als erwiesen nahm das Gericht die Tatsache an, dass der BF den im Spruch angeführten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Weise begangen habe und dass er mit der Verwirklichung der Tatbilder der Nötigung und beharrlichen Verfolgung ernsthaft rechnete und sich damit abgefunden habe. Die ausgesprochenen (die hohe Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers untermauernden) Drohungen seien geeignet gewesen, dem Opfer begründete Besorgnis einzuflößen [AS 13 oben]. - mit Urteil vom XXXX, erkannte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer schuldig,

A) die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, B)

das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und C) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall SMG begangen zu haben und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten). Darüber hinaus erkannte das Gericht den Beschwerdeführer schuldig, der Privatbeteiligten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution EUR 3.300,00 zu zahlen und verfügte gemäß § 34 Abs. 1 SMG und § 26 Abs. 1 StGB die Einziehung des sichergestellten Suchtgifts.

Von den wider ihn erhobenen, ebenfalls den Gegenstand der Anklage bildenden Vorwürfen, er habe in XXXX und anderen Orten die Privatbeteiligte

A) zu noch festzustellenden Zeitpunkten im März 2017 in drei

gesonderten Angriffen mit Gewalt, indem er sie gewaltsam an sich zog, gegen ihren Willen auszog, festhielt, aufs Bett drückte und trotz ihrer Gegenwehr ihre Beine spreizte und mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang, zur Duldung des Beischlafs genötigt;

B) im Zeitraum Ende Jänner 2017 bis Ende März 2017 durch die

mehrfachen sinngemäßen Äußerungen, sie solle mit ihm zusammen sein, widrigenfalls er ihrer Familie etwas antun werde, somit durch gefährliche Drohung zum Eingehen einer Beziehung mit ihm genötigt und dadurch zu einer Handlung veranlasst, die eine Verletzung besonders wichtiger Interessen der genötigten Person bewirkte;

C) im Zeitraum Ende Jänner 2017 bis zumindest 14.10.2017, somit eine

längere Zeit hindurch, in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt habe, in dem er sich fortgesetzt vor ihrer Wohnung, teils ihrem Arbeitsplatz, herumtrieb, somit ihre räumliche Nähe aufsuchte, und in einer Vielzahl von Angriffen im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu ihr herstellte, indem er insbesondere über das Online-Portal Instagram, den Chat-Dienst Viber sowie E-Mail-Dienste, Nachrichten, Botschaften und E-Mails schickte;

Gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

In den vom Landesgericht XXXX in den im bezogenen Urteil getroffenen Feststellungen lässt sich im Wesentlichen kurz zusammengefasst entnehmen, dass die Straftaten, deretwegen der BF verurteilt wurde, Ausfluss einer gescheiterten Beziehung zwischen dem BF und dem Opfer waren. Zum Opfer habe er ungeachtet der Verurteilung vomXXXX.01.2017 zu Zl. XXXX, weiterhin Kontakt gehalten, indem er ihr mit Gewalt gegen die körperliche Unversehrtheit und mit dem Umbringen drohte. In der Folge soll es erneut zur Aufnahme einer Beziehung zwischen dem BF und dem Opfer gekommen sein. Nach dem erneuten Scheitern der Beziehung habe er sich damit nicht abfinden können und sei es erneut zu Drohungen gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers und zu Drohungen mit dem Umbringen gegen sie und ihren Vater gekommen sein. Die Drohungen seien dergestalt gewesen, dass das Opfer und deren Vater mit körperlichem Ungemach zu rechnen gehabt hätten. Sie seien auch ernst gewesen [AS 41ff].

Den Konstatierungen des Strafgerichtes lässt sich weiters entnehmen, dass der BF während seines Aufenthalts in Österreich auch in kriminellen Kreisen verkehrte. So habe er sich kurz vor dem 27.02.2017 mit XXXX und XXXX, die bereits diverse Einbruchsdiebstähle begangen hätten, getroffen und diese auf "ein lohnendes Objekt im 14. Bezirk aufmerksam" gemacht [AS 46 Mitte]. Bei einer weiteren Zusammenkunft mit den zuvor Genannten und einer weiteren Person, XXXX, habe der BF berichtet, dass er vor einiger Zeit bei einem älteren, sehr wohlhabenden Ehepaar im Garten gearbeitet habe, das über sehr viel Geld im Haus verfügt hätte. So soll er mit den obgenannten drei Personen eine Besichtigung dieses Hauses durchgeführt haben. Am 27.02.2018 um 19:00 Uhr verübten die drei oben angeführten Personen einen brutalen Raubüberfall auf die Bewohner des zuvor mit dem BF besichtigten Objekts. Obwohl sich der BF an der Tat selbst nicht beteiligt habe, habe er durch seinen Tipp zum bewaffneten Raubüberfall auf die Bewohner dieses Hauses beigetragen [AS 46f und AS 47 unten].

Auch habe der BF in Kenntnis, dass der Umgang mit Suchtgiften verboten ist, im Zeitraum Jänner 2018 bis März 2018 XXXX und XXXX in einer Vielzahl von Angriffen insgesamt 100 Gramm Kokain mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt an Cocain von 20 Prozent überlassen. Von den genannten Personen habe er zwischen EUR 70,00 und EUR 100,00 je Gramm erhalten. Er habe dies "bedenkend und sich damit abfindend, dass er anderen hiedurch vorschriftswidrig Suchtgift überlässt und verschafft" getan [AS 48 Mitte]. Auch habe er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, "dass er durch die kontinuierliche Überlassung einzelner, wenn auch für sich genommen kleiner Portionen Suchtgift und den damit einhergehenden Additionseffekt insgesamt (weit) mehr als 15 Gramm reines Cocain anderen verschaffen und überlassen würde" [AS 48 unten].

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht die einschlägige Vorstrafe des BF, den äußerst rasanten Rückfall, die Tatbegehung während offener Probezeit und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit neun Vergehen als erschweren; als mildernd dagegen das teilweise Geständnis als Beitrag zur Wahrheitsfindung und die untergeordnete Beteiligung bei seiner Beitragstat.

-

in Stattgebung der gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.10.2019, Zl. XXXX erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft

XXXX sprach das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom XXXX.01.2020, Zl. XXXX, zu Punkt I. aus, dass die Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate erhöht werde und fasste zu Punkt II. den Beschluss, dass die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX.01.2017, Zl. XXXX gewährte bedingte Nachsicht widerrufen werde [AS 57].

In der Urteilsbegründung hielt das Oberlandesgericht im Wesentlichen kurz zusammengefasst fest, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft berechtigt sei. Die vom Erstgericht herangezogenen besonderen Strafzumessungsgründe seien dahingehend zu korrigieren, dass die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit keinen formellen Erschwerungsgrund darstelle, allerdings den Schuldgehalt der Tat allgemein erhöhe, weshalb der Rückfall bei der Bewertung der Schuld zu berücksichtigen sei. Das Landesgericht XXXX habe die relevante Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe mit der gefundenen Sanktion von fünfzehn Monaten nur zu einem Viertel ausgeschöpft. "In Anbetracht des deutlichen Überwiegens der Erschwerungsgründe, insbesondere des nahezu sofortigen Rückfalls in Delinquenz gegen das gleiche Rechtsgut und gegen das gleiche Opfer" werde dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nicht angemessen Rechnung getragen, weshalb die Strafe anzuheben gewesen sei.

Den gefassten Beschluss begründete das Oberlandesgericht damit, dass die Staatsanwaltschaft zutreffend vorgebracht hätte, dass sich der BF von seiner bisherigen Verurteilung und dem verspürten Haftübel (rund ein Monat Untersuchungshaft) gänzlich unbeeindruckt gezeigt hätte und nach seiner Entlassung aus der Haft innerhalb kürzester Zeit einschlägig rückfällig geworden sei, "sodass es spezialpräventiv dringend erforderlich ist, ihn zusätzlich zu der nunmehr verhängten Strafe auch die bislang bloß in Schwebe gehaltene Sanktion" verbüßen zu lassen.

1.8. Der BF besitzt im Bundesgebiet kein Vermögen. Im Zeitpunkt seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (am 12.02.2020) war der BF im Besitz von Barmitteln in Höhe von EUR 131,00 [BF in Niederschrift des BFA vom 12.02.2020. S. 5 = AS 95 Mitte oben].

1.9. Am 14.02.2020 erfolgte die Abschiebung des BF im Rahmen der "unterstützten freiwilligen Rückkehr" nach Nordmazedonien [AS 157]. Die Abschiebung wurde mit Flug XXXXvon Wien-Schwechat ausgehend vollzogen [AS 146].

1.10. Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Abschiebung des BF dorthin entgegenstehen würden.

Der BF unterliegt im Herkunftsstaat weder einer strafgerichtlichen, noch politischer Verfolgung [BF in Niederschrift des BFA vom 12.02.2020, S. 5 = AS 95 unten].

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX.02.2020 richtet sich die rechtzeitige, ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides gerichtete Beschwerde des BF, worin er der belangten Behörde zum Vorwurf machte, er habe es unterlassen, eine genaue und individuelle Gefährlichkeitsprognose zu treffen. Auch gereiche es der Behörde zum Vorwurf, keine genaue Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft zu haben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nach Verbüßung seiner unbedingten Haftstrafe weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen solle. Auch habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, ob im Fall des BF ein Privat- und Familienleben in einem anderen Mitgliedsstaat vorliegt. Er habe auch eine Schwester in Österreich, mit der er ein gutes Verhältnis pflege. Das schützenswerte Privat- und Familienleben des BF in Österreich sei jedenfalls zu berücksichtigen und das Einreiseverbot in Hinblick darauf jedenfalls unverhältnismäßig hoch.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.3. Zu Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot):

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Bei der Beurteilung seines Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sei zu berücksichtigen gewesen, dass er am XXXX.10.2019 vom LG XXXX wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der BF sei augenscheinlich nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und die körperliche und seelische Gesundheit anderer Personen aufrecht zu erhalten. In Anbetracht der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtfehlverhalten davon auszugehen, das er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach anlassbezogen die Voraussetzungen für die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes vorliegen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.01.2017, Zl. XXXX, wurde über den BF wegen des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Diese strafgerichtliche Verurteilung ließ den Beschwerdeführer, der sehr rasch nach seiner Verurteilung, nämlich bereits Ende Jänner 2017 wieder rückfällig wurde, indem er andere erneut gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Dabei schreckte er nicht davor zurück, seine Opfer mit dem Umbringen zu bedrohen bzw. diese mit Drohungen gegen die körperliche Unversehrtheit zu bedenken. Abgesehen davon begünstigte er als Tippgeber einen am 27.02.2018 auf die Bewohner eines Hauses, für die er gearbeitet hatte, verübten Raubüberfall, der von den Personen XXXX verübt wurde. Obwohl er sich an dem Raubüberfall nicht unmittelbar beteiligte, wusste er und fand sich damit ab, dass die drei genannten Personen einen Einbruchsdiebstahl ausführen würden. Des weiteren überließ er XXXX und XXXX von Jänner 2018 bis März 2018 in einer Vielzahl von Angriffen insgesamt 100 Gramm Kokain mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt an Cocain von 20 Prozent. Dafür erhielt er von den genannten Personen zwischen EUR 70,00 und EUR 100,00 je Gramm, was einem Gesamterlös von mindestens EUR 7.000,00 entspricht.

Wegen dieser Taten, die er überwiegend in einem Zeitraum beging, während dem er in Österreich nicht gemeldet war und sich hier auch ohne gültigen Aufenthaltstitel aufhielt, erkannte ihn das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX.10.2019, Zl. XXXX, schuldig,

A) die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, B)

das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und C) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall SMG begangen zu haben, weshalb es ihn zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilte.

Bei dieser zweiten Verurteilung wertete das Gericht unter Zugrundelegung des Strafrahmens von einem bis zu fünf Jahren als erschwerend die einschlägige Vorstrafe des BF, den äußerst raschen Rückfall, die Tatbegehung während der offenen Probezeit und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit neun Vergehen, dagegen als mildernd lediglich das teilweise Geständnis als Beitrag zur Wahrheitsfindung und die untergeordnete Beteiligung bei seiner Beitragstat (dem Raubüberfall der drei oben näher bezeichneten Personen auf die Bewohner eines Hauses).

Bei der Gefährlichkeitsprognose ist auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe abzustellen. Das erkennende Verwaltungsgericht übersieht nicht, dass die von ihm begangenen Delikte mit einem Strafrahmen zwischen einem und fünf Jahren belegt sind, doch ist er in dem überaus kurzen Zeitraum, während dessen er sich im Bundesgebiet aufhielt, durch eine Vielzahl von inkriminierten Tathandlungen aufgefallen, die sich nicht nur in "bloßen" Drohungen mit dem Tod bzw. mit Angriffen gegen die körperliche Unversehrtheit der von ihm bedrohten Personen erstreckte und für sich schon eine hohe Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers zeigte, der offenbar nicht einmal vor der Tötung anderer zurückschreckt, und über die Beitragstäterschaft zumindest hinsichtlich des Diebstahls durch Einbruch (hier konkret: eines Raubüberfalls auf zwei Bewohner eines Einfamilienhauses) bis hin zum Handel mit Drogen ging. Selbst wenn der BF am Raubüberfall auf die beiden Bewohner des Einfamilienhauses nicht beteiligt war und unter der Annahme, dass er für den Tipp nichts erhalten haben sollte, gereicht ihm zum Vorwurf, den Tipp gegeben zu haben, der letztlich die conditio sine qua non für Raubüberfall war. Daran ändert auch nichts, wenn das Strafgericht in der Begründung des Urteils vom XXXX.10.2019 ausführte, dass nicht habe festgestellt werden können, dass er eine Änderung des Tatplans von einem Einbruchsdiebstahl hin zu einem Raubüberfall ernstlich für möglich gehalten und sich billigend mit der Verübung eines Raubes abgefunden hätte [AS 48 oben].

Mit den von ihm verübten Taten hat der BF mehrfach ein Persönlichkeitsbild gezeigt, das kriminellen Handlungen zugetan ist und dem offenbar an der Einhaltung der österreichischen Strafgesetzordnung nichts zu liegen scheint. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er im Wissen, dass der Umgang mit Suchtgiften verboten ist, im Zeitraum Jänner 2018 bis März 2018 XXXX und XXXX in einer Vielzahl von Angriffen insgesamt 100 Gramm Kokain mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt an Cocain von 20 Prozent verschaffte, wofür er zwischen EUR 70,00 und EUR 100,00 pro Gramm vereinnahmte [AS 48 Mitte]. Abgesehen davon verfügte er für diesen Zeitraum nicht über einen Aufenthaltstitel für die Republik.

Gerade die Suchtgiftdelinquenz stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, mit dem der Verwaltungsgerichtshof eine hohe Wiederholungsgefahr verbindet (VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082). In derartigen Fällen ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer besonders hoch zu bewerten (VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2006/21/0113). Von dieser Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof bis dato nicht abgegangen. Wenn nun die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid in Hinblick auf den Suchtgifthandel ausgeführt hat, dass dieser nicht nur eine Gefahr für die Volksgesundheit, sondern allenfalls auch für die Sicherheit Dritter darstelle, begegnet dies keinen Bedenken.

Mit seiner am 12.02.2020 niederschriftlich durch Organe der belangten Behörde dokumentierten Angabe, dass er in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehe (was mit dem Fehlen eines Eintrages von Beschäftigungszeiten im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger in Einklang zu bringen ist), sondern "manchmal illegal am Bau gearbeitet" hätte [AS 95 oben], hat er einen weiteren Einblick in seine Gesamtpersönlichkeitsstruktur gegeben, die vom Unwillen, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, gekennzeichnet ist. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF, wie im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.10.2019 zutreffend erkannt, in außerordentlich kurzer Zeit nach seiner ersten Verurteilung in Österreich erneut straffällig wurde. Daraus ergibt sich eine massive, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die besondere, von ihm für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich ausgehende Gefahr beruht weiters darin, dass die Verurteilungen insgesamt eine Steigerung der kriminellen Schwere zeigen und der BF ungeachtet, seiner Verurteilung vom XXXX.01.2017 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten nicht davor zurückschreckte, weitere einschlägige Vergehen und Verbrechen zu begehen und darüber hinaus auch nicht davor zurückschreckte, Dritten Suchtmittel zu verschaffen und als Tippgeber für zumindest einen von Dritten begangenen Diebstahl durch Einbruch zu fungieren.

Wenn es in der Beschwerde heißt, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der BF nach der Verbüßung seiner unbedingten Haftstrafe weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen sollte, kommt dies nicht nur einer Bagatellisierung seiner Straftaten gleich, sondern geht dies in Anbetracht seiner kriminellen Gesamtpersönlichkeitsstruktur ins Leere. Wenn es in der Beschwerde weiter heißt, dass der BF seine Haftstrafe verbüßt hätte, er sich seiner strafrechtlichen Verstöße bewusst sei und diese nun bereue, vermag dies der Beschwerde hinsichtlich der Herabsetzung des auf die Dauer von sieben Jahren verhängten Einreiseverbotes nicht zum Erfolg verhelfen, zumal er sehr zeitnah nach der Entlassung nach der Strafhaft in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.02.2020 ließ er jedenfalls keine Reue für die von ihm begangenen Taten erkennen.

Selbst bei Wahrunterstellung seiner Beschwerdebehauptung ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485).

Insgesamt hat sich beim BF ein Persönlichkeitsbild gezeigt, das auch in Zukunft Straftaten dieser Art und damit einen Rückfall - auch ohne persönliche Notlage - als sehr wahrscheinlich erscheinen lässt. Die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was unzweifelhaft eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten herangezogen werden (VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113).

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Eigentumsdelikten und von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Eigentumskriminalität und die Suchtgiftkriminalität wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 23.03.1992, Zl. 92/17/0044; vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0568 und vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden, sodass die Verhängung des auf sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes auch unter dem Umstand gerechtfertigt erscheint, dass sich das Landesgericht XXXX bei der Bemessung der Freiheitsstrafe im unteren Rahmen gehalten hat.

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 28.05.2015, Zl. Ra 2014/22/0037).

Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig:

Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestütztes Einreiseverbot kann für die Dauer von zehn Jahren befristet erlassen werden.

Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht im Hinblick auf die bereits näher dargelegten Umstände, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und die besondere Gefährlichkeit der gewerbsmäßigen Eigentumskriminalität und in Hinblick auf die kriminelle Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers in angemessener Relation. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden, sodass die Verhängung des auf sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes auch unter dem Umstand angemessen erscheint, obwohl sich das Landesgericht für Strafsachen bei der Bemessung der Freiheitsstrafe im unteren Rahmen gehalten hat.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung des auf sieben Jahren befristet verhängten Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Überdies erscheint ein unbefristetes Einreiseverbot auch insoweit als angemessen.

Eine weitere Reduktion war auch bei Berücksichtigung von privaten und familiären Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Unmöglichkeit, die in Österreich aufhältige Schwester zu besuchen, zu der er in den Jahren 2018 und 2019 im Übrigen nicht einmal Kontakt hatte, oder die in der Slowakei (XXXX) aufhältige Freundin, die ihm Unterkunft gewährte, zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen, zumal - wie bereits im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung dargelegt wurde - eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen in Österreich lebenden Verwandten nicht anzunehmen war.

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Der BF wurde am 27.02.2020 nach Serbien abgeschoben und befindet sich seither dort. Unter Berücksichtigung der Angaben, die er am 14.02.2020 vor der belangten Behörde zur Niederschrift gab und des Beschwerdevorbringens, das keine Neuerungen erbrachte, ist nicht ersichtlich, welche maßgeblichen Umstände die vom BF beantragte mündliche Verhandlung insgesamt erbringen könnte, um der gegenständlichen Angelegenheit eine Wendung zu geben. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2229709.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten