TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/24 G310 2229605-1

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Veröffentlicht am 24.03.2020
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Entscheidungsdatum

24.03.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

G310 2229605-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bosnischer Staatsangehöriger, vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2020, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt III. zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), dem zuletzt am XXXX.08.2014 einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ausgestellt wurde, wurde mehrmals wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz sowie gegen die körperliche Unversehrtheit verurteilt. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.06.2019 wurde er aufgefordert, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu äußern. Am 02.07.2019 langte eine entsprechende Stellungnahme beim BFA ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bosnien zulässig sei (Spruchpunkt II.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein achtjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), setzte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Dies wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit sei damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheids zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Hilfsweise wird noch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass vom BF trotz seiner Verurteilungen keine gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, da die letzte Verurteilung wegen Suchtgifthandels nach § 28a SMG bereits mehr als zehn Jahre zurückliege. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich beim BF um einen Daueraufenthaltsberechtigen handle, der in Bosnien über kein soziales Netzwerk verfüge. Seine Familie wie auch seine Kinder leben in Österreich. Er selbst sei im Alter von drei Jahren nach Österreich gezogen und spreche die Landessprache Bosniens nur mehr unzureichend. Schreiben könne er in der Landessprache überhaupt nicht. Er hätte keine Möglichkeit, sich seinen Lebensunterhalt in Bosnien zu sichern. Da sich der BF derzeit in Haft befinde, gehe von ihm auch keinerlei Gefahr aus, weswegen auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hätte erfolgen dürfen.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 17.03.2020 einlangten.

Feststellungen:

Der BF kam am XXXX in Bosnien und Herzegowina zur Welt. 1990 zog er mit seiner Familie nach Österreich. Seine Eltern und Geschwister sind mittlerweile österreichische Staatsbürger. In Bosnien lebende Angehörige sind nicht vorhanden. Er besuchte in Österreich die Volks- und Hauptschule, verfügt aber über keinen Hauptschulabschluss. Der BF spricht Deutsch, Bosnisch und Kroatisch. Er ist ledig und unterhaltspflichtig für zwei Söhne, geboren 2006 und 2017, die ebenfalls österreichische Staatsbürger sind. Er ist nicht zur Obsorge berechtigt. Sein älterer Sohn lebt seit XXXX.07.2016 bei der Mutter des BF, mit seinem jüngeren Sohn hat nie ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Bezüglich der Unterhaltspflicht weist der BF einen Rückstand von EUR 4.500,-- auf, daneben noch Kreditschulden in der Höhe von EUR 5.000,-- und EUR 200,-- an offenen Verwaltungsstrafen.

Zuletzt wurde ihm am XXXX.08.2014 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ausgestellt, gültig bis XXXX.08.2019. Eine Verlängerung wurde vom BF nicht beantragt.

Von 15.06.1990 bis 21.04.1992 war der BF mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit 10.10.1994 bis 14.05.2009 weist der BF eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Es folgten Zeiten seiner Anhaltung in österreichischen Justizanstalten, und zwar von 03.06.2009 bis 31.08.2012. Danach war er zunächst von 06.12.2013 bis 10.06.2013 bei seiner Familie mit Hauptwohnsitz gemeldet, danach von 10.06.2013 bis 10.12.2014 an einer anderen Adresse in XXXX. Von 10.12.2014 bis 23.11.2016 folgte eine erneute Anhaltung in einer Justizanstalt, danach von bis 29.03.2017 eine erneute Wohnsitznahme bei seiner Familie. Von 29.03.2017 bis 15.03.2018 war er wiederum an einer eigenen Adresse in XXXX gemeldet, um danach eine Wohnung zu beziehen, die ihm seine Familie als Unterkunftgeber bereitgestellt hat. Seit 14.06.2019 wird er bis dato wieder in österreichischen Justizanstalten angehalten, derzeit in der Justizanstalt XXXX, wo ihn seine Mutter, seine Schwester und Bekannte in regelmäßigen Abständen besuchen.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Von 11.10.2004 bis 29.10.2004, von 27.10.2005 bis 14.12.2005 sowie am 14.06.2006 war der BF als Arbeiter beschäftigt. Es folgte ein Arbeitslosengeldbezug von 07.06.2008 bis 16.07.2008 und eine erneute Beschäftigung als Arbeiter von 17.07.2008 bis 29.10.2008. Anschließend bezog der BF von 11.12.2008 bis 25.01.2009 und von 01.09.2012 bis 04.09.2012 wiederum Arbeitslosengeld. Danach war der BF von 05.09.2012 bis 30.11.2017 bei diversen Unternehmen als Arbeiter beschäftigt, unterbrochen Arbeitslosengeldbezügen von 29.10.2012 bis 10.12.2012, von 16.12.2012 bis 06.02.2013 und von 24.11.2016 bis 28.02.2017. Von 12.12.2017 bis 25.02.2019 bezog der BF Arbeitslosengeld, Krankengeld bzw. Notstandshilfe. Seiner letzten Beschäftigung vor seiner Festnahme im Jahr 2019 ging er von 26.02.2019 bis 11.06.2019 nach.

Der BF wurde in Österreich insgesamt neun Mal strafgerichtlich verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2003, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei gemäß § 13 Abs. 1 JGG der Ausspruch der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten wurde.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2005, XXXX, wurde der BF wegen der Verbrechen nach § 28 Abs. 2 4. Fall und Abs. 3 1. Fall SMG, der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1, 2. und 6. Fall SMG, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des mehrmaligen Vergehens der teilweise versuchten Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 15 StGB, des Vergehens des Rauhandels nach § 91 Abs. 2

1. Fall StGB, des Verbrechens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 und 2 1. Fall StGB, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 2. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung des Schuldspruchs zu XXXX zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wirkten sich das überwiegende Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, aus; erschwerend hingegen waren das Zusammentreffen von zahlreichen Verbrechen und Vergehen, der lange Tatzeitraum und die jeweiligen Tatwiederholungen.

Betreffend der Verbrechen nach § 28 Abs. 2 4. Fall und Abs. 3 1.

Fall SMG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der BF hat den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in einer mehrfachen großen Menge durch gewinnbringenden Verkauf in Verkehr gesetzt, nämlich im Jahr 2004 insgesamt ca. 1.200 Ecstasy an unbekannte Abnehmer in zwei Lokalen mit einem Gewinn von EUR 4,-- pro Stück. Die erzielten Einnahmen verwendete er zum Fortgehen und wollte damit seine ausständigen Schulden aufgrund von Schmerzensgeldzahlungen tilgen. Er handelte in der Absicht sich durch den Suchtmittelverkauf eine fortlaufende Einkommensquelle zu erschließen.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2006, XXXX, folgte eine Verurteilung wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Geldstrafe von insgesamt EUR 200,--. Auch wurde die Probezeit zu XXXX auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zwischen 21.06.2005 und 15.10.2005 in XXXX den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtmittel, nämlich zumindest 135 Gramm Cannabisharz erworben du damit am 16.10.2005 ca. 130 Gramm besessen hat. Das Geständnis wurde bei der Strafbemessung als mildernd herangezogen, die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen hingegen als erschwerend.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2007, XXXX, wurde der damals 19jährige BF wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 4. Fall, Abs. 3 Satz 1 1. Fall SMG, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF von März bis September 2006 gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in der einer mehrfachen großen Menge, nämlich insgesamt ca. 113 bis 133 Gramm Heroin und 4 Gramm Speed, durch gewinnbringenden Verkauf an teils unbekannte, teils im Urteil namentlich angeführte Personen in Verkehr gesetzt hat. Des Weiteren hat er im April 2006 eine im Urteil namentlich genannten männliche Person mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Körperverletzung zu einer Handlung in Form der Übergabe eines silbergrauen Mobiltelefons genötigt, indem er ihm eine Ohrfeige versetzte und zu ihm äußerte: "Gib mir sofort dein Handy, sonst passiert dir noch mehr". Am XXXX.2006 hat er eine weitere im Urteil mit Namen genannte männlich Person gefährlich mit dem Tode bzw. mit einer erheblichen Verstümmelung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er gegenüber seinem Bekannten äußerte, dass er dieser Peron ausrichten soll, er werde ihn und dessen Familie umbringen, bald werde er nicht mehr mit dem Moped, sondern mit einem Rollstuhl fahren, wobei er zur Untermauerung seiner Drohung mit einer Faustfeuerwaffe einen Schuss in die Luft abgab. In der Nacht zum XXXX.2006 hat er zusammen mit einem abgesondert verfolgten Beteiligten eine männliche Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihn zahlreiche Fußtritte, überwiegend gegen das Gesicht, versetzten, wodurch diese Person eine an sich schwere Körperverletzung in Form eines verschobenen Nasenbeinbruches, verbunden mit Abschürfungen erlitt. Zumindest seit XXXX.2006 bis zum XXXX.2006 hat der BF zudem, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich eine Faustfeuerwaffe mit dem Kaliber 9 mm besessen. Das umfassende Geständnis, welches hinsichtlich der schweren Körperverletzung überdies wesentlich zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen hat, wirkte sich bei der Strafbemessung mildernd aus; der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und drei einschlägige Vorverurteilungen hingegen erschwerend.

Wiederum wurde in den Entscheidungsgründen festgehalten, dass er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Weitergabe von Suchtmitteln ein fortlaufendes und regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Der BF hat in der Hauptverhandlung selbst zugestanden, pro Gramm EUR 20,-- Gewinnaufschlag gehabt zu haben oder 10 Gramm Heroin auf 13 Gramm aufgestreckt zu haben um dadurch eben einen Gewinnaufschlag gehabt zu haben.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2008, XXXX, wurde der BF zusammen mit einer weiteren männlichen Person für schuldig erkannt, sich am XXXX.2007 dadurch gegenseitig am Körper verletzt zu haben, indem der BF im Zuge einer vorerst verbalen Auseinandersetzung der anderen Person einen Kopfstoß und in weiterer Folge einen Fußtritt in den Bauch versetzte, woraufhin die andere Person mit den Händen auf den BF einschlug. Die beteiligte Person erlitt durch diesen Vorfall eine Schwellung am rechten Handrücken und an der linken Schläfe sowie Abschürfungen am rechten Oberlid, der BF eine kleine Abschürfung an beiden Schläfen. Er hat hiedurch das Vergehen der Körperverletzung begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Bei der Strafbemessung wirkten sich das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren mildernd aus; erschwerend waren die zwei einschlägigen Vorstrafen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2009, XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 2. Alternative StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des versuchten Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 15 Abs. 1 StGB, § 28 Abs. 1 1. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG, wegen des Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren - zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Auch wurde der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2005, XXXX, bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe von 10 Monaten widerrufen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF eine männliche Person gegen eine Entlohnung in der Höhe von EUR 2.850,-- beauftragte, in der Zeit von etwas Ende 2009 bis zuletzt XXXX.2009 im Zuge von vier Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, insgesamt ca. 746 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von etwa 15,4%, von Bosnien aus-, durch unbekannte Orte durch- und nach Österreich einzuführen, was diese Person auch tat. Weiters hat er in der Zeit von etwas März bis um den XXXX.06.2009 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er insgesamt 600 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von etwa 15,4% an bekannte und unbekannte Abnehmer verkaufte und zum kommissionsweisen Weiterverkauf überließ, wobei er die Straftaten gewerbsmäßig beging und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG (entspricht § 28 Abs. 2 SMG aF) verurteilt worden ist. Am XXXX.06.2009 hat der BF des Weiteren vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 146,1 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von 22,6 +/- 1,8 Gramm Heroinbase und 0,88 +/- 0,16 Gramm Monoacetylmorphinbase mit dem Vorsatz zu erwerben versucht, dass er es durch Verkauf in Verkehr gesetzt werde. Auch hat er vorschriftswidrig Suchtgift in wiederholten Angriffen erworben und besessen, nämlich Kokain und Cannabisprodukte in der Zeit von Ende 2008 bis Ende Mail 2009, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begingen. Das Vergehen der Körperverletzung beging er indem er am XXXX.05.2009 eine männliche Person dadurch, dass er diese zu Boden riss und dieser mit dem Fuß ins Gesicht traf, was zum Abbruchs des ersten Zahnes führte. Weiters hat er am XXXX.04.2009 den Reisepass einer anderen Person, sohin einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr durch Vorweisung im Zuge einer polizeilichen Kontrolle gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt.

In den Entscheidungsgründen wurde erneut angeführt, dass es dem BF darauf ankam, sich durch die Beteiligung an der wiederholten Aus- und Einfuhr jeweils großer Suchtgiftmengen eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen. Darüber hinaus handelte es sich bei jener Person, die er beauftragte, um seinen bisher unbescholtenen Cousin. Bei der Strafbemessung wurden das teilweise Geständnis sowie der Umstand, dass eine Tathandlung beim Versuch geblieben ist mildernd gewertet. Drei einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen sowie die mehrfache Qualifikation des Verbrechenstatbestandes bildeten die erschwerenden Umstände.

Aufgrund seiner Verurteilungen wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX.2010, Zl. XXXX, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom XXXX.10.2011, GZ. XXXX, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2010, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der Köperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat am XXXX.2010 in der Justizanstalt XXXX eine männliche Person durch Versetzen eines Faustschlags in das Gesicht, welches eine Schwellung im Wangen- und Jochbeinbereich zur Folge hatte, am Körper verletzt. Bei der Strafbemessung gab es keine mildernden Umstände; erschwerend waren mehrere einschlägige Vorverurteilungen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2015, XXXX, erfolgte eine Verurteilung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX.2014 in XXXX eine männliche Person durch Versetzen von Faustschlägen gegen den Kopf und Körper vorsätzlich an sich schwer, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung in Form einer Jochbeinfraktur rechts, eines Oberkieferbruches rechts samt Hämatom sowie eines Bruches der Augenhöhle rechts, einer Prellung der rechten Schulter sowie multipler Schürfwunden im Gesicht, am Körper verletzt hat. Weiters hat er zusammen mit drei weiteren Männern am XXXX.2014 in XXXX in verabredeter Verbindung versucht, drei andere männliche Personen am Körper zu verletzen, indem der BF den Mittätern, die sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite versteckt hielten, ein Hupsignal gab, als diese Personen bei seinem Fahrzeug standen, woraufhin die drei Männer aus diese zuliefen, einer auf eines der angeführten Opfer einschlug und ein anderer versuchte, eine zweites Opfer einen Faustschlag zu versetzen, wobei es infolge der Gegenwehr dieser Person bzw. aufgrund des für die dritte Person tödlichen Kopfschusses - (mutmaßlich) abgegeben vom dritten Mann - beim Versuch blieb. Mildernd wurden der teilweise Versuch und das Geständnis gewertet; erschwerend dagegen sechs einschlägige Vorstrafen. Auch das Zusammentreffen von zwei Vergehen war erschwerend sowie der Umstand, dass er Tathandlungen während der offenen Probezeit begangen hat.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX.2015, XXXX, nicht Folge gegeben, aber beschlossen, dass die zu XXXX des Landesgerichts XXXX vom XXXX gewährte Probezeit der bedingten Entlassung auf fünf Jahre verlängert wird, um ihm das Unrecht seiner Taten weiterhin vor Augen zu halten.

Aufgrund der erneuten Straffälligkeit wurde abermals die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Betracht gezogen. Das BFA forderte den BF zu einer entsprechenden Stellungnahme auf, welche am 01.06.2015 beim BFA einlangte. Von der bescheidmäßigen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde Abstand genommen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2019, XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 1. und 2. Fall SMG, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach §84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, dies bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Mildernd gewertet wurde, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die Suchtgiftsicherstellung. Erschwerend waren acht einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und das Vorliegen der Strafverschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in XXXX und anderen Orten erstens vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 84,3 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 83,2%) mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, wobei das Suchtgift am XXXX.2019 von Beamten des LKA XXXX anlässlich des Vollzugs der bestehenden Durchsuchungsanordnung teils in seiner Wohnung (1,3 Gramm), teils im zur Wohnung gehörenden Kellerabteil (83 Gramm) sichergestellt werden konnte. Zweitens hat er am XXXX.2019 Beamte des LKA XXXX mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme zu hindern versucht, indem er einen Polizeibeamten, als dieser die rechte Hand des BF zum Zwecke der Anlegung der Handfessel erfasst, sich loszureißen und aufzustehen versuchte, wobei er den Polizeibeamten an der linken Hand packte und im Bereich des linken Unterarms kratzte sowie in der Folge gewaltsam versuchte sich von den Beamten loszureißen. Im Zuge dieser geschilderten Tathandlungen hat er den Polizeibeamten in Form von Kratzern an beiden Unterarmen am Körper verletzt, wobei er die Körperverletzung an einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten beging.

Dieser Verurteilung ging der Abschlussbericht des LKA XXXX von XXXX.2019, GZ. XXXX, voraus. Daraus geht hervor, dass anlässlich der Festnahme auch mehrere Smartphones sichergestellt wurden. Bei der Auswertung konnten mehrere in der bosnischen bzw. kroatischer Sprache geführte Chats gefunden werden.

Das errechnete Straffende fällt auf den XXXX.12.2020.

Der BF verfügt über einen in Kopie im Verwaltungsakt aufliegenden bosnischen Reisepass, der am XXXX.08.2014 von der bosnischen Botschaft ausgestellt wurde und bis zum XXXX.08.2024 gültig ist. Den darin befindlichen Stempeln ist zu entnehmen, dass der BF im Zeitraum 2017 bis 2019 mehrfach den Schengenraum über Ungarn verließ und wieder einreiste. Zuletzt geschah dies am XXXX.06.2019.

Die Grundversorgung der Bevölkerung in Bosnien und Herzegowina mit (Grund-) Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom ist landesweit sichergestellt, auch wenn der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung niedrig ist. Die Gesetzgebung in Bosnien-Herzegowina garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen. Die Arbeitslosenquote, welche laut Schätzungen im Jahr 2019 bei 18 % liegen soll, ist am Sinken.

Alle Bürger in Bosnien und Herzegowina haben das Recht auf Sozialversicherung (beinhaltet: Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung). Grundsätzlich sind alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldete Personen gesetzlich krankenversichert. Arbeitslose Personen werden bei ihrer Anmeldung beim Arbeitsamt versichert und können so ihr Recht wahrnehmen. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation ist die öffentliche medizinische Versorgung nicht vollständig kostenlos und muss der Patient einen kleinen Betrag bezahlen, dessen Höhe sich nach der Art der medizinischen Behandlung richtet.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungserhebliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Identität des BF, die Angaben zu seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich, seinen familiären und privaten Bindungen ergeben sich aus dem in Kopie im Akt aufliegenden Reisepass, den Angaben in den Bescheiden, den Stellungnahmen, der Beschwerde und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

Seine Schulausbildung wird anhand seiner Angaben festgestellt. Deutschkenntnisse können aufgrund seines langjährigen Inlandsaufenthalts, seiner Schulausbildung und seiner Erwerbstätigkeit abgeleitet werden, zumal auch bei den Strafverhandlungen kein Dolmetsch beigezogen werden musste. Dass der BF über Bosnisch und Kroatischkenntnisse verfügt, ergibt sich aus dem Abschlussbericht vom XXXX.09.2019, wonach auf den beim BF sichergestellten Smartphones Chats in diesen Sprachen vorgefunden werden konnten.

Der dem BF zuletzt erteilte Aufenthaltstitel ist im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert.

Die Wohnsitzmeldungen des BF und seiner Söhne, deren Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeiten ergeben sich aus den entsprechenden, im ZMR ersichtlichen Informationen. Dass er für seine Söhne nicht zur Obsorge berechtigt ist und unterhaltspflichtig ist, kann anhand seiner Angaben in der Stellungnahme entnommen werden, die am 02.07.2019 beim BFA einlangte.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf den vorliegenden Strafurteilen und dem Strafregisterauszug.

Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für (über die aktenkundige Diabeteserkrankung des BF hinausgehende) gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit ergeben. Die Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem berufsfähigen Alter. Seine Erwerbstätigkeit im Inland sowie der Bezug von Arbeitslosen und Notstandshilfe ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug.

Für weitere private oder familiäre Anknüpfungen oder zusätzliche Integrationsmomente gibt es weder im Akteninhalt noch im Vorbringen des BF Hinweise.

Die Feststellungen zur Rückkehrsituation in Bosnien und Herzegowina und zu den dort vorhandenen Einrichtungen für Drogenabhängige beruhen auf den vom BF nicht konkret beanstandeten Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Da er über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, kommt ihm nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist (soweit hier relevant) gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vgl § 53 Abs 3 erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101).

Für den Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom BF ausgehenden, durch die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit bedarf es daher noch eines weiteren, entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (siehe VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zuletzt etwa VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169).

Da der Lebensmittelpunkt des BF seit Jahrzehnten in Österreich liegt, greift die Rückkehrentscheidung massiv in sein Privat- und Familienleben ein, sodass ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Die in § 9 Abs. 5 und 6 BFA-VG festgelegten Einschränkungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei besonders langer Aufenthaltsdauer im Inland stehen einer Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht entgegen, weil § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.

Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich der BF viele Jahren im Bundesgebiet aufhält und hier seine Eltern, Geschwister und Kinder leben. Für seine Integration iSd § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG sprechen seine Deutschkenntnisse. Er hat es nicht geschafft, sich nachhaltig am Arbeitsmarkt zu integrieren und weist neben Schulden auch einen Unterhaltsrückstand auf. Derzeit liegt keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor. So lässt das bisherige Verhalten des BF, den Schluss zu, dass dieser an einer tatsächlichen Integration in die österreichische Gesellschaft kein Interesse hegt. Stattdessen hat der BF, obwohl er bereits zuvor zweimal mit der möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme konfrontiert war, wiederholt gegen deren Regeln verstoßen, und damit zum Ausdruck gebracht, die in Österreich gültigen Normen und Gesellschaftsregeln nicht anerkennen zu wollen. Er hat sein kriminelles Verhalten fortgesetzt und in Kauf genommen, möglicherweise für längere Zeit von seiner Familie getrennt zu werden.

Der BF handelte in der Vergangenheit mit gefährlichen Suchtgiften und wurde zuletzt wegen der Vorbereitung des Handels mit einem äußert gefährlichen Suchtgift verurteilt. Er wollte dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Er handelte aus verwerflichen Beweggründen, nämlich aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst süchtig zu sein (siehe RIS Justiz RS106649 und RS 108874). Sein Aufenthalt stellt somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein zehnjähriges Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er sich überdies ohne ausreichende Mittel zur legalen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Österreich aufhielt.

Aufgrund der schwerwiegenden Suchtmitteldelinquenz ist in Verbindung mit der finanziellen Situation des BF ohne geregeltes Einkommen Wiederholungsgefahr anzunehmen. Es kann auch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - maßgeblich ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Da der BF derzeit noch in Strafhaft ist, kann von einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit keine Rede sein.

Selbst wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF zuletzt vor 10 Jahren wegen einer Straftat nach § 28a SMG verurteilt wurde, so darf dabei nicht übersehen werden, dass er in dieser Zeit von 03.06.2009 bis 31.08.2012 und von 26.11.2014 bis 23.11.2016 und erneut seit 14.06.2019 in Justizanstalten angehalten wurde. Dazwischen liegen jeweils knapp zweieinhalb Jahre und reicht diese Zeit in Anbetracht der Straftaten des BF nicht aus, um von einem berücksichtigungswürdigen Wohlverhalten auszugehen. Gegen ein entsprechendes Wohlverhalten spricht neben dem erneuten Rückfall auch, dass seine Familie ihm seine letzte Wohnadresse als Unterkunftgeber zur Verfügung gestellt hat und er dort seine letzte Straftat (Vorbereitung von Suchtgifthandel) beging.

Straftaten wie die in Art 83 Abs. 1 AEUV angeführten (Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogen- und Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität, organisierte Kriminalität) können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist sohin vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit).

Aber auch wiederholte die Begehung von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, zuletzt auch gegen die Rechtspflege (Widerstand gegen die Staatsgewalt), lassen den Schluss auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des BF zu. Der BF hat sich wiederholt gegen Menschen aggressiv verhalten und ist bei konkreter Betrachtung seiner Taten und ihrer Begehungsweise von einer hohen kriminellen Energie auszugehen. Zudem mussten bereits bedingte Strafnachsichten widerrufen und Probezeiten verlängert werden.

In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde nicht in Frage. Das massive strafrechtliche Fehlverhalten des BF hat in der Interessenabwägung maßgebliche Berücksichtigung zu finden, zumal der VwGH in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (siehe z.B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).

Die Erfüllung des Tatbestands der Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG in seiner letzten Variante ("mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist") rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0328, Rn. 9).

Aufgrund seiner Kenntnisse der bosnischen Sprache sind auch Bindungen zu seinem Heimatstaat vorhanden. Mithilfe seiner Arbeitsfähigkeit und der, wenn auch geringen, Berufserfahrung, wird es dem BF möglich sein, trotz der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Bosnien für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, wenn auch unter Inanspruchnahme der angebotenen staatlichen, kirchlichen oder auch humanitären Hilfsleistungen, und sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Auch können ihn seine in Österreich lebenden Verwandten finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Der Unterhaltspflicht für seine Kinder kann er auch vom Ausland aus nachkommen.

Aufgrund der vom BF verübten Straftaten ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen Integration und der Beziehung zu seinen nahen Angehörigen, die österreichische Staatsbürger sind, zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.

Den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen iSd § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor.

Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der strafgerichtlich zu ahndenden Verstöße des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er für seine Kinder nicht zur Obsorge berechtigt ist, mit seinem jüngsten Sohn nie in einem gemeinsamen Haushalt lebte und die Kontakte zu seinen Söhnen sowie zu seinen anderen Angehörigen aufgrund des derzeitigen Haftaufenthalts ohnehin nur eingeschränkt möglich sind. Der BF kann den Kontakt zu ihnen über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet, soziale Netzwerke) und bei Besuchen in Bosnien (oder in anderen Staaten außerhalb des Schengen-Gebiets) pflegen. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF, der an keiner dort nicht behandelbaren Erkrankung leidet, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Wie bereits oben dargelegt, kann gegen den BF aufgrund der Erfüllung der Tatbestände des § 53 Abs 3 Z 1 FPG ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot erlassen werden. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die sein Gesamtverhalten einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen

(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; siehe auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Hier ist dem BFA dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF aufgrund seiner erheblichen Straffälligkeit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Da er jedoch erhebliche private und familiäre Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ist die Dauer des Einreiseverbots daher auf sechs Jahre zu reduzieren, zumal sich auch das Strafgericht bei der Strafzumessung - trotz der Vorverurteilungen - an der Hälfte des möglichen Strafrahmens einfand. Ein sechsjähriges Einreiseverbot ist dem konkreten Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftaten (unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe) und seinen persönlichen Lebensumständen angemessen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern.

Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Entscheidungen, in denen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, sind gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht mit einer Frist für die freiwillige Ausreise zu verbinden. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Aufgrund der gravierenden Suchtgift- und Gewaltdelinquenz des BF, seines belasteten Vorlebens und der Wirkungslosigkeit früherer strafgerichtlicher Sanktionen ist die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt. Die mehrmaligen Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB indizieren, dass von ihm auch nach dem Strafvollzug eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird.

Auch bei Bedachtnahme auf die privaten und familiären Anbindungen in Österreich und die geschwächte Bindung zu seinem Herkunftsstaat ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der gravierenden Straftaten ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271) und die Kontakte des BF zu seinen Kindern und anderen in Österreich lebenden Bezugspersonen ohnedies haftbedingt eingeschränkt sind.

Daher ist seine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Aus dem oben Gesagten ergibt sich weiters, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht erfüllt waren.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind vor diesem Hintergrund nicht korrekturbedürftig.

Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht.

Zu Spruchteil C):

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, befristetes Einreiseverbot,
Herabsetzung, Interessenabwägung, Milderungsgründe, öffentliche
Interessen, strafrechtliche Verurteilung, Unrechtsgehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2229605.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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