TE OGH 2020/3/23 12Ns19/20w

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Veröffentlicht am 23.03.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Setz-Hummel als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Asghar Ali R*****, AZ 13 BE 202/19f des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache im Sinn des § 39 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Textnummer

E127948

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00019.20W.0323.000

Im RIS seit

21.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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