TE Vfgh Beschluss 1996/6/19 V65/96

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bausperre mangels Legitimation; keine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Beschwerdeführer und Antragsteller bekämpft unter einem mit der auf Art144 B-VG gestützten zu B1602/96 protokollierten Beschwerde einen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung, mit dem seine Vorstellung gegen den die Baubewilligung zur Errichtung einer Lagerhalle versagenden Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Asten abgewiesen wurde, und mit dem auf Art139 B-VG gestützten Antrag die Bausperre des Gemeinderates der Marktgemeinde Asten vom 16. März 1995, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 17. März 1995 bis 3. April 1995.

Zur Begründung seiner Antragslegitimation verweist der Antragsteller darauf, daß er Eigentümer sämtlicher Parzellen sei, über welche die gegenständliche Bausperre verhängt wurde.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Im Zusammenhang mit gemäß Art139 B-VG gestellten Individualanträgen hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, daß dann, wenn ein Verfahren anhängig ist, in dem Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Prüfung besteht, ein Individualantrag nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zulässig ist; andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter des Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (vgl. zuletzt etwa VfGH 28.11.1995, B2285/94 ua.).

Da der Antragsteller, welcher die Bausperre der Marktgemeinde Asten vom 16. März 1995 wegen Gesetzwidrigkeit bekämpft, die - von ihm auch genützte - Gelegenheit hat, seine Bedenken gegen diese Verordnung in der Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vorzubringen, ist sein Verordnungsprüfungsantrag zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Bausperre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V65.1996

Dokumentnummer

JFT_10039381_96V00065_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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