TE Vfgh Erkenntnis 2020/2/24 E2425/2019

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

AsylG 2005 §9, §10, §57, §66
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
BFA-VG §48, §52
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Ladung und Anwesenheit eines Rechtsberaters bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen aus Afghanistan

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.        Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1.        Der Beschwerdeführer ist ein im Jahr 2000 im Iran geborener afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim. Er war noch nie in Afghanistan aufhältig, aber hat dort Verwandte.

2.       Nach Einreise ins Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 30. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3.       Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. März 2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 abgewiesen, jedoch wurde dem – damals noch minderjährigen – Beschwerdeführer gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29. März 2018 erteilt.

4.       Am 20. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß §8 Abs4 AsylG 2005.

5.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 29. März 2017 zuerkannte Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß §9 Abs1 Z1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß §46 FPG zulässig sei. Gleichzeitig wurde gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.

6.       Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom 14. Mai 2019 als unbegründet ab. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen dahin, dass im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren nunmehr hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer doch noch Verwandte in Afghanistan habe, die ihn unterstützen könnten; im Übrigen sei er zwischenzeitlich volljährig geworden.

7.       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

8.       Das Bundesverwaltungsgericht wurde zur Vorlage der Gerichts- und Verwaltungsakten aufgefordert, ist dem jedoch nicht nachgekommen und hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

II.      Erwägungen

1.        Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2.       Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3.       Solche Fehler sind dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1.    Wie der Verfassungsgerichtshof in dem an seine ständige Rechtsprechung zum rechtstaatlichen Prinzip anknüpfenden Erkenntnis VfSlg 11.196/1986 ausgesprochen hat und seither festhält (vgl VfSlg 12.409/1990, 12.683/1991, 13.003/1992, 13.182/1992, 13.305/1992, 13.493/1993, 14.374/1995, 14.548/1996, 14.765/1997, 15.218/1998, 16.245/2001), müssen Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass das Verfahren zur Gewährung von Asyl Besonderheiten aufweist, die ein Abweichen von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) erforderlich machen können (vgl VfSlg 13.831/1994, 13.834/1994, 13.838/1994, 15.218/1998). Im Erkenntnis VfSlg 15.218/1998 hat er ua auch darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss, und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen (vgl VfSlg 18.809/2009).

3.2.    In seinem Erkenntnis VfSlg 19.490/2011 hat der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Rechtsprechung (VfSlg 15.218/1998, 18.809/2009, 18.847/2009 sowie VfGH 2.10.2010, U3078/09 ua) zur Frage des Rechtsschutzes von Asylwerbern im Asylverfahren durch den damaligen Asylgerichtshof im Hinblick auf den damals in §66 AsylG 2005 (nunmehr §§48 bis 52 BFA-VG) normierten Rechtsberater ausgesprochen, dass es auf Grund des spezifischen Rechtsschutzbedürfnisses von Asylwerbern Sache des Asylgerichtshofes ist, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, wenn der Asylwerber ein solches Begehren stellt oder aufrecht hält.

3.3.    In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Mai 2016, Ro 2016/18/0001, judiziert, dass auf Grund der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip einerseits und den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften andererseits resultierenden Verfahrensgarantien es auch Sache des Verwaltungsgerichtes ist, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Zu diesem Zweck hat es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Asylwerber das Ersuchen um Teilnahme an den Rechtsberater vor der Verhandlung gestellt hatte, diesem aber vom Rechtsberater unentschuldigt nicht entsprochen worden ist, von der Möglichkeit des §19 Abs1 AVG, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß §17 VwGVG sinngemäß anzuwenden ist, Gebrauch zu machen und das nötige Erscheinen des Rechtsberaters durch förmliche Ladung zu bewirken (vgl auch VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0060 und 14.12.2016, 2016/19/0006).

3.4.    Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht aber den Beschwerdeführer angesichts der Abwesenheit seines Rechtsberaters bloß dahin befragt, ob er die Zustellvollmacht für diesen widerrufen wolle, was der Beschwerdeführer bejaht hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer die gesamte Verhandlung über nicht vertreten war, anstatt den Beschwerdeführer zumindest über die Möglichkeit der Ladung des Rechtsberaters in Kenntnis zu setzen. Daran ändert auch nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall bemüht war, seiner Manuduktionspflicht zu entsprechen und eine Anleitung gemäß §13a AVG gegeben hat, zumal diese mit der Unterstützung durch einen Rechtsberater nicht gleichgesetzt werden kann. Diese Handhabung des Verfahrensrechts stellt Willkür dar.

3.5.    Das angefochtene Erkenntnis ist daher schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

4.       Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesverwaltungsgericht auch die spezifische Situation des Beschwerdeführers als afghanischer Staatsangehöriger, der sich noch niemals in Afghanistan aufgehalten hat, besonders zu berücksichtigen haben (vgl VfGH 12.12.2019, E2692/2019 und 12.12.2019, E3369/2019).

III.    Ergebnis

1.       Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973 verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer

Verfahrenshilfe auch im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.

Schlagworte

Asylrecht, Verfahrenshilfe, Verhandlung mündliche, Ladung, Rückkehrentscheidung, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2425.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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