RS Vfgh 2020/2/24 E2425/2019

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

AsylG 2005 §9, §10, §57, §66
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
BFA-VG §48, §52
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Ladung und Anwesenheit eines Rechtsberaters bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen aus Afghanistan

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis VfSlg 19490/2011 hat der VfGH zur Frage des Rechtsschutzes von Asylwerbern im Asylverfahren durch den damaligen Asylgerichtshof im Hinblick auf den damals in §66 AsylG 2005 (nunmehr §§48 bis 52 BFA-VG) normierten Rechtsberater ausgesprochen, dass es auf Grund des spezifischen Rechtsschutzbedürfnisses von Asylwerbern Sache des Asylgerichtshofes ist, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, wenn der Asylwerber ein solches Begehren stellt oder aufrecht hält.

In diesem Sinne hat auch der VwGH judiziert (VwGH 03.05.2016, Ro 2016/18/0001), dass auf Grund der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip einerseits und den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften andererseits resultierenden Verfahrensgarantien es auch Sache des Verwaltungsgerichtes ist, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Zu diesem Zweck hat es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Asylwerber das Ersuchen um Teilnahme an den Rechtsberater vor der Verhandlung gestellt hatte, diesem aber vom Rechtsberater unentschuldigt nicht entsprochen worden ist, von der Möglichkeit des §19 Abs1 AVG, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß §17 VwGVG sinngemäß anzuwenden ist, Gebrauch zu machen und das nötige Erscheinen des Rechtsberaters durch förmliche Ladung zu bewirken.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aber den Beschwerdeführer angesichts der Abwesenheit seines Rechtsberaters bloß dahin befragt, ob er die Zustellvollmacht für diesen widerrufen wolle, was der Beschwerdeführer bejaht hat. Das BVwG hat sohin in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer die gesamte Verhandlung über nicht vertreten war, anstatt den Beschwerdeführer zumindest über die Möglichkeit der Ladung des Rechtsberaters in Kenntnis zu setzen. Daran ändert auch nichts, dass das BVwG im vorliegenden Fall bemüht war, seiner Manuduktionspflicht zu entsprechen und eine Anleitung gemäß §13a AVG gegeben hat, zumal diese mit der Unterstützung durch einen Rechtsberater nicht gleichgesetzt werden kann. Diese Handhabung des Verfahrensrechts stellt Willkür dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Verfahrenshilfe, Verhandlung mündliche, Ladung, Rückkehrentscheidung, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2425.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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