TE Vfgh Beschluss 2020/3/10 E492/2020

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Veröffentlicht am 10.03.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugerschöpfung
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen den Bescheid eines Magistrates erhobenen Beschwerde mangels Zuständigkeit des VfGH

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Die vorliegende, nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den oben genannten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, mit dem der Einspruch des Beschwerdeführers gegen eine Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 25. Oktober 2019 als verspätet zurückgewiesen wird.

Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Bescheide auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen. Auch ein Fall des Art141 Abs1 litj B-VG liegt nicht vor.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen (vgl vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 auch VfSlg 18.672/2009 mwN).

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E492.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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