TE OGH 2020/4/9 11Ns14/20b

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Veröffentlicht am 09.04.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Michal T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 dritter Fall, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 7/20s des Landesgerichts Feldkirch, über Vorlage gemäß §§ 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz, 215 Abs 4 zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Innsbruck, AZ 6 Bs 66/20m, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur

Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.

Text

Gründe:

Mit Anklageschrift vom 22. Jänner 2020 (ON 67) legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch Michal T***** als das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 dritter Fall, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB – das dieser mit einem Schadensbetrag von (bei den Einzelangriffen jeweils unter 50.000 Euro, insgesamt aber) über 100.000 Euro zwischen 16. Februar und 17. Mai 2019 an verschiedenen Orten in Nieder- und Oberösterreich gesetzt haben soll – und die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.

Die Annahme der (örtlichen) Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts wurde von der Staatsanwaltschaft nicht begründet. Ein Einspruch gegen die Anklageschrift wurde nicht erhoben.

Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (ON 78) teilte das Landesgericht Feldkirch dem Oberlandesgericht Innsbruck gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO unter Angabe von Gründen Bedenken gegen seine Zuständigkeit mit.

Mit Beschluss vom 13. März 2020, AZ 6 Bs 66/20m, legte das Oberlandesgericht – nach Verneinen des Bestehens eines der in § 212 Abs 1 bis 4 und 7 StPO genannten Gründe und nach Entscheidung über die Untersuchungshaft – die Akten gemäß §§ 213 Abs 6 letzter Satz, 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Nach § 36 Abs 3 StPO knüpft die örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren – abgesehen von hier nicht in Frage stehenden Sonderzuständigkeiten – primär an den Ort der (versuchten) Tatausführung, mithin an den Ort der Handlung an (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0127231). Keiner der Orte, an denen die angeklagten Straftaten begangen worden sein sollen, liegt im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO).

Da das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat (hier: I./5./ und 6./ der Anklageschrift) fällt, wird das Oberlandesgerichts Wien die

Zuweisung an das zuständige Landesgericht St. Pölten vorzunehmen haben (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO – vgl zu der erst durch die Subsumtionseinheit hergestellten Zuständigkeit des Schöffengerichts [§ 31 Abs 3 Z 6a StPO] Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 5/1 und RIS-Justiz RS0131445; zum grundsätzlichen Primat der dem höherrangigen Gericht zukommenden Fakten etwa 11 Ns 5/12t, 13 Ns 32/17k).

Textnummer

E127947

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00014.20B.0409.000

Im RIS seit

20.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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