TE OGH 2020/4/15 13Os16/20g

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Godwin E***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 4 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Godwin E***** gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 18. Dezember 2019, GZ 37 Hv 74/19d-104, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch I, demzufolge auch in den Aussprüchen über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und es wird die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Leoben verwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit diese den Schuldspruch I bekämpft, und seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten Godwin E***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – Godwin E***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (I) und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 4 (erster Fall) StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er

I) am 5. September 2016 zur strafbaren Handlung anderer beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), die mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Berechtigte der P***** Co Ltd durch Übermittlung einer vermeintlich von Verantwortlichen der T***** d.o.o. stammenden E-Mail zur Überweisung von 113.198,62 Euro auf ein tatsächlich von Katarzyna G***** eröffnetes Konto bei der U***** AG verleiteten, wodurch die erstgenannte Gesellschaft in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde, indem er den unmittelbaren Tätern das von der vorsatzlos handelnden G***** auf sein Betreiben im Bundesgebiet (US 6) eröffnete Konto zur Überweisung des Geldbetrags zur Verfügung stellte, sowie

II) am 24. September 2016 die Herkunft der zu I beschriebenen Vermögensbestandteile aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verschleiert, indem er gegenüber Mitarbeitern der U***** AG im Namen der Katarzyna G***** per E-Mail vorgab, der Geldbetrag von 113.198,62 Euro wäre aus unbekannten Gründen aufgrund eines Fehlers von unbekannter Seite überwiesen worden, mithin über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile sowie die Verfügungsbefugnis über sie falsche Angaben machte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die vom Angeklagten Godwin E***** aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 (richtig) lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde.

Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der Schuldspruch I einen vom Angeklagten nicht geltend gemachten Rechtsfehler (Z 9 lit a) zu dessen Nachteil aufweist, der von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):

Strafbarkeit des Beitragstäters (§ 12 dritter Fall StGB) setzt voraus, dass auch dieser sämtliche Vorsatzerfordernisse erfüllt. Ihr Vorhandensein allein beim unmittelbaren Täter (§ 12 erster Fall StGB) reicht nicht aus (RIS-Justiz RS0089884). Fordert das Gesetz für die Erfüllung des Tatbestands über den gewöhnlichen Tatvorsatz hinaus bestimmte subjektive Tatbestandsmerkmale (wie etwa einen Bereicherungsvorsatz), so muss auch der Beitragstäter diese in seiner Person erfüllen (Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 105 mwN). Die Entscheidung enthält zwar Feststellungen zum Wissen des Angeklagten E*****, das Konto den unbekannten Tätern zur Begehung eines schweren Betrugs zur Verfügung zu stellen (US 7), ob er aber anlässlich der Beitragshandlung selbst auch mit dem von § 146 StGB geforderten Bereicherungsvorsatz handelte, blieb vom Erstgericht ungeklärt.

Dieser Rechtsfehler (Z 9 lit a) führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).

Das gegen die beseitigten Aussprüche gerichtete Beschwerdevorbringen hat demnach auf sich zu beruhen.

Die gegen den Schuldspruch II gerichteten Einwände verfehlen ihr Ziel:

Entgegen der Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 8) begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Tatgeschehen (US 12) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0098671).

Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 StPO, Art 6 Abs 2 MRK) wird ein aus Z 5 oder Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).

Dass die im Urteil dargelegten Gründe den Angeklagten nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0118317 [T9]). Soweit er aus den Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für sich günstige Schlüsse ableitet, wendet er sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Diesen Anforderungen wird die zum Tatbestandsmerkmal einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung in subjektiver Hinsicht Feststellungen vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gerecht.

Weshalb das vom Erstgericht konstatierte Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) des Angeklagten um die Herkunft der 113.198,62 Euro aus einem auf eben diesen Betrag gerichteten, unter Verwendung falscher Daten begangenen Betrug aus dem Blickwinkel rechtsrichtiger Subsumtion nicht hinreichen sollte, legt die Beschwerde nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (RIS-Justiz RS0116565).

Hinzugefügt sei, dass das Erfassen der angesprochenen normativen Voraussetzung im sozialen Bedeutungsgehalt genügt, genauer juristischer Kenntnis bedarf es insoweit nicht (vgl RIS-Justiz RS0114316, RS0089617 und RS0096702; Reindl-Krauskopf in WK2 StGB § 5 Rz 12; Fabrizy, StGB13 § 5 Rz 3).

In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs und des Adhäsionserkenntnisses zu verweisen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO).

Textnummer

E128137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00016.20G.0415.000

Im RIS seit

20.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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