TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/27 LVwG-2020/20/0521-7

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Veröffentlicht am 27.04.2020
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Entscheidungsdatum

27.04.2020

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.04.2019, GZ: ***, betreffend die Kommunalsteuer für das Jahr 2018 und die Festsetzung eines Säumniszuschlages, aufgrund des Vorlageantrages vom 25.02.2020, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2020, Aktenzahl: ***, wie folgt:

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte der Bürgermeister der Gemeinde Z als Abgabenbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Kommunalsteuer für das Jahr 2018 aufgrund einer Gesamtbemessungsgrundlage von Euro 78.723,16 laut Kommunalsteuererklärung vom 18.03.2018 in der Höhe von Euro 2.361,69 fest. Im Hinblick darauf, dass bis zum Zeitpunkt der Festsetzung für den genannten Abgabenzeitraum noch keine Kommunalsteuer geleistet wurde, setzte die Abgabenbehörde gemäß § 217 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 11 Abs 2 Kommunalsteuergesetz auch einen Säumniszuschlag in Höhe von Euro 47,23 (2 % von Euro 2.361,69) fest.

Die Zustellung dieses Festsetzungsbescheides erfolgte am 29.04.2019. Mit E-Mail vom 24.05.2019 brachte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen diesen Festsetzungsbescheid ein. In der Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass er im Zusammenhang mit einer durch die Gemeinde erfolgten Auftragsvergabe einen finanziellen Schaden erlitten habe. Diese Auftragsvergabe steht im Zusammenhang mit der Planung und der örtlichen Bauleitung für die Errichtung der Kinderkrippe Z im Jahr 2018. Diesbezüglich seien noch Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof und bei der Staatsanwaltschaft anhängig. Er sei bei der Vergabe der Planungstätigkeiten übergangen worden. Er gehe davon aus, dass seine Honorarforderung vorerst ohnehin nicht beglichen werde, weshalb er den von ihm geforderten Geldbetrag vorerst mit der ausstehenden Kommunalsteuer 2018 kompensiere. Ergänzend übermittelte er eine Honorarnote über den Betrag von Euro 4.440,00, wobei sich dieser Betrag aus den Positionen „Honorarvorentwurf“ und „entgangener Gewinn“ zusammensetzte.

Über diese Beschwerde hat der Bürgermeister der Gemeinde Z zunächst mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2019, Zl ***, Kommunalsteuer, Aktenzahl: ***, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gestellte Rechnung für die Gemeinde Z nicht nachvollziehbar sei und als gegenstandslos betrachtet werde. Auch sei eine Verknüpfung bzw Gegenrechnung der bestehenden Kommunalsteuerschulden mit privatrechtlichen Rechnungen nicht möglich.

Die Abgabenbehörde veranlasste die Zustellung dieses Bescheides mit Rückschein (RSb). Nach einem erfolglosen Zustellversuch wurde das Schriftstück am 24.06.2019 beim zuständigen Postpartner in Z hinterlegt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in eine Abgabeneinrichtung eingelegt.

Der Beschwerdeführer befand sich, wie er in einem E-Mail vom 14.04.2020 dem Landesverwaltungsgericht mitteilte, im Zeitraum vom 13. bis zum 15.06.2019 auf Urlaub. Bei der Rückkehr aus dem Urlaub hätte sich „naturgemäß sehr viel Papier von Post und Zeitungen“ angesammelt, wovon der Großteil zum Altpapier gewandert sei. An einen Brief von der Gemeinde bzw an einen Zustellschein könne er sich nicht erinnern.

Mit E-Mail vom 30.12.2019 wandte sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren für das Projekt Kinderkrippe/Kindergarten Z neuerlich an die Gemeinde Z und verwies darauf, dass seinem Baumeisterbetrieb erhebliche Kosten und Schäden entstanden seien, die er mit der beiliegenden Rechnung (vom 27.12.2019 in Höhe von Euro 8.400,00) geltend mache.

Nachdem der Beschwerdeführer in einem E-Mail (vom 05.09.2019) der Abgabenbehörde mitteilte, dass er „keine Verständigung über eine Hinterlegung gesehen“ habe, ging die Abgabenbehörde davon aus, dass hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2019 keine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei. Es wurde daher eine (weitere) Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2020, Zl *** Kommunalsteuer, Aktenzahl: ***, erlassen. Diese Beschwerdevorentscheidung ist mit der Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2019 inhaltlich gleichlautend. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde am 05.02.2020 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.

Mit einem E-Mail vom 25.02.2020 brachte er eine(n) „Beschwerde/Antrag auf Entscheidung gegen den Bescheid/Beschwerdevorentscheidung“ ein, was als Stellung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2020 zu werten ist. In diesem Schreiben rügte der Beschwerdeführer zunächst die aus seiner Sicht „deutlich überschrittene“ Frist für eine behördliche Entscheidung. Die Entscheidungsfrist würde sechs Monate betragen. Entschieden worden sei nach acht Monaten und 12 Tagen. Daraus ergebe sich, dass die Gemeinde grundsätzlich als Prüfungsbehörde nicht mehr befugt gewesen sei, den Bescheid/ der Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2020 sei somit gegenstandslos.

In der Sache führte der Beschwerdeführer aus, dass die Forderung aufgrund der von ihm gestellten Rechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aufrecht bleibe. Vergaberechtlich zu Unrecht übergangenen Bietern stehe ein Ersatz für den entstandenen Schaden zu. Diesbezüglich verweise er auf die eingebrachten Beschwerden, die offenen oberstgerichtlichen Entscheidungen und die Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft. Der Inhalt der „Rechnung Nr. 19-06“ sei klar begründet. Es sei von der Gemeinde dazu bisher keine nachvollziehbare Ablehnung geliefert worden. Die Kompensation sei „im Zahlungsfluss kaufmännisch durchaus gegeben“.

Mit Schreiben vom 03.03.2020 legte die Abgabenbehörde den Abgabenakt unter Darstellung des bisherigen Verfahrensganges dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Dieses führte zunächst Ermittlungen in Bezug auf das etwaige Vorhandensein einer Zustellvollmacht der steuerlichen Beratung, welche die Kommunalsteuererklärung online an die Abgabenbehörde übermittelt hat, durch. Die „Illmer und Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH“ verneinte eine Zustellvollmacht. In der Folge führte das Landesverwaltungsgericht Ermittlungen im Zusammenhang mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2019 durch. Mit E-Mail vom 14.04.2020 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Landesverwaltungsgericht, dass er vom 13.06. bis 25.06.2019 auf Urlaub gewesen sei. Es sei nach seiner Rückkehr sehr viel Papier von Post und Zeitungen deponiert worden. An einen Brief der Gemeinde bzw einen Zustellschein könne er sich nicht erinnern.

II.      Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang bzw Sachverhalt ergibt sich auf der Grundlage des abgabenbehördlichen Aktes. Die näheren Umstände in Bezug auf die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2019 ergeben sich einerseits auf der Grundlage des im abgabenbehördlichen Akt befindlichen Rückscheins sowie der Angaben des Beschwerdeführers.

III.     Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 206 Abs 1 iVm § 271 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs 1 BAO kein ein Vorlageantrag innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung gestellt werden. § 260 Abs 1 BAO ist auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden (§ 274 Abs 4 BAO).

Zunächst sei in Bezug auf die (erste) Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2019 festgehalten, dass auf der Grundlage des im abgabenbehördlichen Akt befindlichen Rückscheins sowie der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass eine rechtswirksame Zustellung gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz bewirkt wurde. Der Beschwerdeführer ist laut eigener Angaben am 25.06.2019, somit einen Tag nach Beginn der Hinterlegungsfrist an die Abgabenstelle zurückgekehrt, sodass jedenfalls nicht von einer Rechtsunwirksamkeit der Zustellung durch dauernde Ortsabwesenheit gesprochen werden kann. Das Zurücklassen eines Verständigungszettels ist durch den Rückschein, der eine öffentliche Urkunde darstellt, als nachgewiesen anzusehen. Das Nichtvorfinden des Verständigungszettels durch den Beschwerdeführer macht die Zustellung nicht rechtsunwirksam.

Aufgrund des Umstandes, dass die Abgabenbehörde (offensichtlich irrtümlich) davon ausging, dass diesbezüglich keine rechtswirksame Zustellung bewirkt wurde und die (zweite) Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2020 erließ, lagen zwei (inhaltlich gleichlautende) Beschwerdevorentscheidungen vor. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnis vom 22.05.2014, Ro 2014/15/0008) ist davon auszugehen, dass der später erlassene Bescheid, sofern Identität der Sache besteht, zur Gänze an die Stelle des früheren Bescheides tritt. Dies bedeutet, dass der Vorlageantrag vom 25.02.2020 rechtzeitig gestellt wurde und über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden ist.

Dazu sei zunächst festgehalten, dass die erste Beschwerdevorentscheidung bereits ein Monat nach der Erhebung der Beschwerde erlassen wurde. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine Überschreitung der sechsmonatigen Entscheidungspflicht im Zusammenhang mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen kann, welche jedoch keineswegs bewirkt, dass eine mit einem Ausgangsbescheid oder mit einer Beschwerdevorentscheidung vorzunehmende Abgabenfestsetzung dann „gegenstandslos“ oder rechtsunwirksam wäre.

Der Beschwerdeführer begehrt die Aufrechnung von gemachten Schadenersatzansprüchen mit den von der Abgabenbehörde festgesetzten Abgabenschuld. Dazu sei ausgeführt, dass es nicht zulässig ist, einer Festsetzung von Abgaben derartige (im gegenständlichen Fall von der Gemeinde gar nicht anerkannte) Forderungen entgegenzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich klar zum Ausdruck gebracht, dass über die Frage der Aufrechnung von (behaupteten) zivilrechtlichen Gegenforderungen mit einer Abgabenschuld in einem Abgabenfestsetzungsverfahren (um ein solches handelt es sich im geltenden Fall) nicht abzusprechen ist (vgl VwGH 17.05.1999, Zl 99/17/0187).

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz
Euro 240,00.

Hinweis:

Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer ordentlichen bzw außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist - sofern die ordnungsgemäße Zustellung dieser Entscheidung bis zum 30.  April 2020 erfolgt - gemäß § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 6 Abs 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl I Nr 16/2020 idF BGBl I Nr 24/2020, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnt mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Der Bundeskanzler ist allerdings ermächtigt, durch Verordnung die angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Bescheid;
Entscheidungsfrist;
Zwei Bescheide in derselben Sache;
Schadenersatzforderungen;
Keine Kompensation;
Gegenforderung bei der Abgabenfestsetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.20.0521.7

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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