Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.04.2020Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198Rechtssatz
Eine Überschreitung der Entscheidungsfrist bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung kann eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen, welche jedoch keineswegs bewirkt, dass eine mit einem Abgabenbescheid oder mit einer Beschwerdevorentscheidung vorzunehmende Abgabenfestsetzung dann „gegenstandslos“ oder rechtsunwirksam wäre.
Schlagworte
Bescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.20.0521.7Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020