Entscheidungsdatum
05.05.2020Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit am 06.12.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ an;
er erklärte, dass kein Ausschlussgrund iSd § 13 GewO 1994, ua insbesondere keine strafgerichtliche Verurteilung, vorliege.
Mit Schreiben vom 19.12.2019 erfolgte seitens der belangten Behörde der Hinweis, dass die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Landesgerichtes X vom 28.03.2019, Zl ***, mit welcher der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt worden sei, der Gewerbeanmeldung entgegenstehe. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen seine weitere Vorgehensweise mittzuteilen. Ansonsten werde die Entscheidung schriftlich auf Basis der Aktenlage ergehen.
Binnen der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
Mit Bescheid vom 29.01.2020, Zl ***, stellte die belangte Behörde gemäß § 340 Abs 1 GewO 1994 iVm § 340 Abs 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzung zur Gewerbeanmeldung nicht vorliegen und untersagte dem Beschwerdeführer daher die Ausübung des angemeldeten Gewerbes; dies deshalb, weil aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht X vom 28.03.2019, Zl ***, zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen ein Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 lit b GewO vorliege. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Nachsicht gestellt.
In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, er bereue die Straftat zutiefst und habe die Geldstrafe bereits beglichen. Da er sein Leben nunmehr neu gestalten wolle, habe er das verfahrensgegenständliche Gewerbe angemeldet. Seit der Anmeldung des Gewerbes habe er ununterbrochen Dienstleistungen erbracht und hätten seine Kunden keine Beanstandungen gehabt. Er zahle alles aus seinen eigenen Einnahmen und entrichte seine Abgaben pünktlich. Mit Untersagung der Gewerbeausübung würde er seine Existenzgrundlage verlieren.
Der Beschwerdeführer ersuchte daher um Nachsicht sowie um Rücknahme der Untersagung der Gewerbeausübung.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den eingeholten Strafakt des Landesgerichtes X zu Zl ***.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat mit am 06.12.2019 eingelangtem Formular das Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ mit Standort Adresse 1, Z, angemeldet.
Mit Urteil des Landesgerichtes X vom 28.03.2019, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB rechtkräftig zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt.
Aufgrund dieser strafgerichtlichen Verurteilung wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes untersagt.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Gewerbeanmeldung stützen sich in unbedenkliche Weise auf das entsprechende im Akt einliegende Formular.
Die Feststellungen betreffend die rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht X vom 28.03.2019, Zl ***, stützen sich auf das im eingeholten Strafakt einliegende Urteil vom 28.03.2019 (ON 20) sowie die damit einhergehende Eintragung in der Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen betreffend die Feststellung des Nicht-Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung sowie die Untersagung der Gewerbeausübung stützen sich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2020, Zl ***.
IV. Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994
(GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 112/2018, lauten wie folgt:
§ 13
(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist. […]
5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
§ 26.
(1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
[…]
§ 340
(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
[…]
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
V. Erwägungen:
Die belangte Behörde hat die Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewerbeausübung nicht vorliegen, und die Untersagung der Gewerbeausübung auf
§ 340 Abs 3 iVm § 340 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 gestützt.
Gemäß § 340 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde aufgrund der Anmeldung des zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.
Gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 340 Abs 1 GewO 1994 nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
(1) Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 13 Abs 1 GewO 1994:
Gemäß § 13 Abs 1 GewO 194 stellt eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung einen Ausschlussgrund dar. § 13 Abs 1 Z 1 lit a GewO 1994 enthält eine taxative Auflistung gerichtlich strafbarer Handlungen, die per se einen Ausschlussgrund darstellen. Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 bilden aber auch Verurteilungen wegen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlungen einen Ausschlussgrund, sofern es sich um eine drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen handelt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes X vom 28.03.2019, Zl ***, wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegens die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt.
Diese Vergehen sind nicht in der taxativen Auflistung des § 13 Abs 1 Z 1 lit a GewO 1994 enthalten. Da der Beschwerdeführer aber wegen dieser gerichtlich strafbaren Handlungen
iSd § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, stellt die gegenständliche Verurteilung dennoch einen Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO 1994 dar.
Da dementsprechend aufgrund des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes nicht vorliegen, erfolgte die entsprechende Feststellung sowie die Untersagung der Gewerbeausübung nach
§ 340 Abs 3 GewO 1994 iVm § 340 Abs 1 GewO 1994 jedenfalls zu Recht.
(2) zum Antrag auf Nachsicht gemäß § 26 GewO 1994:
Gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 1 oder Abs 2 GewO 1994 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes X gemeinsam mit BB, CC, DD und EE dafür verurteilt, an einer Schlägerei mit FF, GG und JJ tätlich teilgenommen zu haben, wobei die Schlägerei eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB von FF zur Folge hatte, weil dieser eine mit einer länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit verbundene Schulterluxation links sowie eine Gesichtsprellung rechts erlitten hat. Zudem wurde der Beschwerdeführer dafür verurteilt, versucht zu haben, zwei Polizeibeamten an seiner Festnahme zu hindern, indem er mehrmals versucht hat, sich aus deren Festhaltegriffen loszureißen.
Da ein durchschnittlicher Erwachsener sich an keiner Schlägerei beteiligen würde und einem anderen nie – schon gar nicht zusammen mit vier weiteren Personen - eine derartige Verletzung zufügen würde sowie auch keinen Widerstand gegen eine aus dem eigenen Verhalten resultierenden Amtshandlung leisten würde, geht allein aus der Gesamtbetrachtung der konkreten Verhaltens- bzw Vorgansweisen des Beschwerdeführers, welche zu seiner Verurteilung geführt haben, zweifelsfrei hervor, dass dieser über ein stark erhöhtes Aggressionspotential verfügt.
Die Verneinung der Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat setzt voraus, dass diese Befürchtung gar nicht besteht (vgl dazu VwGH 9.5.2001, 2001/04/0072, VwGH 8.5.2002, 2002/04/0030).
In Anbetracht der Eigenart der vom Beschwerdeführer verwirklichten strafbaren Handlungen, sein dabei gesetztes Verhalten sowie das sich daraus ergebende stark erhöhte Aggressionspotential kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu einer Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat kommen wird. Die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Straftat zutiefst bereue und er sein Leben nunmehr mit dem angemeldeten Gewerbe neu gestalten möchte, können diese Befürchtung nicht ansatzweise entkräften und eine Nachsicht des Ausschlussgrundes der strafgerichtlichen Verurteilung nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 rechtfertigen; dies insbesondere deshalb, weil seit der Tatbegehung im Jahr 2018 nicht einmal zwei Jahre und der Verurteilung gerade einmal ein Jahr vergangen ist und somit aufgrund der vorliegenden Parameter in keinster Weise von einem langen Wohlverhalten des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. Etwaige mögliche wirtschaftliche nachteilige Konsequenzen für den Beschwerdeführer in Folge der Untersagung der Gewerbeausübung haben diesbezüglich gänzlich außer Betracht zu bleiben und sind somit nicht zu berücksichtigen.
Im Ergebnis bildet die Verurteilung durch das Landesgericht X vom 28.03.2019, Zl ***, gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 einen Ausschlussgrund für die Gewerbeanmeldung. Da zudem nach der Eigenart der strafbaren Handlungen sowie der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers die Begehung von gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, liegen die Voraussetzungen für eine Nachsicht nach § 26 GewO 1994 nicht vor.
Da sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung nicht vorliegen, erfolgte die betreffende Feststellung sowie die Untersagung der Gewerbeausübung nach
auf § 340 Abs 3 iVm § 340 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 zu Recht und war die Beschwerde dementsprechend als unbegründet abzuweisen.
(3) Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag gestellt hat. Dies deshalb, weil der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegende verwaltungsbehördliche Akt bereits erkennen hat lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, weil ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und dem Entfall der Verhandlung darüber hinaus weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
Schlagworte
Nichtkenntnisnahme der Gewerbeanmeldung; gerichtlich strafbare Handlung; Ausschlussgrund; keine Nachsicht bei schwerer Körperverletzung und Widerstand gegen die StaatsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.40.0529.3Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020