Entscheidungsdatum
05.05.2020Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten verletzten Rechtsvorschrift sowie der der verhängten Strafe zugrundeliegenden Rechtsvorschrift die jeweilige Fundstelle hinzugefügt wird, sodass die Zitate wie folgt zu lauten haben:
„§ 15 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 103/2013, in Verbindung mit (iVm) § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 44/2018“
„§ 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 44/2018“
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 10.07.2019, Zl ***, idF des am 18.12.2019 mündlich verkündeten und am 07.01.2020 zu Zl LVwG-2019/34/1678-21 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, gemäß § 73 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufgetragen, die auf einer näher beschriebenen Fläche im Ausmaß von 2.820 m2 ? diese befindet sich auf Teilen der Gste Nrn **1, **2, **3 und **4, alle EZ **1 GB *** Z, ? aufgebrachten Abfälle (Bodenaushub der Klasse 1) im Ausmaß von 1.838 m3 bis spätestens 31.07.2020 zu entfernen.
Mit Straferkenntnis vom 27.02.2020, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, zur Last gelegt, es zu verantworten, dass zumindest bis zum 26.06.2019 auf Teilflächen der Gste Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB *** Z, auf einer Fläche von 2.820 m2 Abfall, nämlich Bodenaushub im Ausmaß von 1.838 m3, der von einer Baustelle aus X (Gst Nr **5, GB *** X) gestammt habe, abgelagert worden sei, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen abfallrechtlichen Bewilligung zu sein, obwohl gemäß § 15 Abs 3 AWG 2002 Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürften und die vorstehend genannten Grundstücke keine derartig geeignete Anlage darstellen würden. Dadurch habe AA die Rechtsvorschrift des § 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungs-strafverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Euro 80,00 bestimmt.
Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2020, Zl ***, hat AA, Adresse 1, Z, mit Schriftsatz vom 23.03.2020 Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben; hilfsweise wird beantragt, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.
Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, das auf näher bezeichneten Teilflächen aufgebrachte Bodenaushubmaterial werde zur Auffüllung des Gst Nr **5, GB *** X, verwendet und somit zu jenem Grundstück zurückgebracht, von dem es stamme. Dieses Material entspreche der Güteklasse 1 und wäre auch für den Einbau oder die Rekultivierung einer landwirtschaftlichen Fläche geeignet. Das vom angefochtenen Straferkenntnis erfasste Bodenaushubmaterial werde somit an den „Ursprungsort“ zurückgebracht, eine Qualifikation dieses Bodenaushubmaterials als Abfall sei daher verfehlt.
Der Beschwerdeführer hält zudem fest, als Einkommen beziehe er nur eine Rente/Pension. Die Geldstrafe sei unter Berücksichtigung dieses Umstandes deutlich überhöht.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2020, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des AA gegen das Straferkenntnis vom 27.02.2020, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt und gleichzeitig auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.
II. Sachverhalt:
1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Mangels konkreter Angaben lassen sich zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten des AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, keine Feststellungen treffen. Bezogen auf den Beschwerdeführer liegen keine Strafvormerkungen vor.
2. Feststellungen zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung:
Mit Schriftsatz vom 11.05.2019 haben AA und BB, beide Adresse 1, Z, bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die „Deponierung“ von Bodenaushubmaterial angesucht. Wörtlich heißt es in diesem Antrag:
„Wir, AA als ehemaliger Eigentümer und noch im Grundbuch-Eingetragener und BB als Nachfolgerin, stellen ein Ansuchen um Deponierung einer Füllmenge von 1.300 m3 auf Gst.-Nr. **3 sowie der selben Menge auf Gst.-Nr. **6 beide Katastralgemeinde Z. […]“
Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Schriftsatz vom 28.05.2019 AA mitgeteilt, dass die geplante Ablagerung als abfallrechtlich bewilligungspflichtige Bodenaushubdeponie zu qualifizieren und daher ein Antrag samt den erforderlichen Projektunterlagen einzubringen sei. In weiterer Folge hat AA auch im Namen der BB mit Schriftsatz vom 29.05.2019 „das Ansuchen vom 11.05.2019 bezüglich der Deponierung auf Gst. **6 und Gst. **3 […]“ zurückgezogen.
Mit Bescheid vom 20.05.2019, Zl ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde X CC, Adresse 2, X, die baubehördliche Bewilligung für den Neubau von zwei Wohnhäusern auf dem Gst Nr **5, GB *** X, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Am 03.06.2019 hat sich der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y „hinsichtlich der freien Mengen für eine geplante Kleinschüttung“ erkundigt. Dabei wurde vom zuständigen Sachbearbeiter wiederum auf die Rechtsauskunft der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.05.2019 sowie die Notwendigkeit einer genauen Abklärung hingewiesen.
Mit der Umsetzung des mit Bescheid vom 20.05.2019, Zl ***, bewilligten Bauvorhabens wurde am 11.06.2019 begonnen. Für die tatsächliche Bauabwicklung, wie etwa die Beauftragung der Baufirmen, war der Beschwerdeführer verantwortlich.
Eine Teilmenge der bei diesem Vorhaben auf dem Gst Nr **5, GB *** X, anfallenden Aushubmaterialen im Ausmaß von ca 1.838 m3 ließ der Beschwerdeführer auf Teilflächen der Gste Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB *** Z, verbringen. Das Bodenaushubmaterial wurde in dem eben beschriebenen Bereich aber nicht eingebaut und verdichtet, sondern lediglich aufgeschüttet. Die von der Aufschüttung in Anspruch genommene Fläche beträgt 2.820 m2.
Der aus dem Gst Nr **5, GB *** X, stammende Bodenaushub ist der Schlüsselnummer 31411 – 30 (Klasse A1) zuzuordnen. Folglich kann dieser Bodenaushub als Rekultivierungsschicht, aber auch für eine Untergrundverfüllung ? unterhalb von 2m Geländeoberkante ? verwendet werden.
Das auf den im angefochtenen Straferkenntnis umschriebenen Teilflächen aufgeschüttete Bodenaushubmaterial soll wieder zur Baustelle auf dem Gst Nr **5, GB *** X, zurückgebracht und zur Hinterfüllung verwendet werden.
Der Beschwerdeführer verfügt nicht über die Erlaubnis zur Sammlung/Behandlung von Abfällen iSd § 24a ff AWG 2002.
Mit Bescheid vom 10.07.2019, Zl ***, idF des am 18.12.2019 verkündeten und am 07.01.2020 zu Zl LVwG-2019/34/1678-21 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer als Verpflichtetem aufgetragen, die auf Teilflächen der Gste Nrn **1, **2, **3 und **4, alle GB *** Z, aufgebrachten Abfälle (Bodenaushub der Klasse 1) im Ausmaß von 1.838 m3 bis spätestens 31.07.2020 zu entfernen.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf den behördlichen Akt. Der Beschwerdeführer hat zwar in seinem Rechtsmittel darauf hingewiesen, lediglich eine Pension zu beziehen, über deren Höhe aber keine Angaben getroffen.
Zu der vom angefochtenen Straferkenntnis erfassten Schüttung von Bodenaushubmaterialen hat sich der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.12.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung geäußert. Dessen in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2019 getätigten Angaben bilden im Wesentlichen die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Die Niederschrift über diese Verhandlung, Zlen LVwG-2019/26/1677-11 und LVwG-2019/34/1678-19, ist Teil des behördlichen Aktes.
Bestandteil des behördlichen Aktes sind auch das Ansuchen des Beschwerdeführers und dessen Tochter BB vom 11.05.2019, die Zurückziehung dieses Antrages durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.05.2019, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 20.05.2019, Zl ***, der Aktenvermerk vom 03.06.2019, Zl ***, zur Anfrage des Beschwerdeführers am 03.06.2019 „hinsichtlich der Freimenge für eine geplante Kleinschüttung“ und über die Rückmeldung des zuständigen Sachbearbeiters, das am 18.12.2019 mündlich verkündete und am 07.01.2020 zu Zl LVwG-2019/34/1678-21 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die Darlegung des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 25.11.2019, laut derer die verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialen der Schlüsselnummer 31411 – 30 und der Klasse A1 zuzuordnen sind.
IV. Rechtslage:
1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in den Fassungen BGBl I Nr 9/2011 (§ 1), BGBl I Nr 103/2013 (§ 3) und BGBl I Nr 71/2019 (§§ 2, 15 und 79), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Ziele und Grundsätze§ 1. […]
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1.
die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2.
Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3.
die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4.
die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5.
Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6.
Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7.
das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8.
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9.
Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
[…].“
„Begriffsbestimmungen§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1.
deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2.
deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
[…].
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
[…]
5. ist ‚Verwertung‘ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem
a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder
b) ? im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung ? die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.
Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.
[…].
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1.
ist ‚Abfallbesitzer‘
a)
der Abfallerzeuger oder
b)
jede Person, welche die Abfälle innehat;
2.
ist ‚Abfallerzeuger‘
a)
jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder
b)
jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;
3.
ist ‚Abfallsammler‘ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere
a)
abholt,
b)
entgegennimmt oder
c)
über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt;
[…].
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3. (1) Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
[…]
8. nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.
[…].“
„Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. […]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
[…].
(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.
[…].“
„Strafhöhe
§ 79. […]
(2) Wer
[…]
3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, […]
begeht ? sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist ? eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
[…].“
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), in der Stammfassung BGBl Nr 52/1991 (§ 20) sowie in den Fassungen BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
[…].“
„Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:
„Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…].
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
[…]
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
[…].
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
[…].“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…].“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…].
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
[…].“
V. Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 03.03.2020 zugestellt. AA hat seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 27.02.2020, Zl ***, am 23.03.2020, folglich innerhalb der Beschwerdefrist und damit fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht.
2. In der Sache:
2.1. Zum Abfallbegriff:
Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will und somit insoweit eine Entledigungsabsicht besteht (vgl VwGH 23.04.2015, 2013/07/0043). Ob eine Entledigungsabsicht gemäß § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 und somit Abfall im subjektiven Sinn vorliegt, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (vgl VwGH 16.03.2016, Ra 2016/05/0012).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung, ob eine Entledigungsabsicht vorliegt, nicht nach dem tatsächlichen Willen des Besitzers oder auf Grundlage seiner Aussage hinsichtlich seiner Absichten zu treffen, sondern anhand sämtlicher Umstände zu prüfen ist. Der Abfallbesitzer kann den Anwendungsbereich des Abfallrechtes nicht dadurch einschränken, dass er den Begriff der Entledigungsabsicht nach seinen eigenen Erfordernissen definiert (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, K 11 zu § 2 AWG 2002).
Das bei der Umsetzung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 20.05.2019, Zl ***, behördlich bewilligten Neubaus von zwei Wohnhäusern auf dem Gst Nr **5, GB *** X, angefallene Bodenaushubmaterial wurde abtransportiert und auf Teilflächen der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Grundstücke lose aufgebracht, es erfolgte kein Einbau und keine Verdichtung. Diese Vorgangsweise ? ein bloßes Aufbringen auf einer landwirtschaftlichen Fläche ohne konkreten Verwendungszweck ? macht deutlich, dass man sich grundsätzlich dieser Bodenaushub-materialien entledigen wollte. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel allerdings vor, die auf Teilflächen der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Grundstücke lose aufgebrachten Bodenaushubmaterialien würden zwecks Verfüllung wieder an den Herkunftsort ? Gst Nr **5, GB *** X, ? zurückgebracht werden. Zu prüfen ist daher, ob im gegenständlichen Fall die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 8 AWG 2002 anzuwenden ist.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Das auf Teilflächen der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Grundstücke lose aufgebrachte Bodenaushubmaterial ist im Zuge des Neubaus von zwei Wohnhäusern auf dem Gst Nr **5, GB *** X, angefallen und der Klasse A 1 zuzuordnen. Es handelt sich somit um „nicht kontaminierte Böden“, „die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden“. Diese beiden Tatbestandselemente des § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 sind somit erfüllt.
Allerdings muss gemäß der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 zudem sichergestellt sein, „dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden“. Zum Tatbestandsmerkmal der „Sicherstellung der Verwendung des Materials vor Ort“ hat der Beschwerdeführer lediglich erklärt, die lose aufgebrachten Bodenaushubmaterialien würden an den Herkunftsort zurückgebracht werden, ohne dies näher auszuführen. Insbesondere wird auch nicht konkret erläutert, dass tatsächlich die gesamte lose aufgebrachte Menge zur Verfüllung benötigt wird. Der baubehördlichen Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 20.05.2019, Zl ***, enthält keine dahingehende Aussage, dass die beim Neubau der beiden Wohnhäuser anfallende Bodenaushubmaterialen ? wenigstens zum Teil ? für Bauzwecke eingesetzt werden (vergleiche Anfragebeantwortung des vormaligen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 04.10.2011, Zl ***).
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen zur Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 sind die auf Teilflächen der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Grundstücke lose aufgebrachten Bodenaushubmaterialien als Abfall zu qualifizieren.
2.2. Zum Begriff des Abfallbesitzers:
Gemäß § 2 Abs 6 Z 1 lit b AWG 2002 ist Abfallbesitzer (ua) jede Person, die die Abfälle innehat. Es reicht somit bereits die Innehabung der Abfälle aus, wobei der Begriff „Abfallbesitzer“ weit auszulegen ist. Auf einen „Besitzwillen“ (des Inhabers) kommt es somit nicht an.
Gemäß § 309 erster Satz Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber. Das Innehaben ist nicht bloß räumlich körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Vorausgesetzt ist somit nur, dass sich eine Sache in der Herrschaft einer Person befindet, wobei für die Gewahrsame die Nähe zur Sache und die Möglichkeit der Einflussnahme darauf erforderlich sind (vgl VwGH 24.04.2018,
Ra 2016/05/0100, mit Hinweisen auf die Judikatur und Literatur).
Der Beschwerdeführer war für die Abwicklung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 20.05.2019, Zl ***, behördlich bewilligten Bauvorhabens verantwortlich. Im Rahmen dieser Verantwortung hat der Beschwerdeführer die Verbringung einer Teilmenge der beim Bau der beiden Wohnhäuser auf Gst Nr **5, GB *** X, anfallenden Bodenaushubmaterialien auf Teilflächen der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Grundstücke veranlasst. Der Beschwerdeführer ist daher jedenfalls Inhaber der verfahrensgegenständlichen, als Abfälle zu qualifizierenden Bodenaushubmaterialien.
2.3. Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs 2 Z 3 iVm § 15 Abs 3 AWG 2002:
2.3.1. Zur objektiven Tatseite:
Der Begriff „lagern“ im AWG 2002 bedeutet etwas Vorübergehendes, der Begriff „ablagern“ hingegen etwas Langfristiges. Unter der Lagerung von Abfällen im Sinne des § 15 Abs 3 AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen (vgl VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154, mit weiteren Hinweisen).
Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs 3 AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für „besonders kurzfristige“ Lagerungen von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen. Auch für Lagerungen „aus einer faktischen Notwendigkeit heraus“ gelten die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern. Ergibt sich eine solche faktische Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so hat diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen. Auch eine kurzfristige Lagerung von Abfällen entgegen der Vorschrift des § 15 Abs 3 AWG 2002 verwirklicht somit den Straftatbestand des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 (vgl VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154).
Die vom Beschwerdeführer vorgenommene (vorübergehende) Lagerung der als Abfälle zu qualifizierenden Bodenaushubmaterialien auf Teilflächen der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Grundstücke des GB *** Z ist daher als „Lagerung“ im Sinn des § 15 Abs 3 AWG 2002 zu qualifizieren. Eine Verwertung im Sinne des § 15 Abs 4a AWG 2002 scheidet aus, da das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial auf dem im angefochtenen Straferkenntnis beschriebenen Bereich lediglich lose aufgebracht, nicht aber zur Herstellung einer besser zu bearbeitenden landwirtschaftlichen Fläche verwendet wurde. Gemäß dem Wortlaut des § 15 Abs 3 AWG 2002 ist aber nicht von vornherein auszuschließen, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 (vgl VwGH 21.04.2014, 2013/07/0269).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die (vorübergehende) Lagerung einer Teilmenge der beim Neubau von zwei Wohnhäusern anfallenden Bodenaushubmaterialien auf dem im angefochtenen Straferkenntnis beschriebenen Bereich veranlasst. Eine derartige zeitweilige Lagerung bedarf keiner abfallrechtlichen Genehmigung [Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 15 Rz 19]. Entscheidend ist daher, ob die vom Beschwerdeführer zu verantwortende (vorübergehende) Lagerung auf einem geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 stattgefunden hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Teilmenge der beim Bauvorhaben auf dem Gst Nr **5, GB *** X, anfallenden Bodenaushubmaterialien auf einer landwirtschaftlichen Fläche im Ausmaß von 2.820 m² aufgebracht. Dieser Bereich ? landwirtschaftliche Flächen ? ist für die Lagerung von Abfällen nicht vorgesehen. Dies macht schon der Umstand deutlich, dass der Aufschüttungsbereich in keiner wie immer gearteten Weise von den sonstigen Bereichen abgegrenzt ist. Durch diese Form der Lagerung war/ist nicht sichergestellt, dass die Schutzgüter im Sinn des § 1 Abs 3 AWG 2002 nicht beeinträchtigt werden können. Der Anforderung im Sinn des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 hätte nur die (zeitweilige) geordnete Lagerung auf einem dafür vorgesehenen und entsprechend ausgestatteten Bereich Rechnung getragen.
Die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Lagerung der verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien auf Teilflächen der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Grundstücke widerspricht daher der Vorschrift des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002. Eine solche, § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 widersprechende Lagerung ist als Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer hat somit durch die von ihm veranlasste Schüttung einer Teilmenge der beim Bauvorhaben auf dem Gst Nr **5, GB *** X, anfallenden Bodenaushubmaterialien auf Teilflächen näher bezeichneter landwirtschaftlicher Grundstücke die Rechtsvorschrift des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2000 verletzt und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 begangen. Durch das angefochtene Straferkenntnis wird das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers bis einschließlich 26.06.2019 erfasst.
2.3.2. Zur subjektiven Tatseite:
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei der gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (VwGH 25.02.2009, Zl 2008/07/0182).
Der Beschwerdeführer hat ? gemeinsam mit seiner Tochter BB ? mit Schriftsatz vom 11.05.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Y ein „Ansuchen um Deponierung“ von Bodenaushubmaterialien im Ausmaß von jeweils 1.300 m3 auf zwei näher bezeichneten Grundstücken, unter anderem auf Gst Nr **3, GB *** Z, beantragt. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.05.2019 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Deponierung nur in einer behördlich genehmigten Deponie zulässig ist und für ein abfallrechtliches Anlagenverfahren entsprechende Unterlagen notwendig sind. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 29.05.2019 das Ansuchen vom 11.05.2019 bezüglich der Deponierung auf den beiden angeführten Grundstücken zurückgezogen.
Am 03.06.2019 hat sich der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y „hinsichtlich der freien Mengen für eine geplante Kleinschüttung“ erkundigt. Dabei wurde vom zuständigen Sachbearbeiter wiederum auf die Rechtsauskunft der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.05.2019 sowie die Notwendigkeit einer genauen Abklärung hingewiesen.
Ab 11.06.2019 hat der Beschwerdeführer unter anderem die verfahrensgegenständliche Schüttung veranlasst. Ausgehend von den beschriebenen Umständen ist das Verhalten des Beschwerdeführers als vorsätzlich zu qualifizieren.
Die vom Beschwerdeführer zu vertretene Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 ist diesem folglich auch subjektiv vorwerfbar.
2.4. Zur Strafbemessung:
Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, obwohl ihm dazu die belangte Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.07.2019, Zl ***, die Möglichkeit eingeräumt hat. Folglich ist von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen.
Für das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten besteht gemäß § 79 Abs 2 letzter Absatz AWG 2002 ein Strafrahmen von Euro 450,00 bis Euro 8.400,00. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in Höhe von Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt und somit den vorgegebenen Strafrahmen mit rund 9,5 % ausgeschöpft.
Die Bezirkshauptmannschaft Y hat zu Recht den Umstand als mildernd gewertet, dass die bislang über den Beschwerdeführer verhängten Strafen getilgt sind.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ? Ausspruch einer Ermahnung statt der verhängten Geldstrafe ? setzt allerdings voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinn des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen 1. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, 2. die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und 3. das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209, mit weiteren Hinweisen). Abzuklären ist auch, ob das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers deutlich hinter dem in der betreffenden Strafandrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, 94/03/0003, ua).
Der Beschwerdeführer hat als Abfall zu qualifizierende Bodenaushubmaterialien im Ausmaß von 1.838 m3 entgegen der Vorschrift des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 gelagert. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt somit den in der betreffenden Vorschrift typisierten Unrechts- und Schuldgehalt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt, das Verschulden des Beschwerdeführers ist somit nicht gering. Aus den dargelegten Gründen scheidet die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG und somit die Umwandlung der verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung aus.
Die Tatsache, dass die bislang über den Beschwerdeführer verhängten Strafen getilgt sind, rechtfertigt für sich allein nicht eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG.
Die Verhängung einer Geldstrafe ist unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Übertretung und deren vorsätzliches Begehen durch den Beschwerdeführer erforderlich. Die mit weniger als 10 % festgesetzte Geldstrafe ist im Hinblick auf die dargelegten Umstände und unter Berücksichtigung spezialpräventiver und generalpräventiver Gesichtspunkte schuld- und tatangemessen. Die von der Bezirkshauptmannschaft Y festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben des § 16 iVm § 19 VStG.
2.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 27.02.2020, Zl ***, heißt es ausdrücklich:
„[…] In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.“
Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat im Vorlageschreiben vom 31.03.2020, Zl ***, auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs 3 Z 1 VStG ? der Beschwerdeführer hat den Sachverhalt nicht bestritten, sondern vielmehr eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet ? sowie des § 44 Abs 5 VwGVG (Verzicht der belangten Behörde auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung) konnte daher die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
3. Ergebnis:
Die Bezirkshauptmannschaft Y hat dem Beschwerdeführer für das von ihm bis einschließlich 26.06.2019 und somit für einen ausreichend bestimmten Zeitraum zu verantwortende Verhalten zu Recht eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 zur Last gelegt. Die verhängte Strafe entspricht den Bemessungskriterien des § 19 VStG, die Ersatzfreiheitsstrafe jenen des § 16 iVm § 19 VStG.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen, allerdings waren den im angefochtenen Straferkenntnis zitierten Rechtsvorschriften ? verletzte Rechtsvorschrift und Strafnorm ? § 44a Z 2 VStG entsprechend die „Fundstellen“ hinzuzufügen (vgl VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113, mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 160,00, zu leisten. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Eine mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen (vgl Kapitel 2.3. der Erwägungen).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war ein außer Streit stehender Sachverhalt anhand der relevanten Bestimmungen des AWG 2002 und des VStG zu beurteilen. Insbesondere war zu klären, ob die auf den im angefochtenen Straferkenntnis näher definierten Bereich gelagerten Bodenaushubmaterialien insbesondere unter Berücksichtigung des § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 als Abfall zu qualifizieren sind und diese Lagerung der Rechtsvorschrift des § 15 Abs 3 AWG 2002 widerspricht. Die Auslegung der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des AWG 2002 erfolgte anhand des klaren Wortlautes. Die Entscheidung weicht auch nicht von der zu den abfallrechtlichen Bestimmungen ergangenen einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Diesbezüglich ergaben sich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (vgl VwGH 13.12.2018, Ro 2018/37/0048, mit weiteren Nachweisen). Bei der Strafbemessung wiederum handelt es sich um eine Ermessungsentscheidung für den einzelnen Fall, die ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl