Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.05.2020Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §1Rechtssatz
Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs 3 AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für „besonders kurzfristige“ Lagerungen von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Abfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.37.0727.1Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020