TE Lvwg Erkenntnis 2020/5/6 LVwG-2019/24/2620-1

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

L71017 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe Platzfuhrwerkgewerbe Tirol
90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

StVO 1960 §24
Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 §16
StVO 1960 §97

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2019, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1.) Euro 10,00, 2.) Euro 30,00, 3.) Euro 10,00 und 4.) Euro 10,00 (insgesamt Euro 60,00) zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit:  25.03.2019, 11.39-11.59 Uhr

Tatort:         Gemeinde Y, Adresse 2

Fahrzeuq(e):         PKW ***

1. Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" mit der

Zusatztafel "ausgenommen Taxi be- und entladen" gehalten.

2. Sie haben als Lenker eines Taxifahrzeuges dieses entgegen den geltenden Bestimmungen außerhalb eines gemäß § 96 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung festgesetzten Taxistandplatzes aufgestellt.

3. Sie haben als Lenker des Fahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, da der Motor länger am Stand laufen gelassen wurde, obwohl dies nicht not wendig war.

4. Sie haben die nachfolgend beschriebene Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre’ Sie haben die Anordnung, das Halte und Parkverbot mit der Zusatztafel "ausgenommen Taxi be-und entladen" zu verlassen nicht befolgt.

Der Beschwerdeführer habe durch eine Verwaltungsübertretung nach 1.) § 24 Abs. 1 lit. a StVO, 2.) § 16 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000 i.d.g.F., 3.) § 102 Abs.4 KFG und 4.) § 97 Abs. 4 StVO begangen und wurde über ihn Geldstrafen in Höhe von 1.) Euro 35,00, 2.) 150,00, 3.) 35,00 und 4.) Euro 50,00 verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und ausgeführt wie folgt:

„Ich kam um 11:40 Uhr mit Fahrgästen vom Pass BB zur Bahn CC, wo meine Gäste ins Schidepot gingen, um ihre Schiausrüstung zu deponieren und um sich umzuziehen. Bei Ankunft bei der Adresse 2, baten mich meine Fahrgäste, auf sie zu warten, da sie danach in ihr Hotel geliefert werden wollten. In der Zwischenzeit ließen meine Gäste sämtliche persönliche Sachen bei mir im Taxi, wie z.B.. Schibrillen, Helme, Handschuhe, Rucksäcke und auch Schijacken.

Währenddessen kam die Polizei und kontrollierte mein Taxi und forderte mich auf, zum Taxistand zu fahren. Ich fragte den Polizisten, was ich auf dem Taxistand machen soll, wenn meine Fahrgäste sich im Schidepot befinden — es ist doch wohl selbstverständlich, dass ich als Taxilenker auf meine Gäste warten muss und mich nicht „irgendwo" hin parken kann. Auf meine Frage bekam ich keine Antwort vom Herrn Inspektor DD, sondern nun diese Anzeige.

Die Polizei fuhr weg, kam aber in wenigen Minuten wieder.

Herr Inspektor DD kam noch einmal zu mir und sagte: „Jetzt host de zwoate Onzeige ,picken'.", erforderte mich nochmals auf wegzufahren.

Ich erwiderte nochmals, dass ich mit den persönlichen Gegenständen meiner Fahrgäste, die ich im Taxi habe, nicht weg fahren kann - es wird nicht mehr lange dauern, die sind bestimmt bald fertig.

Trotzdem forderte mich Inspektor DD auf, zu dem ca. 100m entfernten Taxistand am CC zu fahren.

Meine Antwort darauf war: „Nein, ich habe hier meine Arbeit noch nicht erledigt, ich bin ein Dienstleistungsunternehmen und habe die Aufgabe dem ,Service am Gast' nach zu kommen. Die Polizei fuhr abermals weg und kam nicht mehr zurück.

Sie waren zweimal beim besagten Tatort und nicht wie von Herrn Inspektor DD

berichtet, dreimal. Erläuterung: Wir sind ein Dienstleistungsbetrieb, wo der „Service am Gast" hochgeschrieben wird.

a)  Halten und Parken verboten, ausgenommen Taxi zum be - entladen, laut Gesetz 10 min. oder Dauer der Tätigkeit.

b)  Ich verweise auf mein Fahrtenbuch und Rechnung

c)  Es handelt sich hierbei um keine Schutzbehauptung, sondern um eine Unterstellung seitens des Herrn Inspektor DD.

d)  Bezüglich „laufender Motor" möchte ich anmerken, dass es kalt war, wir hatten Schneeregen und ich musste den Motor laufen lassen wegen der Heizung für die Fahrgäste.

e)  Ausdrücklicher Hinweis: Die Polizei war nicht dreimal, sondern zweimal bei mir an meinem Taxi. Ich bitte Sie mit diesem Schreiben um Aufhebung des Strafverfahrens.

…“

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Lenker des Taxifahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***. Am 25.3.2019 um 11.39 Uhr fuhr die Streife „EE“ (RI FF und Insp DD) die Adresse 2 talwärts. Vor der Talstation der Bahn CC konnte das haltende Fahrzeug (Taxi) mit dem amtlichen Kennzeichen *** mit laufenden Motor festgestellt werden. Das Fahrzeug war im beschilderten Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel „ausgenommen Taxi zum be- und entladen“ abgestellt worden. Es erfolgte an Ort und Stelle durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle. Der Beschuldigte gab dabei an, dass er sein Fahrzeug dort abgestellt habe, da er Fahrgäste aussteigen ließ und diese nur Ski zurückgeben würden. Anschließend würden diese wieder zurück zu ihm kommen und mit ihm weiterfahren. Des weiteren gab der Beschuldigte an, dass er aufgrund des Zusatzschildes für 20 Minuten mit seinem Taxi stehen dürfe. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen und sich auf einen Taxistandplatz zu stellen. Anschließend fuhr die Streife weiter. Um 11.48 Uhr fuhr die Streife „EE“ neuerlich bei der Örtlichkeit vorbei. Der Beschuldigte konnte mit seinem Taxi immer noch am selben Platz mit laufenden Motor angetroffen werden. Um 11.59 Uhr kontrollierte die Steife abermals die Adresse 2, Bereich Talstation CC. Der Beschuldigte hatte sein Taxi immer noch am selben Platz mit laufenden Motor abgestellt. Aufgrund einer weiteren Aufforderung die Örtlichkeit zu verlassen, fuhr der Beschuldigte weg.

III.     Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 30.3.2019, GZ ***, die Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Y über die Einvernahme des Beschuldigten am 6.5.2019 und am 6.8.2019, in die Stellungnahme des Meldungslegers vom 22.5.2019, in den Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Gem § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gem Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, keine strittigen Fragen offen sowie keine Sachverhaltsermittlungen notwendig waren und die Entscheidung nach dem Inhalt der Berufung nur von der rechtlichen Beurteilung abhing, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Die Feststellung zum Tatort und zur Tatzeit ergeben sich aus der gegenständlichen Anzeige des anzeigenden Beamten. Die Beamten haben den Beschwerdeführer mit seinem Taxifahrzeug über einen Zeitraum von 11.39 Uhr und 11.59 Uhr (demnach 20 Minuten) drei Mal angetroffen. Dem Meldungsleger ist jedenfalls zuzumuten festzustellen, ob ein Taxifahrgast ein- oder aussteigt oder ob ein Taxifahrgast aufgenommen wird (bestellte Fahrt). Da dies gegenständlich nicht der Fall war, wurde auch die Anzeige erhoben.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Taxi be- und entladen“ gehalten hat, dass er den Motor seines Fahrzeuges am Stand laufen ließ und die Anordnung des Straßenaufsichtsorganes, den Halteort zu verlassen, nicht befolgt hat, wird seinerseits nicht bestritten.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er auf seine Kundschaft wartete, war als reine Schutzbehauptung zu werten. Der Beschwerdeführer konnte auch keine bestellte Fahrt glaubhaft machen. Auch die Vorlage des „Auszuges aus dem Fahrtenbuch“ war nicht geeignet, ihn zu entlasten, zumal sich die Uhrzeit weder mit den Angaben in der Rechnung (Datum der Rechnungsstellung „11.20“ Uhr) noch mit der in der Anzeige angegeben Uhrzeit (11.39 Uhr bis 11.59 Uhr) deckt. Wenn der Beschwerdeführer wie er darzulegen versucht, Kundschaft von der Bahn GG bis zum CC-Skidepot führte, war aufgrund der eigenen Rechnung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass diese Fahrt um 11.20 Uhr beendet war. Insofern liegt es nahe, dass der Beschwerdeführer nach 11.20 Uhr jedenfalls bis 11.59 Uhr auf Laufkundschaft am Tatort wartete.

IV.      Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Straßenverkehrsordnung (StVO),

BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 123/2015

§ 24.

Halte- und Parkverbote.

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,

b)….

§ 97.

(1) …

(4) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs. 3 betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen

a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,

b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

§ 99.

(1) …

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a. wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

j. wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet,

Kraftfahrzeuggesetz (KFG),

BGBl Nr 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 19/2019

§ 102.

(1) …

(4) Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich abzustellen. „Warmlaufenlassen“ des Motors stellt jedenfalls eine vermeidbare Luftverunreinigung dar.

§ 134.

Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EU) Nr 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2)…

Tiroler Personenbeförderungsgesetz 2000,

LGBl Nr 48/2000 zuletzt geändert durch LGBl Nr 133/2016

§ 16.

Auffahren auf Standplätze

(1) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 123/2015, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs 2 und 3 etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, dürfen Taxifahrzeuge aus Konzessionsstandorten innerhalb der Standortgemeinde auch außerhalb von Standplätzen auffahren. Weiters dürfen bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 3.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, auch Taxifahrzeuge aus Konzessionsstandorten von unmittelbar angrenzenden Gemeinden oder aus demselben Verwaltungsbezirk auffahren.

(3) Taxifahrzeuge sind auf den Standplätzen den vorhandenen Taxifahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.

(4) Sofern das Taxischild nach § 5 Abs 1 letzter Satz zu beleuchten ist, darf die Beleuchtung auf Standplätzen nicht abgeschaltet werden.

V.       Erwägungen:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt wurde.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Halten und Parken von Taxis zum be- und abladen 10 Minuten oder für die Dauer der Tätigkeit vom Halte und Parkverbot ausgenommen sei. In diesem Zusammenhang übersieht der Beschwerdeführer der

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war nichts zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Höhe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

Schlagworte

Ladetätigkeit;
Nichtbefolgung einer Anordnung;
Motor laufen lassen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.24.2620.1

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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