Entscheidungsdatum
24.04.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W109 2196277-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 17.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III.
und VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Am 12.01.2016 stellte der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreichs erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 19.04.2018, Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m.
§ 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.08.2018, W123 2196277-1, als unbegründet ab.
1.2. Nach Aufforderung zur Stellungnahme vom 27.08.2019 und daraufhin mit 06.09.2018 einlangender schriftlicher Stellungnahme des Beschwerdeführers erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2018, zugestellt am 21.09.2018, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunk I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).
1.3. Am 09.10.2018 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein.
Mit Teilerkenntnis vom 16.10.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides statt und behob diese gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG und § 55 Abs. 4 FPG ersatzlos.
Aufgrund der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2018, W123 2196277-1, erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof dieses Erkenntnis mit Erkenntnis vom 13.03.2019, E 3767/2018-18 auf.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem Akt zum Verfahren W123 2196277-1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Aus den zitierten Normen schließt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraussetzt und daher nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Insbesondere würde im Verfahren über die Rückkehrentscheidung im Zuge der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, vorweggenommen. Angesichts der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist eine bereits erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung (samt dem darauf aufbauenden Einreiseverbot gemäß § 53 FPG und den weiteren damit verbundenen Aussprüchen) vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 m.w.N.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes ergibt sich aus § 87 Abs. 2 VfGG, dass das Verfahren durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in die Lage zurücktritt, in der es sich vor der Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat (z.B. VfGH 26.11.2014, E 873/2014 m.w.N.).
Nachdem der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2018 mit Erkenntnis vom 13.03.2019 aufgehoben hat, wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof noch nicht (rechtskräftig) abgesprochen.
Da die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (die noch nicht mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2018 behoben worden waren) das Vorhandensein einer Rückkehrentscheidung voraussetzen, war der obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Spruchpunkten I., II., III. und VI. und damit im Ergebnis zur Gänze zu beheben.
Nach § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall.
4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Entscheidung der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) im darüber anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben ist, wenn über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch nicht abgesprochen wurde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 m.w.N.).
Schlagworte
Rückkehrentscheidung, Teilbescheid, VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W109.2196277.2.00Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020