TE Bvwg Beschluss 2019/6/3 W235 2218603-1

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Veröffentlicht am 03.06.2019
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Entscheidungsdatum

03.06.2019

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W235 2218603-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, ge-gen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2019, Zl. 1220979802-190207286, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 2, 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste mit einem weniger als sechs Monate abgelaufenem polnischen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.02.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgespro- chen, dass gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (= Dublin III-VO) Polen für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des ange- fochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung (vgl. Vollmacht vom 03.05.2019, AS 261) am 07.05.2019 fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

4. Am 29.05.2019 teilte die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers der zuständi-gen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes telefonisch mit, dass der Beschwer-deführer am 22.05.2019 das österreichische Bundesgebiet verlassen hat.

Mit E-Mail vom selben Tag wurde ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 22.05.2019 um XXXX Uhr vom Flughafen Wien aus Österreich Richtung Ankara freiwillig verlassen hat. Zudem wurde beantragt, die Beschwerde als gegenstandslos zu betrachten (vgl. OZ 3).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegen- ständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord- nung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an- zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

1.2. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtssache nicht erledigen, sollen demgemäß in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Einstellung eines Verfahrens erfolgt durch Beschluss (vgl. ErläutRV 2009 BglNr 24. GP in "Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seite 166).

Zu den regulären Beschlüssen, die nicht verfahrensleitender Natur sind, da sie für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt haben (vgl. VfSlg 19.081/2010), zählen jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden, wie eben auch die Einstellung des Verfahrens (vgl. hierzu "Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Anm. 8 zu § 31 VwGVG, Sei-te 170). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zählt (vgl. hierzu ebenfalls "Fister/Fuchs/Sachs: Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Anm. 5 zu § 28 VwGVG, Sei-te 151).

2. Zu A)

2.1. Eine Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündigung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

2.2. Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich (vgl. "Hengstschläger/Leeb: AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz", Rz 73 zu § 63 AVG mit Hinweis auf VwGH vom 27.04.2006, Zl. 2005/07/0177).

Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen (vgl. VwSlg. 17.042 A/2006; VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2009/17/0254). Voraussetzung für einen rechtswirksa-men Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln (vgl. VwSlg 12.791 A/19988 (Zwang); VwGH vom 19.11.2004, Zl. 2004/02/230 (Geisteskrankheit) VwSlg 17.042 A/2006 (irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung)) und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (vgl. VwGH vom 31.05.2006, Zl. 2006/10/0075).

Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (vgl. VwGH vom 11.07.2003, Zl. 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (vgl. dazu VwGH vom 17.04.2009, Zl. 2007/03/0040).

Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung der Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam (vgl. VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (vgl. VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049); er hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. VwSlg 12.555 A/1987).

2.3. Wie sich aus dem oben geschilderten Verfahrensgang ergibt, hat der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet in Richtung seines Herkunftsstaates freiwillig verlassen und wurde die Beschwerde im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung eindeutig zurückge-zogen. Diese durch die ausgewiesene Vertretung (Vollmacht liegt vor) erfolgte - rechtlich verbindliche - Handlung lässt keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer kein Interes-se mehr an der Weiterführung seines Verfahrens hat und mit Beschwerdezurückziehung das Beschwerdeverfahren beenden wollte. Dies ergibt sich darüber hinaus ebenso aus seiner bereits erfolgten freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat. Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, wodurch einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. So-mit ist der im Spruch genannte Bescheid rechtskräftig geworden und das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfal-len, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde einzustellen ist.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W235.2218603.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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