Entscheidungsdatum
17.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W261 1239284-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2019, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom XXXX .2009 wurde dem Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen der Volksgruppe der Tadschiken, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer zuletzt ein vom 03.06.2014 bis 02.06.2019 gültiger Konventionspass ausgestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2016, rechtskräftig seit XXXX .2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 3. Fall SMG, § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 12 2. Fall StGB, § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, §§ 28 28a Abs. 1 2. Fall, 28a Abs.1 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 a Abs. 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich ein solcher im Ausmaß von 9 (neun) Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 26.08.2016 vollzogen.
Mit Eingabe vom 17.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines weiteren Konventionspasses.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.08.2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter anderem deswegen strafrechtlich verurteilt worden sei, weil er im September 2015 mit mehreren Mittätern ca. 1000 g Cannabiskraut von Tschechien ausgeführt und nach Österreich eingeführt habe, um dieses im Oktober 2015 gewerbsmäßig Dritten durch Verkauf zu überlassen. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer das Dokument benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass dieser einsehe, dass er sich 2015 fehlverhalten habe. Er sei für sein Verhalten bestraft worden und sei seit diesem Zeitpunkt nicht mehr straffällig geworden. Der Bescheid sei unzureichend begründet, weil nicht zu ersehen sei, weswegen die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen werde. Strafrechtliche Verurteilungen alleine würden nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Der Beschwerdeführer führe seit seiner Einreise im Jahr 2002 ein ordentliches Leben. Er sei 2015 auf die schiefe Bahn geraten und habe Drogen für den Eigenverbrauch gekauft. Er bereue sein gesetzwidriges Verhalten und sei seit der Haftentlassung unbescholten. Daher werde ersucht, diesen Fall noch einmal zu überprüfen, und der Beschwerde Folge zu geben.
Die belangte Behörde legte den Akt samt der Beschwerde mit Schreiben vom 11.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo dieser am 12.09.2019 einlangte.
Das BVwG holte am 16.06.2019 einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer mit aufrechtem Wohnsitz in Österreich gemeldet ist. Laut einem Strafregisterauszug vom 16.06.2019 scheint beim Beschwerdeführer die oben genannte strafrechtliche Verurteilung auf.
Aus einem im Akt aufliegenden Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers am 26.03.2003 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in diesem Protokoll vor dieser Einvernahme wegen Schlepperei zu einer rechtskräftigen unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden sei. Diese Straftat ist bereits getilgt und scheint nicht mehr im Strafregister auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom XXXX .2009, GZ: XXXX wurde dem Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen der Volksgruppe der Tadschiken der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer zuletzt ein vom 03.06.2014 bis 02.06.2019 gültiger Konventionspass ausgestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2016, rechtskräftig seit XXXX .2016, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 3. Fall SMG, § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 12 2. Fall StGB, § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, §§ 28 28a Abs. 1 2. Fall, 28a Abs.1 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 a Abs. 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich ein solcher im Ausmaß von 9 (neun) Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 26.08.2016 vollzogen.
Der Beschwerdeführer hat unter anderem vorschriftswidrig Suchtgift bzw. Cannabiskraut zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im September 2015 in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge, und zwar 1000g, von Tschechien ausgeführt und nach Österreich eingeführt und in mehreren Aufgriffen im Oktober 2015 gewerbsmäßig Dritten durch Verkauf überlassen.
Der Beschwerdeführer wurde vor dem Jahr 2003, jedoch nach seiner Einreise nach Österreich von einem inländischen Gericht wegen Schlepperei rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hat die Haftstrafe bereits verbüßt und die Strafe ist bereits getilgt.
Mit Eingabe vom 17.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines weiteren Konventionspasses.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 92 Abs. 1 FPG idgF ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
§ 92 Abs. 3 FPG lautet:
Liegen den Tatsachen, die in Abs. 1 Z1 bis 4 und abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben habe. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
§ 94 FPG lautet:
"(1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Asylberechtigten ist gemäß § 94 Abs. 1 FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse vom 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204, 25.11.2010, Zl. 2008/18/0458, 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003, 02.12.2008; Zl. 2005/18/0614, 27.01.2004, Zl. 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.
Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht versagte:
Wenn der Beschwerdeführer in seiner gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde vorbringt, er habe sich, mit Ausnahme des einen Vorfalles im Jahr 2015, bei welchem er Suchtgift für den Eigengebrauch beschafft habe, wohlverhalten, so ist dies in zweifacher Hinsicht nicht richtig. Der Beschwerdeführer wurde bereits vor Jahren wegen des Deliktes der Schlepperei zu einer Haftstrafe verurteilt, wie er dies selbst bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.06.2003 ausführte (vgl. AS 61). Das BVwG verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer die Strafe für dieses Delikt verbüßte, und dieses aus dem Strafregister getilgt ist, es belegt diese Verurteilung dennoch, dass die Taten im Jahr 2015 nicht die ersten waren, bei welchen sich der Beschwerdeführer nicht an die österreichische Rechtsordnung hielt. Bei der zu erstellenden Prognoseentscheidung, ob beim Beschwerdeführer die Gefahr bestehen kann, dass er den Konventionspass neuerlich für die Begehung von Straftaten nutzen könnte, spielt diese Verurteilung jedoch insoweit eine Rolle, als dies aufzeigt, dass der Beschwerdeführer trotz Verbüßung einer mehrmonatigen Haftstrafe nach Jahren wieder straffällig wurde.
Zudem übersieht der Beschwerdeführer offensichtlich, dass er nicht nur wegen des Besitzes von Suchtgift, wie er dies in der Beschwerde darstellt, sondern unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgiftmittelhandels rechtskräftig verurteilt wurde.
Gerade im Hinblick auf diese Verurteilungen und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, angesichts der vorliegenden Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Suchtgiftdelikts, bei welchem der Beschwerdeführer zudem Suchtmittel aus Tschechien ausführte, um diese in Österreich gewerbsmäßig mehrfach Dritten zum Verkauf anzubieten, zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614).
Da die österreichische Strafgerichtsbarkeit den Beschwerdeführer nicht von der wiederholten Begehung von Delikten u.a. nach dem Suchtmittelgesetz abzuhalten vermochte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ein ihm neuerlich aufgestelltes Konventionsreisedokument im Bedarfsfall wiederum zur Begehung von grenzüberschreitenden Delikten nach dem Suchtmittelgesetz nützen würde.
Es wurden in der Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204).
Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist, beizutreten und sind - im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Prognose nahelegen würden und die die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich.
3.2 Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß - unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Auch wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Konventionsreisepass, Prognose, strafrechtliche Verurteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W261.1239284.2.00Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020