TE Bvwg Beschluss 2019/11/20 W215 1422052-5

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Veröffentlicht am 20.11.2019
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Entscheidungsdatum

20.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch

1) W215 1416972-5/2E

2) W215 1416974-5/2E

3) W215 1416975-5/2E

4) W215 1422052-5/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von XXXX , alle Staatsangehörigkeit Republik Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019, Zahlen 1) 800766009-190880959, 2) 831832310-190881157,

3) 831832408-190881181 und 4) 831832506-190881785, die Beschlüsse:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (P1) ist der Ehegatte der Zweibeschwerdeführerin (P2) und beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (P3 und P4).

1. Asylverfahren

P1 bis P3 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und P1 und P2 stellten für sich und P3 am 23.08.2010 die ersten Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.12.2010, Zahlen 1) 10 07.660-BAT,

2) 10 07.662-BAT und 3) 10 07.663-BAT, wurden die ersten Anträge auf internationalen Schutz von P1 bis P3 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. der Bescheide wurden P1 bis P2 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben.

Nach der Geburt von P4 in Österreich wurde für diesen ebenfalls der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4) 04.10.2011, Zahl 10 07.003-BAT, inhaltsgleich jenen von P1 bis P3 entschieden und dagegen fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

Noch während der laufenden ersten Beschwerdeverfahren kehrten P1 bis P4 freiwillig am 29.03.2012, unter der Gewährung von Rückkehrhilfe, in die Republik Kasachstan zurück, weshalb die Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnungen des Asylgerichtshofes vom 13.12.2012, Zahlen 1) D9 416972-1/2010/9E, 2) D9 416974-1/2010/8E,

3) D9 416975-1/2010/4E und 4) D9 422052-1/2011/5E, gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos eingestellt wurden.

2. Asylverfahren

P1 bis P4 reisten wieder problemlos legal mit dem Flugzeug über einen internationalen Flughafen und kasachischen Reisepässen mit Visa aus der Republik Kasachstan aus und P1 und P2 stellten für sich und P3 und P4 am 13.12.2013 die zweiten Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2014, Zahlen

1) 800766009-2403969, 2) 831832310-2405198, 3) 831832408-2408316 und 4) 831832506-2419571, wurde die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vom 13.12.2013 gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, erlassen und wurde gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2014, Zahlen

1) W147 1416972-2/2E, 2) W147 1416974-2/2E, 3) W147 1416975-2/2E, und

4) W147 1422052-2/2E, wurden fristgerecht gegen diese Bescheide vom 31.03.2014 eingebrachte Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß

§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und

§§ 46 iVm 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern am 20.08.2014 zugestellt und erwuchsen damit in Rechtskraft.

P1 bis P4 kamen nach rechtskräftigem Abschluss ihrer zweiten Asylverfahren ihrer Rückkehrverpflichtung in die Republik Kasachstan jedoch nicht nach, sondern reisten illegal in die Bundesrepublik Deutschland wo P1 und P2 weiter Anträge auf internationalen Schutz für sich sowie P3 und P4 stellten. P1 bis P4 hielten sich durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland auf, bis sie von dort wieder nach Österreich reisten.

3. Asylverfahren

P1 und P2 stellten für sich sowie P3 und P4, während ihres illegalen Aufenthaltes, am 05.06.2015 ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zahlen

1) 800766009-150621296, 2) 831832310-150621300, 3) 831832408-150621318 und

4) 831832506-150621326, wurden in Spruchpunkt I. die dritten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich vom 05.06.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurden Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.

Gegen diese Bescheide, zugestellt am 28.12.2017, wurden fristgerecht am 24.01.2018 Beschwerden erhoben.

Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018, Zahlen

1) W215 1416972-3/2E, 2) W215 1416974-3/2E, 3) W215 1416975-3/2E und

4) W215 1422052-3/2E, wurden die Bescheide behoben und die Angelegenheit jeweils gemäß

§ 28 Abs. 3 VwGVG, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Revisionen wurden gemäß Art. 133 B-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Dagegen eingebrachten Amtsrevisionen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat der Verwaltungsgerichtshof stattgegeben und die Beschlüsse mit Erkenntnissen vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0146-5, aufgehoben.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 29.07.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und mit Erkenntnissen vom 27.08.2019, Zahlen 1) W215 1416972-3/23E, 2) W215 1416974-3/27E,

3) W215 1416975-3/19E und 4) W215 1422052-3/19E, in Spruchpunkt I. die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Bescheide wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen sowie in Spruchpunkt II. die Beschwerden gegen Spruchpunkte II. und III. gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 und § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.

4. gegenständliche Verfahren

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019, Zahlen

1) 800766009-190880959, 2) 831832310-190881157, 3) 831832408-190881181 und

4) 831832506-190881785, wurde den Beschwerdeführern in Spruchpunkt I. gemäß

§ 57 Abs. 1 FPG aufgetragen bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der folgender Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung haben sie unverzüglich nachzukommen: XXXX . In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß

§ 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Gegen diese Bescheide vom 30.09.2019, Zahlen 1) 800766009-190880959,

2) 831832310-190881157, 3) 831832408-190881181 und 4) 831832506-190881785, zugestellt am 03.10.2019, erhoben P1 und P2 für sich, sowie P3 und P4, verspätete am 06.11.2019 die gegenständlichen Beschwerden.

Die Beschwerdevorlagen vom 18.11.2019 langte am 20.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am selben Tag schriftliche mitgeteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019, Zahlen 1) 800766009-190880959, 2) 831832310-190881157,

3) 831832408-190881181 und 4) 831832506-190881785, wurde den Beschwerdeführern in Spruchpunkt I. gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der folgender Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung haben sie unverzüglich nachzukommen: XXXX . In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Diese Bescheide vom 30.09.2019, Zahlen 1) 800766009-190880959,

2) 831832310-190881157, 3) 831832408-190881181 und 4) 831832506-190881785, wurden P1 und P2, zugleich als gesetzliche Vertreter für die minderjährigen P3 und P4, am 03.10.2019 persönlich zugestellt.

Die Frist zur Erhebung von Beschwerden gegen diese Bescheide endete mit Ablauf des 31.10.2019. Die gegenständlichen Beschwerden gelten als am 06.11.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß dem § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Bescheide wurden P1 und P2, zugleich als gesetzliche Vertreter der minderjährigen P3 und P4, am Donnerstag dem 03.10.2019 persönlich zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Donnerstags vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 31.10.2019.

Die Beschwerden wurden, trotzt entsprechenden Rechtsmittelbelehrungen samt Übersetzungen in den erstinstanzlichen Bescheiden, nicht an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern an das Bundesverwaltungsgericht adressiert, wo sie am 31.10.2019 einlangten.

Mit Aktenvermerken vom 06.11.2019, Zahlen 1) W233 1416972-4/2E, 2) W233 1416974-4/2E,

3) W233 1416975-4/2E und 4) W233 1422052-4/2E, wurde vom zuständigen Richter festgehalten, dass nach telefonischer Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die falsch eingebrachten Beschwerdeschriften zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet werden, wo sie am 06.11.2019 einlangten und damit an diesem Tag als eingebracht gelten.

Die Beschwerden sind daher gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, als verspätet zurückzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In den konkreten Fällen ist die Revision jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Beschlüsse beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerden zu spät eingebracht wurden und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W215.1422052.5.00

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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