TE Bvwg Beschluss 2019/12/5 W114 2187215-3

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Veröffentlicht am 05.12.2019
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Entscheidungsdatum

05.12.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W114 2187215-3/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwältin Mag.a Julia Kolda, Landstraßer Hauptstraße 95/1/4, 1030 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2018, W114 2187215-1/7E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung des Antrages eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.01.2018, Zl. 10100363000 / 152068429, wurde der Antrag von XXXX (im Weiteren: Antragsteller) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.01.2018 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 01.06.2018 GZ. W114 2187215-1/7E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018, abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Antragsteller Beschwerde beim VfGH und behauptete die Verletzung in den verfassungsgesetzlichen Rechten auf Leben und Achtung des Privat- und Familienlebens, einen Verstoß gegen das Verbot der Folter sowie eine Verletzung des Rechtes auf Asyl.

4. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 24.09.2018, E 2823/2018-7 die Behandlung der Beschwerde ab und wies darauf hin, dass das BVwG weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen habe noch ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen wären, die eine vom VfGH aufzugreifende Verletzung der genannten Grundrechte darstellten. Das BVwG habe sich mit der Frage der Gefährdung des Antragstellers auseinandergesetzt.

5. In Entsprechung eines vom Antragstellers nachträglich gestellten Antrages trat der VfGH die Beschwerde des Antragstellers gegen das Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2018 mit Beschluss vom 29.10.2018 an den VwGH zur Entscheidung ab.

6. Mit Beschluss des VwGH vom 25.02.2019, Ra 2018/19/0707-4, wies der VwGH die Revision zurück. Dazu führte der VwGH aus, dass das BVwG sich in seinem Erkenntnis vom 01.06.2018 in nachvollziehbarer Weise mit der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat auseinandergesetzt habe und auf Grundlage der Berichtslage im Entscheidungszeitpunkt in nicht unvertretbarer zum Schluss gekommen, dass sich für den Antragsteller kein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK ergebe und dessen Vorbringen nicht geeignet sei, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

7. Mit Eingabe des damals bevollmächtigten Rechtsvertreters des Antragstellers vom 17.09.2018 wurde ein erster, auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2018 abgeschlossenen Verfahrens gestellt.

8. Mit Beschluss des BVwG vom 24.10.2018, GZ. W114 2187215-2/5E, wies das BVwG den ersten Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als unbegründet ab.

9. Auch gegen diese Entscheidung des erkennenden Gerichtes erhob der Antragsteller sowohl Beschwerde beim VfGH als auch außerordentliche Revision beim VwGH. Während der VfGH mit Beschluss vom 12.12.2018, E 4831/2018-5 die Behandlung der Beschwerde mangels Vorliegens einer Rechtsfrage hinsichtlich derer verfassungsrechtliche Überlegungen erforderlich gewesen wären, ablehnte und daher an den VwGH - über nachträglichen Antrag des Antragstellers - abtrat, wies der VwGH mit Beschluss vom 14.03.2019, Ra 2019/01/0074-4, die Revision mangels Vorliegen einer Rechtsfrage, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zurück.

10. Mit Eingabe der nunmehrigen Rechtsvertreterin des Antragstellers vom 29.06.2019 wurde der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2018 abgeschlossenen Verfahrens gestellt.

11. Mit Schriftsatz vom 29.11.2019, eingelangt im BVwG am 03.12.2019, zog der Antragsteller seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde bzw. eine Zurückziehung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde / des Antrages bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Da in der gegenständlichen Angelegenheit eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Antragstellers frei von Willensmängeln vorliegt, war das bereits zu W114 2187215-3 eingeleitete Verfahren spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Wiederaufnahmeantrag, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2187215.3.00

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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