Entscheidungsdatum
12.12.2019Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W257 2154168-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über den Antrag von XXXX , geb XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch die RA Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, etabliert in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, Rechtsanwalt in Wien,
gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2019, Zl. W257 2154168-1/9E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 09.12.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch erwähnte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
"Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Vorlage der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zur Entscheidung über den Antrag, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zuständig. Bei derartigen Entscheidungen handelt es sich solche, die von den Verwaltunsgerichten im Revisionsverfahren getroffen werden. Sie sind sohin nicht als solche anzusehen, für die ohne weiteres jene Vorschrift maßgeblich wären, die in der Revisionserhebung vorangegangenen Verfahren anzuwenden waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei den nach dem VwGG zu treffenden Entscheidungen jene Bestimmungen anzuwenden, die eben das VwGG vorsieht. Dies gilt auch für die das Verfahren und somit die Frage der Besetzung der Verwaltungsgerichte maßgelblichen Vorschriften. Nachdem das VwGg keine gem. Art 135 Abs. 1 zweiter Satz B-VG von Art. 135 Abs. 1 erster Satz leg. cit. Abweichende Anordnung enthält, ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsgerichtshofe über danach § 30 Abs. 2 VwGG gestellten Antrage auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Besetzung des Einzelrichter zu entscheiden haben.
Der gegenständlichen Revision kann aus denjenigen Erwägungen, die der Verwaltungsgerichtshof für das Abgabeverfahren bereits in den Erkenntnissen vom 5. März 1954, VwSlg 900 F und vom 20. Dezember
197. VwSlg 4624 F dargelegt hat und die auf die hier vorliegende Konstellation übertragbar sind, die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Möglichkeit, die Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung selbst dann zu hemmen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zukommt.
Fallbezogen bedeutet dies, dass durch die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wrikung nach 3 30 Abs. 2 VwGG jene Rechtswirkungen als vorläufig suspendiert anzusehen sind, die mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes einhergehen.
Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde die Sinnhaftigkeit der außerordentlichen Revision insofern konterkariert werden, als die Gefahr einer zwischenzeitlichen Auslandbringung des Revisionswerbers bestehen würde. Nachdem das bisherige Verfahren schon vier Jahre gedauert, wäre es nicht verständlich, wenn nunmehr nicht zugewartet wird, bis der Verwaltungsgerichtshof der Österreich über die außerordentlich entschieden hat."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Mit dem zitierten Antragsvorbringen legt der Revisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar. Demgegenüber beeinträchtigt er durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens.
Der Revisionswerber und Antragsteller hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Parteibeschwerden in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Derartiges ist im vorliegenden Antrag jedoch nicht geschehen. Der Revisionswerber und Antragsteller unterlässt in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W257.2154168.1.01Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020