TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/13 W197 2109027-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2019
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Entscheidungsdatum

13.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W197 2109027-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, ZI. 1045484908/180565797, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2019, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I., III., IV., V., und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 10.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung von XXXX als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 17.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 08.06.2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W197 2109027-1 abgewiesen.

Aufgrund des fristgerechten Antrages des Beschwerdeführers vom 04.05.2016 wurde die dem Beschwerdeführer erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt bis zum 08.06.2018 verlängert.

Am 10.04.2018 brachte der Beschwerdeführer neuerlich fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ein.

In weitere Folge wurde der Beschwerdeführer am 18.06.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens niederschriftlich einvernommen.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 12.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 08.06.2015 sowie hinsichtlich der Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.06.2018 statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , sein fiktives Geburtsdatum ist der XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist alleinstehend und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan geboren, ging jedoch im Alter von zwei Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in den Iran, wo er bis zu seiner Reise nach Europa lebte. Im Iran besuchte der Beschwerdeführer rund sieben bis neun Jahre eine Schule und hat als Hilfsarbeiter in der Schneiderei sowie in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben im Iran, ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Der Beschwerdeführer war seit seiner Ausreise in den Iran nicht mehr in Afghanistan und hat dort keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer spricht Dari und Farsi.

Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und hält sich seit seiner Antragstellung durchgehend in Österreich auf. Mit Bescheid vom 08.06.2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Begründend wurde im Bescheid vom 08.06.2015 ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann mit mehrjähriger beruflicher Erfahrung als Gelegenheitsarbeiter handle und grundsätzlich vom Vorliegen der Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgegangen werden könne. Demgegenüber sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Kindesalter in den Iran gegangen und ab diesem Zeitpunkt nie wieder in Afghanistan gewesen sei sowie darüber hinaus in Afghanistan über kein ausreichendes soziales Netzwerk verfüge, welches dem Beschwerdeführer eine Reintegration in Afghanistan ermöglichen würde; der Beschwerdeführer wäre daher im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auf sich alleine gestellt. Dieser Bescheid erwuchs hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Rechtskraft.

Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge auf Grundlage eines fristgerechten Verlängerungsantrages eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.06.2018 erteilt.

Am 10.04.2018 brachte der Beschwerdeführer neuerlich fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ein. Dieser Antrag wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018 abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan festgestellt. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers dahingehend geändert habe, als ihm nunmehr einerseits eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe und der Beschwerdeführer andererseits auf eine Vielzahl von internationalen Einrichtungen zurückgreifen könnte, die Rückkehrer unterstützen würden.

Die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, haben sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2015 und seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Namen, zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und der Religionszugehörigkeit sowie dem Familienstand des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (AS 189), im gegenständlichen Aberkennungsverfahren (Seite 2 der Niederschrift der Einvernahme vom 18.06.2018) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 3 der Niederschrift der Verhandlung); das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - stets gleich gebliebenen - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem medizinischen Gutachten bezüglich Unterscheidung von Minder- versus Volljährigkeit (AS 121ff des Verwaltungsaktes betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz).

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinen Aufenthaltsorten bzw. dem Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung und Berufsausübung sowie seinen Sprachkenntnissen waren im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel (vgl. insbesondere AS 185, 191 und 193 des Verwaltungsaktes betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, die Seiten 2 bis 5 der Niederschrift der Einvernahme vom 18.06.2018 im gegenständlichen Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Seiten 3f der Niederschrift der Verhandlung).

Das Datum der Antragstellung ergibt sich ebenso wie die Feststellungen zur Zu- bzw. zwischenzeitlichen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus dem Akteninhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie das gegenständliche Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Dass der Beschwerdeführer sich seit der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz durchgehend in Österreich aufhält, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren in Verbindung mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

Dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2015 und seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert haben, ergibt sich aus nachstehenden Erwägungen:

Im Bescheid vom 08.06.2015 wurde zur Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Abschiebehindernis vorliege, welches auf der instabilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan in Verbindung mit den getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers fuße. Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Geburtsdatum XXXX führe, im Alter von zwei Jahren mit seinen Familienangehörigen in den Iran gegangen sei, seine Familienangehörigen im Iran leben würden, der Beschwerdeführer gesund, arbeitsfähig, ledig und kinderlos sei sowie sieben Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt mit Hilfsarbeiten bestritten habe (vgl. die Seiten 10f des Bescheides vom 08.06.2015).

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.06.2018 wurde zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr festgestellt, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zu dem Zeitpunkt, in welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, geändert habe. Es bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative und könne der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Geburtsdatum XXXX führe, den Großteil seines Lebens im Iran verbracht habe, arbeitsfähig, ledig und kinderlos sei sowie neun Jahre die Schule besucht und jahrelange Berufserfahrung als Landwirt und Schneider habe; ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers würden im Iran leben (vgl. Seite 9 des Bescheides vom 18.06.2018).

Worin konkret die wesentliche und nachhaltige Änderung der subjektiven Lage des Beschwerdeführers liegen würde, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid vom 18.06.2018 nicht dar. Aus einem Vergleich der jeweiligen Feststellungen des Bescheides vom 08.06.2015 sowie des Bescheides vom 18.06.2018 ergibt sich, dass sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 08.06.2015 als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 18.06.2018 der Beschwerdeführer jeweils volljährig war, über mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung verfügt hat, im Iran aufgewachsen ist, seine Familienangehörigen sich im Iran aufhielten und der Beschwerdeführer keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan hatte. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (siehe dazu bereits oben) sind diese Umstände auch nach wie vor aktuell. Inwiefern sich dabei die subjektive Lage des Beschwerdeführers wesentlich und nachhaltig geändert hätte, ist nicht nachvollziehbar.

Sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid vom 18.06.2018 zu den Feststellungen zu den Gründen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr beweiswürdigend ausführt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr finanzielle Unterstützung von seinen im Iran aufhältigen Familienangehörigen erwarten könne, ist festzuhalten, dass bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer festgestellt wurde, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Iran aufhalten (Seite 10 des Bescheides vom 08.06.2015), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch in weiterer Folge die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung nicht prüfte, weil es als entscheidungswesentlich annahm, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden sozialen Netzes vor Ort in Afghanistan (in Verbindung mit seinem Aufwachsen im Iran) eine Rückkehr nach Afghanistan unzumutbar wäre (Seite 52 des Bescheides vom 08.06.2015). An diesem entscheidungsmaßgeblichen Umstand hat sich jedoch, wie oben dargelegt, nichts geändert, weshalb auch diesbezüglich nicht zu ersehen ist, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers wesentlich und nachhaltig geändert hätte.

Auch in objektiver Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass sie die Lage in Afghanistan seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer wesentlich und nachhaltig geändert hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Bescheid vom 08.06.2015 fest, dass die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin volatil sei; im Jahr 2013 hätten die Vereinten Nationen 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (vgl. Seite 16 des Bescheides vom 08.06.2015). Den Feststellungen des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 18.06.2018 zur Lage in Afghanistan ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan höchst volatil sei (Seite 13 des Bescheides vom 18.06.2018), die Vereinten Nationen hätten im Zeitraum 01.01.2017 bis 30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Seite 14 des Bescheides vom 18.06.2019). Eine wesentliche und nachhaltige Änderung im Sinne von Verbesserung der Lage in Afghanistan ist in dieser Hinsicht nicht zu erkennen.

Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.06.2018 zu den Feststellungen zu den Gründen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr beweiswürdigend ausführt, dass sich die Lage insofern geändert habe, als der Beschwerdeführer auf eine Vielzahl an internationalen Einrichtungen zurückgreifen könnte, welche Rückkehrer unterstützen würden, wobei zu den unterstützenden Akteuren neben der afghanischen Regierung auch internationale Organisationen wie IOM (International Organisation for Migration), UNHCR und USAID (Behörde der Vereinigten Staaten für Internationale Entwicklung) und lokale Nichtregierungsorganisationen wie IPSO (International Psycho-Social Organisation) und AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) zählen würden, und weiters auch finanzielle Rückkehrhilfe gewährt werden könne (Seite 65 des Bescheides vom 18.06.2018), ist festzuhalten, dass bereits im Bescheid vom 08.06.2015 festgestellt wurde, dass eine Vielzahl afghanischer Flüchtlinge freiwillig und mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurückgekehrt sei, die afghanische Regierung an Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen beteiligt war und IOM psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei der Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche bot. Wenn nun im gegenständlich angefochtenen Bescheid weitere (zusätzliche) Unterstützungsmöglichkeiten aufgezählt werden, ohne dass dabei die konkrete Relevanz für den Beschwerdeführer dargelegt würde, ist allein darin nicht eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Lage in Afghanistan zu erkennen. Zudem geht aus der Begründung des Bescheides vom 08.06.2015 hervor, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht primär auf unzureichende Unterstützungsleistungen, sondern maßgeblich auf den Umstand eines fehlenden sozialen sowie familiären Netzwerks und das Aufwachsen im Iran gestützt wurde. Diese Aspekte haben, wie bereits oben dargelegt, keine entscheidungswesentliche Änderung erfahren.

Wenn schließlich in der rechtlichen Beurteilung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 18.06.2018 ausgeführt wird, dass die islamische Glaubensgemeinschaft in aller Welt grundsätzlich bestrebt sei, Schutz- und Unterkunftssuchende zu beherbergen und der Beschwerdeführer zudem Unterstützung durch Angehörige seiner Volksgruppe erhalten können, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Islam sowie der Volksgruppe der Hazara zugehörig war und auch diesbezüglich keine wesentliche und nachhaltige Änderung zu erkennen ist.

Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass sich im Übrigen auch aus dem notorischen aktuellsten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019 eine Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage, insbesondere auch für Rückkehrer, in Afghanistan nicht ergibt (vgl. insbesondere die Seiten 18, 20, 333ff und 353ff des aktuellsten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 13.11.2019) und die Umstände, die im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen maßgeblich waren, auch unter Berücksichtigung des zum Entscheidungszeitpunkt aktuellsten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 13.11.2019 sowie der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 12.03.2019 nach wie vor im Wesentlichen unverändert vorliegen.

In einer Gesamtschau ist aufgrund obiger Erwägungen zu erkennen, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2015 und seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Zu I. - Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung der Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach "die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegend [sind]", ergibt sich, dass die Aberkennung auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt wurde.

Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 StatusRL (= Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304), wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Art. 16 Abs. 1 StatusRL). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Art. 16 Abs. 2 StatusRL). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und bei der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (vgl. VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216).

In Anlehnung an Art. 16 StatusRL bedarf es im Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat, wie oben beweiswürdigend dargelegt, im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht dargetan.

Dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des Beschwerdeführers) ist, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2016 seine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat, wonach von einer Entscheidungspraxis, die jedenfalls ein in Kabul bestehendes soziales oder familiäres Netzwerk erfordert, um von einer tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen zu können, in keiner Weise die Rede sein könne (vgl. Seite 71 des angefochtenen Bescheides vom 18.06.2018)..

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts nicht mit dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, gleichzusetzen ist. Im Ergebnis hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall eine neue Begründung formuliert, mit der es den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt hätte, wenn es aktuell darüber zu entscheiden hätte. Die Änderung der Rechtsprechung zu einer Norm bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich weder aus § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 noch aus der StatusRL eine solche Berechtigung ableiten.

Im Übrigen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar keineswegs verkannt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz von gesunden, alleinstehenden, erwachsenen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen auf Grund der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes seit dem Jahr 2016 geändert hat. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass ohne einer tatsächlich veränderten (iSv verbesserten) Situation von dahingehend nicht mehr vorliegenden Vorrausetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gesprochen werden kann (vgl. dazu die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2019, Ro 2018/21/0011, in welcher der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach § 52 Abs. 9 FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann).

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor und erweist sich der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als rechtswidrig.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des FPG lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121 und vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, je mwN). Nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes gilt dasselbe im Verhältnis zwischen der Aberkennung eines (subsidiären) Schutzstatus und einer damit verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Da dem Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die übrigen, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den Spruchpunkten III. bis VI. des gegenständlich angefochtenen Bescheides getroffenen Aussprüche ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos aufzuheben sind.

3.2.2. Zu II. - Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen (II.3.2.1.) ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und ihm eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt wird.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den Spruchteilen A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich somit auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, befristete
Aufenthaltsberechtigung, real risk, Sicherheitslage, subsidiärer
Schutz, Verlängerung, Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2109027.2.00

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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