Entscheidungsdatum
17.12.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W261 2149020-2/11E
W261 2149018-2/11E
W261 2149017-2/11E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.05.2017 von
1. XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan
2. mj. XXXX , vertreten durch ihren Vater, XXXX , als gesetzlichen Vertreter, geboren am XXXX , StA. Afghanistan und
3. mj. XXXX , vertreten durch ihren Vater, XXXX , als gesetzlichen Vertreter, geboren am XXXX , StA. Afghanistan
alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx:
A)
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.05.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2017, werden als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Erstantragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 19.11.2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau, XXXX , einer afghanischen Staatsbürgerin und deren gemeinsamen ehelichen Tochter, der Zweitantragstellerin, in die Republik Österreich ein und stellte für sich und die minderjährige Zweitantragstellerin am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Erstbefragung fand 20.11.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 23.01.2017 erfolgte die Ersteinvernahme des Erstantragstellers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (in der Folge kurz BFA).
Der Erstantragsteller wurde am XXXX Vater einer weiteren ehelichen Tochter, der Drittantragstellerin.
Mit Bescheiden vom 14.02.2014 wies das BFA die Anträge des Erstantragstellers und der Zweit- und Drittantragstellerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte das BFA dem Erstantragsteller und der Zweit- und Drittantragstellerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Erstantragstellers und die Zweit- und Drittantragstellerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III.). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Erstantragstellers und der Zweit- und Drittantragstellerin gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Erstantragstellers und der Zweit- und Drittantragstellerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).
Das BFA erließ am 13.02.2017 einen gleichlautenden Bescheid auch für die Ehefrau des Erstantragstellers.
Der Erstantragstellers und die Zweit- und Drittantragstellerin erhoben mit Eingaben vom 01.03.2017 gemeinsam mit der Ehefrau des Erstantragstellers, alle bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen diese Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie fochten ausdrücklich die Spruchpunkte "2 & 3" der genannten Bescheide an, und beantragten, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass dem Erstantragsteller und der Zweit- und Drittantragstellerin bzw. der Ehefrau des Erstantragstellers gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werde; in eventu, die Rechtsmittelbehöre einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylg erteile, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändere, dass der Bescheid im Spruchpunkt III betreffend die gegen den Erstantragsteller, die Zweit- und Drittantragstellerin und der Ehefrau des Erstantragstellers gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gefällte Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde, und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 03.03.1017 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) in der Gerichtsabteilung W210 ein.
Mit Eingabe vom 19.05.2017 legten der Erstantragsteller und die Zweit- und Drittantragstellerin, wie die Ehefrau des Erstantragstellers auch, eine Vertretungsvollmacht des MigrantInnenvereins St. Marx vor.
Der Verein Menschenrechte Österreich gab mit Eingabe vom 19.05.2017 bekannt, dass die erteilte Vollmacht am selben Tag niedergelegt werde, und das Vollmachtsverhältnis zum Erstantragsteller und zur Zweit- und Drittantragstellerin, wie auch zu dessen Ehefrau, damit beendet sei.
Das BVwG führte am 22.05.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der das BFA entschuldigt nicht teilnahm. Im Zuge dieser Verhandlung erläuterte der zuständige Richter mit den Parteien des Verfahrens die Problematik der "gültigen Beschwerdeerhebung" und vertagte in weiterer Folge auf Wunsch des Erstantragstellers und seiner Ehefrau die mündliche Beschwerdeverhandlung.
Mit Eingabe vom 31.05.2017 (eingelangt am 01.06.2017) brachten der Erstantragsteller und die Zweit- und Drittantragstellerin, wie auch die Ehefrau des Erstantragstellers, alle bevollmächtigt vertreten durch Dr. Lennart BINDER LL.M, Rechtsanwalt in 1030 Wien, beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I der Bescheide vom 14.02.2017 (bzw. vom 13.02.2017 hinsichtlich der Ehefrau des Erstantragstellers) ein. Der Erstantragsteller und die Zweit- und Drittantragstellerin, wie auch seine Ehefrau brachten vor, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vorliege, nämlich eine falsche Beratung durch den gesetzlichen Rechtsberater, weswegen die Frist zur Erhebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I verstrichen sei.
Das BFA wies mit Bescheid vom 09.06.2017 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.06.2017 der Ehefrau des Erstantragstellers gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG idgF ab.
Das BFA erließ bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Bescheide über die Wiedereinsetzungsanträge des Erstantragstellers und der Zweit- und Drittantragstellerin.
Mit Eingabe vom 25.06.2017 erhoben der Erstantragsteller und die Zweit- und Drittantragstellerin gemeinsam mit der Ehefrau des Erstantragstellers eine Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid vom 09.06.2017.
Das BFA legte den Beschwerdeakt der Ehefrau des Erstantragstellers samt den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Erstantragstellers und der Zweit- und Drittantragstellerin vom 31.05.2017 mit Schreiben vom 26.06.2017 vor, wo diese am selben Tag einlangten.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 03.07.2019 wurden die gegenständliche Rechtssachen der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung W210 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheiden vom 14.02.2014 wies das BFA die Anträge des Erstantragstellers und der Zweit- und Drittantragstellerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte das BFA dem Erstantragsteller und der Zweit- und Drittantragstellerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Erstantragstellers und die Zweit- und Drittantragstellerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III.). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Erstantragstellers und der Zweit- und Drittantragstellerin gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Weiters sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Erstantragstellers und der Zweit- und Drittantragstellerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).
Gegen die Spruchpunkte II. und III. der genannten Bescheide erhoben der Erstantragsteller und die Zweit- und Drittantragstellerin, bevollmächtigt vertreten durch ihren gewillkürten Vertreter, den Verein Menschenrechte Österreich, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Das BFA legte die Beschwerdeakte mit Schreiben vom 02.03.2017 dem BVwG zur Entscheidung vor, wo diese am 03.03.2017 einlangten.
Das BVwG führte am 22.05.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
Der Erstantragsteller, die Zweit- und Drittantragstellerin und die Ehefrau des Erstantragstellers, alle bevollmächtigt vertreten durch Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, stellten am 31.05.2017, eingelangt am 01.06.2017, beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhoben gleichzeitig eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I der Bescheide vom 13.02.2017 (Ehefrau) und vom 14.02.2017 (Vater und mj. Töchter).
Das BFA wies den Antrag der Ehefrau des Erstantragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 09.06.2017 gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG 1991 ab.
Das BFA traf keine Entscheidung hinsichtlich der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Erstantragstellers und der Zweit- und Drittantragstellerin.
Das BFA legte die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Erstantragstellers und der Zweit- und Drittantragstellerin gleichzeitig mit einer Beschwerde der Ehefrau des Erstantragstellers, des Erstantragstellers und der Zweit- und Drittantragstellerin gegen den Bescheid vom 09.06.2017 mit Schreiben vom 26.06.2017 dem BVwG vor, wo diese am selben Tag einlangten.
2. Beweiswürdigung:
Die oben genannten Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem vorliegenden Beschwerdeakt und sind unbestritten geblieben.
3. Rechtliche Beurteilung
Nach § 33 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge kurz: VwGVG) ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Die Frage, ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht für eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig ist, richtet sich in den gegenständlichen Verfahren nach § 33 Abs. 3 VwGVG, der besagt, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht, binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist.
Nach § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Nachdem festgestellermaßen die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der ursprünglich vom Erstantragsteller und der Zweit- und Drittantragstellerin angefochtenen Bescheide des BFA vom 14.02.2017 bereits seit 03.03.2017 beim BVwG anhängig sind, wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Erstantragstellers und der Zweit- und Drittantragstellerin bzw. deren bevollmächtigten Rechtsvertreter nicht beim BFA, sondern richtigerweise beim BVwG einzubringen gewesen.
Zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demgemäß nach § 33 Abs. 3 und 4 VwGVG das BVwG sachlich zuständig.
Die Anträge des Erstantragstellers und der Zweit- und Drittantragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.05.2017 langten am 26.06.2017 bei dem in der Sache zur Entscheidung zuständigen BVwG gleichzeitig mit der Vorlage der Beschwerde gegen den vom BFA unzuständiger Weise erlassenen Bescheid gegen die Ehefrau des Erstantragstellers vom 09.06.2017 ein.
Der Erstantragsteller und die Zweit- und Drittantragstellerin gaben in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an, dass diese erst bei der BVwG Verhandlung am 22.05.2017 auf die Problematik der fehlenden Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide aufmerksam gemacht worden seien.
Demgemäß begann zweiwöchige Frist zur Einbringung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 22.05.2017 und endete am 05.06.2017.
Es liegt im Verantwortungsbereich des Erstantragstellers und der Zweit- und Drittantragstellerin bzw. deren Rechtsvertretung, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der sachlich zuständigen Behörde einzubringen. Bei der Berechnung der Frist zur Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sowohl der Postlauf an die unzuständige Stelle in die Frist einzurechnen, als auch der gesamte Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Anbringen richtig adressiert von der unzuständigen Behörde dem Zustelldienst übergeben wird, oder bei anderen Formen der Weiterleitung tatsächlich bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl. VwGH vom 16.12.2010, 2010/07/0221, mwN.).
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand langten bei dem für die Entscheidung hierüber nach § 33 Abs. 3 und 4 VwGVG sachlich zuständigen BVwG am 26.06.2017 ein.
Daraus folgt, dass die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Erstantragsteller und der Zweit- und Drittantragstellerin, bzw. deren anwaltlichen Vertreter nach der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG eingebracht wurden, weswegen diese als verspätet zurückzuweisen waren.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der vom Erstantragsteller und der Zweit- und Drittantragstellerin bzw. deren Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde vom 25.06.2017 kein Bescheid zugrunde liegt, da, wie der Erstantragsteller und der Zweit- und Drittantragstellerin in deren Beschwerde richtig anführen, "Bescheide bezüglich des Ehegatten und der Kinder der Beschwerdeführerin bislang nicht zugestellt wurden." Nachdem der Erstantragstellers und die Zweit- und Drittantragstellerin dezidiert angaben, dass (nur) "für den Fall, dass bereits eine Entscheidung diesbezüglich ergangen sein sollte, deren Bescheid aber von dieser Beschwerde mitumfasst ist", konnte ein weiteres Eingehen auf die Beschwerdepunkte unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristablauf, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2149017.2.00Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020