TE Bvwg Beschluss 2020/1/14 W192 2186532-2

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Veröffentlicht am 14.01.2020
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Entscheidungsdatum

14.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W192 2186532-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2019, Zahl 1047943607-181185593, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde I. der dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Afghanistans, mit Bescheid vom 17.06.2016, Zahl 1047943607-140276800, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und II. die dem Beschwerdeführer mit dem angeführten Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen. III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, IV. wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 erlassen, V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und VI. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. VII. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird u.a. darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist.

Der Bescheid wurde laut Übernahmebestätigung am 21.08.2019 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen; der Bericht der zuständigen Polizeidienststelle über die erfolgte Zustellung des Bescheids samt der vom Beschwerdeführer unterfertigten Übernahmebestätigung wurde mit am 23.08.2019 eingelangter Eingabe dem BFA rückübermittelt.

2. Der Beschwerdeführer erhob mit am gleichen Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schreiben vom 15.10.2019 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation eine Beschwerde gegen den dargestellten Bescheid und stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

3. Mit Bescheid vom 05.11.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl I. den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.10.2019 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab und erkannte diesem Antrag II. gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. In der Rechtsmittelbelehrung wurde angeführt, dass eine Beschwerde gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen sei.

Jener Bescheid wurde am 08.11.2019 an die vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation zugestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dem volljährigen Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.06.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2019 gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Die Zustellung des Bescheides, in dessen Rechtsmittelbelehrung auf die vierwöchige Beschwerdefrist hingewiesen worden war, erfolgte durch eigenhändige Übernahme durch den Beschwerdeführer am 21.08.2019. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe eines Vollmachtsverhältnisses sowie der Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 15.10.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2019, welcher der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation am 08.11.2019 zugestellt wurde und in dessen Rechtsmittelbelehrung auf die vierwöchige Beschwerdefrist hingewiesen wurde, gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs infolge ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist am 07.12.2019 in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt. Das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung vom 21.08.2019 (AS 197). Die rechtskräftige Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bescheidausfertigung, dem Zustellnachweis vom 08.11.2019 (AS 262) sowie dem Umstand, dass eine Beschwerde gegen jenen Bescheid - laut Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister - nicht eingebracht wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerde:

3.1. Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemä? Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der (1.) ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, (2.) ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder (3.) eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ist in den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

3.2. Im vorliegenden Fall wurde der den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennende, mit der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme verbundene, Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der nicht der Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG unterfällt, dem Beschwerdeführer am 21.08.2019 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, in welcher in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am 18.09.2019.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 15.10.2019 unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Zustellvollmacht einer Rechtsberatungsorganisation sowie der Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das BFA gerichtet und erweist sich somit als verspätet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde durch das für die Entscheidung zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013) mit Bescheid vom 05.11.2019, welcher der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation am 08.11.2019 rechtswirksam zugestellt wurde, abgewiesen. Dieser Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwuchs mit ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

Da die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 31.07.2019 demnach verspätet eingebracht wurde und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist rechtskräftig abgewiesen worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W192.2186532.2.00

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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