TE Bvwg Beschluss 2020/1/23 W141 2218615-1

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Entscheidungsdatum

23.01.2020

Norm

AlVG §33
AlVG §36
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W141 2218615-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße vom 26.02.2019, betreffend den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 33 Abs 1 bis 3 iVm § 36 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und gemäß §§ 1 Abs 1 Z1 und Z2 Abs 2, 2 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 2, 8 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO), beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 26.02.2019 wurde gemäß § 33 Abs 1 bis 3 iVm §§ 36 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, und gemäß §§ 1 Abs 1 Z1 und Z2 Abs 2, 2 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 2, 8 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO), beide in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ab 03.09.2018 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 20,34 und ab 01.02.2019 in Höhe von täglich € 20,63 gebührt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 03.09.2018 bei der belangten Behörde ihren Anspruch auf Notstandshilfe geltend gemacht hat.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 28.03.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte begründend an, dass die von der belangten Behörde angenommene Unterhaltszahlung von

€ 600,00 nicht korrekt wäre, da die Beschwerdeführerin auf Grund einer Notlage im Jahr 2011 mit ihrem Ex-Ehemann eine Abschlagszahlung vereinbart hätte. Seither würde sie keine Unterhaltszahlungen mehr erhalten.

Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin an, dass seit der Regeländerung Notstandshilfe Neu von Juli 2018 das Einkommen von Ehegatten nicht mehr zum Abzug bei der Berechnung der Notstandshilfe kommen würde. Dies müsse auch für Unterhaltszahlungen durch ehemalige Ehepartner gelten, da es ansonsten zu einer Schlechterstellung von geschiedenen Personen gegenüber aufrechten Ehepartnern kommen würde. Die Beschwerdeführerin beantrage daher, dass bei der Berechnung ihrer Notstandshilfe kein anrechenbares Einkommen zum Abzug gebracht werde.

3. Am 09.05.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Mit Schreiben vom 10.12.2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 10.02.2019 anberaumt.

5. Mit Schreiben vom 17.01.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 07.01.2012 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt bezieht sie seit 30.07.2012 bis laufend Notstandshilfe. Ihre letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum vom 03.05.2016 bis 04.07.2016 bei XXXX .

Seit 14.01.2019 bis laufend ist die Beschwerdeführerin geringfügig als Arbeiterin bei XXXX beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin hat am 03.09.2018 bei der belangten Behörde die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt und gab an, dass sie einer geringfügigen Tätigkeit nachgeht und seit 2004 Unterhalt von ihrem geschiedenen Gatten erhält.

Der Beschwerdeführerin wurde durch die belangte Behörde Notstandshilfe ab dem 03.09.2018 in Höhe von täglich € 20,34 und ab 01.02.2019 in Höhe von täglich € 20,63 zuerkannt.

Das Schreiben der Beschwerdeführerin, datiert mit 17.01.2020, ist am 17.01.2020 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Die Beschwerdeführerin wünscht keine Fortführung des Verfahrens und verzichtet auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Mit Schreiben vom 17.01.2020, eingelangt am BVwG am 17.01.2020, äußert die Beschwerdeführerin unzweifelhaft ihren Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde besteht kein Grund, das Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 56 Abs. 2 AlVG) eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben.

Mit Schreiben vom 17.01.2020, erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich ihren Wunsch und Willen, die am 28.03.2019 eingelangte verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2019 zurückzuziehen.

Mangels Vorliegens einer Beschwerde war das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren daher einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2218615.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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