TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/23 W122 2199393-1

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Entscheidungsdatum

23.01.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W122 2199393-1/14E

Gekürzte Ausfertigung des am 12.06.2019 mündlich verkündeten Teilerkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2019, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Im Anschluss an die mündliche Verkündung wurde begründend angeführt:

Hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohung des Vaters des BF durch die Taliban welche die Flucht ausgelöst haben soll, wird durch das jahrelange Verweilen des BF in Kabul und den noch immer gegebenen Aufenthalt der Familie des BF in Mazar-e Sharif überlagert. Die Bedrohung konnte der BF nur im allgemeinen Rahmen der Lage der Hazara und der Schiiten in Afghanistan darstellen. Eine konkretere Schilderung eines Verfolgungszenarios war dem BF nicht möglich. Dass der BF intensive innere Überzeugungen hätte, sich gegen den Islam oder gegen eine andere Religion zu wenden, war lediglich in dem Zusammenhang vorgebracht, als der BF darlegte, Menschlichkeit besonders betonen zu wollen. Seine Diskussion mit einem Imam in Linz ist nicht geeignet, zu begründen, dass der BF Probleme hätte, sich in der afghanischen Gesellschaft zurecht zu finden und erwartete religiöse Handlungen zu setzen. Zudem steht diese Argumentationslinie im Widerspruch dazu, dass er ungläubig sei. Seine Ungläubigkeit kommt lediglich dazu zum Ausdruck, als er sich dem örtlich üblichen anpasst. Dies erfolgte lediglich in einem oberflächlichen religionskritischen Ausmaß. Der BF ist arbeitsfähig, männlich, volljährig und mit der afghanischen Kultur vertraut. Er hat in Mazar-e Sharif familiäre Anknüpfungspunkte und kann auf dieses Netzwerk zählen.

Integration, Aufenthalt

Die Integrationsentscheidung ist aufgrund der mangelnden Aktualität der Zeugnisse, welche nicht den aktuellen Stand wiedergeben gegenwärtig nicht möglich. Der BF hat im Zuge der mündlichen Verhandlung den begründeten Verdacht dargelegt, dass er die belegten Deutschkenntnisse bei weitem überschreitet. Eine Patenschaftserklärung, aktuelle Deutschzertifikate und eine Einstellungszusage legt der BF bis Ende September 2019 vor. Die Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. wird nach diesem Zeitpunkt erfolgen.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2019, zu Recht:

C)

I. Es wird gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

II. XXXX wird gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 24.08.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er mit einem Visum legal nach Deutschland eingereist sei. Dieses habe er über seine dort aufhältige Tante erhalten. In Deutschland habe er sich auch aufgrund einer Herzkrankheit medizinisch behandeln lassen. Nach dem Ablauf des Visums sei nach Österreich gegangen, weil er hier studieren wolle. In Afghanistan würde er keine Zukunft sehen.

3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 24.10.2017 gab der BF an, ein 18-jähriger afghanischer Staatsbürger zu sein. Er gab auch an, gesund und am XXXX in der Provinz Kunduz geboren worden zu sein. Er habe bis zur achten Klasse die Schule besucht und sechs Monate als Autolackierer gearbeitet. Er sei ledig, gehöre der Volkgruppe der Hazara an und sei Moslem schiitischer Glaubensrichtung. In seinem Heimatland seien noch seine Eltern und beiden Schwestern in Mazar-e Sharif aufhältig. Er habe auch noch einen Bruder in Australien, der die Familie finanziell unterstütze. Mit seinen Familienmitgliedern stünde er in regelmäßigem Kontakt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er wegen der Behandlung seiner Herzprobleme ausgereist sei. Allerdings auch wegen der Diskriminierung der Hazara und der Schiiten. Außerdem habe er die Schule verlassen, weil sein Vater von den Taliban bedroht worden sei und der BF in eine Koranschule hätte gehen sollen. Der BF habe über Kabul das Land verlassen, während sich seine Familie seither in Mazar-e Sharif verstecken würde. Der BF habe dies auch als Chance gesehen und sei mit einem Visum am 04.05.2015 aus Afghanistan ausgereist und zu seiner in Deutschland lebenden Tante geflogen.

Die Probleme mit den Taliban hätten bereits begonnen, als er in der vierten Klasse gewesen sei. Er sei dann von seiner Heimatprovinz Kunduz nach Kabul gezogen, wo er vier weitere Jahre die Schule besucht hätte. Kurz nach seiner Übersiedlung nach Kabul sei seine Familie nach Mazar-e Sharif gegangen. Warum der BF in Kabul bei einem Freund des Vaters geblieben und nicht nach Mazar-e Sharif nachgezogen sei, wisse er nicht genau. Kabul habe er verlassen, weil es dort immer unsicherer geworden sei. Er sei bereits in Afghanistan wegen seines Herzens behandelt worden, jedoch seien die Behandlungsmöglichkeiten im Ausland besser. In Österreich könne er sicher leben. Es sei ihm auch ein Anliegen, dass er hier die Sprache lerne und sich weiter integriere. Im Falle einer Rückkehr würde er als Ungläubiger beschimpft werden, obwohl er gläubiger Moslem sei.

4. Am 27.11.2017 erging eine Stellungnahme des BF zu den ihm in der Einvernahme ausgehändigten Länderfeststellungen.

5. Mit Bescheid des AMS vom 27.02.2018 wurde dem BF eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Gastronomiefachmann (Lehrling) mit einem monatlichen Entgelt von 700 Euro brutto erteilt.

6. Ein seitens des BFA in Auftrag gegebenes und am 09.04.2018 erstelltes Sachverständigengutachten zur "medizinischen Befundinterpretation" kam zu dem Schluss, dass die Herzoperation am BF gut verlaufen sei, er diesbezüglich gesund sei und keine weiteren Behandlungen oder Therapien erforderlich seien. Diesbezüglich nahm der BF am 25.04.2018 Stellung und betonte, dass er nach wie vor Herzschmerzen, Atemnot und Herzflattern habe und legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen bei.

7. Mit Bescheid vom 22.05.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde festgehalten, dass das Vorbingen des BF nicht glaubwürdig sei. Das Vorbringen über eine Bedrohung durch die Taliban sei oberflächlich und vage geblieben, und diesem sei auch keine persönliche Bedrohung zu entnehmen gewesen. Ebenso würde es sich mit Verfolgungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit und des Religionsbekenntnisses verhalten. Des Weiteren sei im Aussageverhalten von der Erstbefragung zur Einvernahme vor dem BFA ein gesteigertes Vorbringen zu erkennen, welches nicht nachvollziehbar sei, denn würde eine Person aus asylrechtlich relevanten Gründen ihr Heimatland verlassen, dann würde sie einen derartigen Fluchtgrund nicht verschweigen. Daher würde der Schluss naheliegen, dass der BF sein Heimatland ausschließlich aus wirtschaftlichen Motiven verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr könne sich der BF, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, in Mazar-e Sharif niederlassen. Da die Herzprobleme erfolgreich beseitig worden seien, sei der BF mittlerweile auch als völlig gesund anzusehen. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung habe das öffentliche Interesse an einer Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet überwogen.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 23.05.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 23.05.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.

9. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 21.06.2018 beim BFA mittels Fax eingelangte und fristgerecht erhobene Beschwerde. In dieser wurde festgehalten, dass zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme dahingehend keine Diskrepanzen zu beanstanden gewesen seien und diese nur zur Eruierung der Fluchtgründe diene. Ebenso sei aufgrund des komplizierten Behandlungsbildes beim BF ein weiteres Gutachten einzuholen, wobei den Länderberichten zu entnehmen sei, dass einer Person mit diesem Krankheitsbild eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage nicht zumutbar sei. Es wurden auch aktuelle Befundberichte über eine stationäre Aufnahme aufgrund einer Unterbaucherkrankung vorgelegt.

10. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 25.06.2018 vom BFA vorgelegt.

11. Mit Schriftsatz vom 14.11.2018 legte die rechtsfreundliche Vertreterin des BF, RA Mag. Susanne Singer, ein Jahreszeugnis einer Berufsschule vor.

12. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.06.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ebenso wie seine rechtfreundliche Vertretung, drei Zeuginnen und ein Vertreter des BFA persönlich teilnahmen.

Zu Beginn legte der BF ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor. Er würde derzeit Medikamente zum Schlafen und ruhig bleiben nehmen, jedoch keine bezüglich seines Herzens. Seine identitätsbezeugenden Dokumente habe er vorgelegt. Er sei ledig und afghanischer Staatsbürger. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und würde sich mittlerweile als Ungläubiger bezeichnen. Als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und als Moslem schiitischer Glaubensrichtung habe er in Afghanistan Probleme gehabt. Mittlerweile würde er dort als Ungläubiger gesehen werden und mit allen Probleme haben, denn die Menschlichkeit sei ihm wichtiger als jede Religion. Er stamme aus der Provinz Kunduz. Seine Familienangehörigen würden nach wie vor in Afghanistan leben und gesund sein, jedoch sei die Sicherheitslage dort schlecht.

Er sei in Afghanistan acht Jahre lang in die Schule gegangen, vier davon in Kunduz und vier davon in Kabul. Daneben habe er sechs Monate lang als Autolackierer in Kabul gearbeitet. Bevor die Familie Kunduz verlassen habe, sei sie reich gewesen. In Afghanistan würde neben seiner Familie noch ein Onkel samt seiner Familie leben. Zu diesem bestünde aber kein Kontakt.

Mittlerweile lebe er in Österreich in einer Partnerschaft. Eine Zeugin sei heute auch hier, die ihm anfangs in Österreich sehr geholfen habe. Mittlerweile lebe er von der Lehrlingsentschädigung und habe sich hier ein Leben aufgebaut. Afghanistan habe er legal mit einem Visum verlassen. Von Deutschland sei er illegal am 22.08.2015 eingereist.

Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass das Visum zur medizinischen Behandlung der Hauptgrund für seine Ausreise gewesen sei. Seine Familie habe aber nach wie vor Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit und weil sie nicht so gläubige Menschen wie die Taliban seien. Ebenfalls sei die Sicherheitslage schlecht. Viele Menschen würden täglich sterben, auch in Mazar-e Sharif. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er aufgrund seiner Zeit im Ausland noch mehr auffallen und größere Probleme bekommen. Ein Visum für Deutschland habe er bekommen, weil seine Herzerkrankung in Afghanistan nicht behandelbar gewesen sei. Nach Österreich sei er weitergezogen, weil bei Asylantragstellung in Deutschland seine Tante Probleme bekommen hätte.

Danach wurden die Zeuginnen einvernommen, wobei sich eine ihn über einen längeren Weg begleitende Zeugin sehr positiv über seine Integration sowie seinen privaten und beruflichen Werdegang im Bundesgebiet äußerte. Eine weitere Zeugin bescheinigte dem BF, dass dieser im Betrieb eine gute Arbeit verrichte und sich dieser von anderen Asylwerbern deutlich abhebe. Die dritte Zeugin führte aus, dass der BF sehr lange ehrenamtlich (bis zur Arbeitsausnahme) in ihrer Institution tätig gewesen sei und er nach wie vor in dieser Weiterbildungskurse besuche.

Danach folgte der Schluss der mündlichen Verhandlung, wobei die mündliche Verkündung des Erkenntnisses in Bezug auf Spruchpunkt I. und II. erfolgte. Zur Entscheidung über Spruchpunkt III. wurde dem BF eine Frist bis Ende September 2019 eingeräumt, um einige Integrationsunterlagen, eine Patenschaftserklärung und eine Einstellungszusage, vorzulegen.

13. Am 26.06.2019 erging eine Stellungnahme des BFA, die zu begründen versuchte, warum bei einer Rückkehrentscheidung die öffentlichen Interessen überwiegen würden.

14. Mit Stellungnahme vom 11.09.2019 legte die rechtsfreundliche Vertretung des BF das Zeugnis über das Bestehen der Sprachprüfung Deutsch B1, eine gerichtlich beeidete Patenschaftserklärung sowie eine Einstellungszusage vor.

15. Mit Schreiben vom 14.01.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass der Beginn der Frist einer allenfalls erlassenen Rückkehrentscheidung bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses, also voraussichtlich bis zum 28.02.2022 gehemmt wäre.

16 . Der BF legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

* Freiwilligenpass und Urkunden für Teilnahmen an sportlichen Aktivitäten

* Teilnahmebestätigungen an zahlreichen Deutsch- und Wertekursen

* Zahlreiche Referenz- und Unterstützungsschreiben

* Zahlreiche Bestätigungen über die Teilnahme an gemeinnützigen Tätigkeiten

* Zahlreiche medizinische Befunde über Spitalsaufenthalte

* Tazkira und Reisepass

* Sprachzertifikat Deutsch A2

* AMS-Bescheid (Beschäftigungsbewilligung als Lehrling im Beruf Gastronomiefachmann)

* Arbeitsbestätigung und Lehrvertrag (Ausbildung im Lehrberuf Gastronomiefachmann)

* Jahreszeugnis 2018/2019 einer Berufsschule

* Sprachzeugnis (Niveau: Deutsch B1)

* Patenschaftserklärung

* Einstellungszusage

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX , wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zu keiner Glaubensrichtung. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.

Der BF wurde in der Provinz Kunduz geboren. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan hat sich der BF auch vier Jahre lang in Kabul aufgehalten. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

Die Familie des BF, bestehend aus seinen Eltern und seinen beiden Schwestern lebt nach wie vor in Mazar-e Sharif, wo sie sich schon zu Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Afghanistan jahrelang aufgehalten hat. Des Weiteren lebt in Afghanistan noch ein Onkel mit seiner Familie. Zu diesem besteht kein Kontakt. Die finanzielle Situation der Familie ist mittelmäßig. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen in Mazar-e Sharif lebenden Familienangehörigen. Ein Bruder des BF lebt in Australien eine Tante in Deutschland.

Der BF hat in Afghanistan acht Jahre lang die Grundschule besucht. Daneben hat er auch Berufserfahrung als Autolackierer gesammelt und selbstständig Einkünfte erzielt. Es ist von der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv.

Der BF hat Afghanistan am 04.05.2015 mit einem gültigen Visum per Flugzeug verlassen.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF stellte am 22.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er sein Heimatland zur Behandlung seiner Herzprobleme verlassen habe. In der der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ergänzte der BF seine Fluchtgründe dahingehend, dass sein Vater von den Taliban bedroht worden und es die Lage für Angehörige der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam schwierig sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG blieb der BF bei diesem Vorbringen und führte noch an, dass er verwestlicht und vom Islam abgefallen sei.

Jedoch konnte er dieses Vorbringen nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten sich als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und nicht plausibel erwiesen hat.

Der BF war vor seiner Ausreise aus Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung oder Bedrohung - etwa durch die Taliban oder die sonstige Mehrheitsbevölkerung - ausgesetzt.

1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:

Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Eine Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz ist nicht möglich. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF.

1.4. Zum Leben in Österreich:

Der BF hält sich seit 22.08.2015 in Österreich auf.

Der BF hat keine weiteren Familienangehörigen in Österreich.

Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Der BF ist in einer fixen Beziehung zu einer Freundin in Österreich. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. In seiner Freizeit geht der BF oft fort und trifft sich mit Freunden. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch Referenzschreiben belegt. Daraus ist zu entnehmen, dass er freundlich, höflich, kontaktfreudig und wissbegierig ist.

Der BF besucht zwischenzeitlich Deutschkurse und weist dies durch Teilnahmebestätigungen nach. Er ist in der Lage bei klarer Standardsprache über vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. auf Deutsch zu reden. Darüber hinaus kann er über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben. Des Weiteren befindet sich der BF in der Ausbildung des Lehrberufs Gastronomiefachmann. Diesbezüglich hat der BF auch eine Einstellungszusage, dass sein Lehrbetrieb nach der Beendigung der Lehre den BF mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag ausstatten möchte. Da der BF seinen Lebensunterhalt von der Lehrlingsentschädigung bestreitet, ist er nicht mehr auf die Grundversorgung angewiesen. Als Sicherheit legte der Beschwerdeführer weiters eine Patenschaftserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z26 AsylG vor. Der Beschwerdeführer hat die Integrationsprüfung B1 bestanden.

Der BF hat gehäuft gemeinnützige bzw. ehrenamtliche Aufgaben übernommen und sich auch in einigen Kursen weitergebildet. Diesbezüglich legte er im Laufe des Verfahrens zahlreiche Bestätigungen vor.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Protokolle im Rahmen der Erstbefragung, dem Verfahren vor dem BFA (in der Folge kurz "Niederschrift" bezeichnet) sowie der Verhandlung vor dem BVwG (in der Folge kurz "Verhandlungsprotokoll" bezeichnet) wurden vom BF durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

Die Feststellungen zum Auftreten des BF in der Beschwerdeverhandlung ergeben sich aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters.

2.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:

Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments (afghanischer Reisepass) ist diese als geklärt anzusehen.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 8 bzw. Erstbefragung, Seite 1).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben im gesamten Verfahren (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Aufgrund der Angaben in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der BF nach seiner in Deutschland durchgeführten Operation am Herzen diesbezüglich keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr hat. Es bestehen daher auch keine Zweifel an der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des BF. Darüber hinaus waren gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar. Zwar wird nicht verkannt, dass der wegen Unterleibsschmerzen in stationärer Behandlung war, er jedoch diesbezüglich wieder als völlig gesund zu bezeichnen ist. Abgesehen von der Einnahme von Medikamenten für einen besseren Schlaf ist der BF auch generell als gesund zu bezeichnen. (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 8).

Die Feststellungen zur familiären Situation des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 10f). Es ist daher glaubwürdig, dass seine Eltern und seine beiden Schwestern nach wie vor in Mazar-e Sharif leben und seine Familie ursprünglich aus der Provinz Kunduz stammt (vgl. Erstbefragung, Seite 3, Niederschrift, Seite 2 und Verhandlungsschrift, Seite 10f).

Die Angaben des BF zu seinen persönlichen Lebensumständen, wie Schul- und Berufserfahrung sowie zu seiner Vermögenslage und Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 12f und Niederschrift, Seite 8).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf den Angaben des BF, welche durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug verifiziert wurden. Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan nicht vorbestraft ist, keine Probleme mit den Behörden hatte und dass er politisch nicht aktiv ist, sind seinen glaubhaften Aussagen dahingehend zu entnehmen (vgl. Niederschrift, Seite 4).

Nach übereinstimmenden Angaben des BF ist dieser in Afghanistan, in der Provinz Kunduz, geboren worden, ging dort vier Jahre in die Grundschule. Danach übersiedelte er nach Kabul, wo er vier weitere Jahre in die Schule ging. Während dieser Zeit hat er nebenbei eine kurze Zeit als Autolackierer gearbeitet, wodurch der BF auch Einkünfte lukriert hat. (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 10f). Von Kabul aus ist er mittels Umsteigeflüge und einem gültigen Visum legal nach Deutschland eingereist. Von dort aus ist er am 22.08.2015 illegal nach Österreich eingereist und stelle gegenständlichen Asylantrag, zumal eine Asylantragstellung in Deutschland seiner dort aufhältigen Tante Probleme bereitet hätte. Seit dieser Ausreise aus Afghanistan ist der BF nicht mehr in seinem Heimatland gewesen.

2.2. Zum Leben in Österreich:

Dahingehende Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem.

Die Aufenthaltsdauer ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Einreise (Erstbefragung, Seite 2).

Dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat, folgt aus seinen Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 5f).

Die Feststellungen zu den sozialen Beziehungen (Freunde, etc.) sowie zum Verhalten des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 11f).

Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse ist der BF in der Lage, bei klarer Standardsprache über vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. zu reden. Darüber hinaus kann er über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben. Diese Feststellung beruht auf den vorgelegten Teilnahmebestätigungen und Zertifikaten sowie auf den vom Gericht im Zuge der Verhandlung wahrgenommenen Fähigkeiten des BF, auf Deutsch zu kommunizieren (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 4).

Die Feststellungen zu seiner wirtschaftlichen Integration (Kursbesuche, Unterstützungsschreiben, Teilnahmebestätigungen, etc.) ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Dokumenten (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 11ff).

Zusammenfassend hat der BF in Österreich außerordentliche Integrationserfolge aufzuweisen. Seine Deutschkenntnisse sind aufgrund seiner besuchten Kurse und einhergehenden abgelegten Prüfungen als überdurchschnittlich einzustufen. Er ist zwar durch die gemeinnützig tätig geworden, hat eine Lehre als Gastronomiefachmann begonnen und ist mittlerweile nicht mehr auf Leistungen aus der Grundversicherung angewiesen. Durch die vorgelegte Einstellungszusage seines Lehrbetriebes ist davon auszugehen, dass der BF auch Beendigung seiner Lehre dauerhaft am Arbeitsmarkt Fuß fassen wird. Sollte dem wider Erwarten nicht der Fall sein, legte der BF eine gerichtlich beglaubigte Patenschaftserklärung vor, dass eine Privatperson für seine Krankenversicherung, eine Unterkunft und den entsprechenden Unterhalt aufkommen würde. Der BF hat sich von Beginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet um eine gute Integration bemüht, was zu den vorgelegten Zeugnissen, Kursbesuchsbestätigungen, Sprachzertifikaten, sonstigen Teilnahmebestätigungen und Unterstützungsschreiben ersichtlich ist. Im Hinblick darauf ist anzumerken, dass sich der BF in Österreich schon seit August 2015 aufhält, was einer Zeitspanne von über vier Jahren entspricht, wonach die Rechtsprechung, dass ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu C)

Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich seit August 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt. Um über diese Aufenthaltstitel abschließend entscheiden zu können, hat daher eine Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorauszugehen (VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043).

Die Aufenthaltsdauer stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0070, mwN). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH vom 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Eine Aufenthaltsdauer von drei Jahren ist noch nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Der BF lebt seit August 2015 in Österreich, war sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst, doch es treten zahlreiche Integrationserfolge hinzu.

Es kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191; 10.04.2019, Ra 2019/18/0049).

Der ledige und unbescholtene BF ist seit mehr als vier Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und bemühte sich in diesem Zeitraum von Beginn an um eine umfassende Integration auf sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und sogar politischer Ebene, wie der dokumentierte Kontakt mit dem Bürgermeister einer Landeshauptstadt zeigt.

Der BF unterhält zahlreiche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen auf unterschiedlichsten hierarchischen und funktionellen Ebenen. Er ist in einer Beziehung mit einer österreichischen Freudin, hat zahlreiche inländische Freunde, führte nach seiner Einreise jahrelang eine familienähnliche Beziehung mit einer älteren Dame, die als Patin die Rolle einer Mutter übernahm.

Der BF befindet sich seit dem 01.03.2018 in einem vierjährigen Lehrverhältnis als Gastronomiefachmann und ist in seinem Lehrbetrieb bereits sehr gut integriert. Dies ist sowohl aus der Zeugeneinvernahme seiner Chefin als auch der vorgelegten Einstellungszusage, den BF nach Beendigung des Lehrverhältnisses weiterbeschäftigen zu wollen, zu entnehmen. Aus dieser Beschäftigung erzielt er ein regelmäßiges Einkommen. Da sich der BF bereits im zweiten Lehrjahr befindet, bezieht er eine kollektivvertragliche Entschädigung von monatlich € 860,-, sodass er nicht mehr auf die staatliche Grundversorgung angewiesen ist und er keine Leistungen aus dieser mehr bezieht.

Der BF konnte glaubhaft darlegen, dass er seine Lehre in Österreich jedenfalls abschließen und er danach weiterhin im Lehrbetrieb als Vollzeitkraft erwerbstätig sein wird. Zwar kommt dem Gewicht einer in Österreich während unsicheren Aufenthalts begonnenen Lehre keine grundsätzliche Bedeutung zu (Verwaltungsgerichtshof, 28.02.2019 Ro 2019/01/0003), aber gegenständlich kommt zur Lehre in einem Kleinbetrieb, in dem der Beschwerdeführer eine nahezu unentbehrliche Funktion für die erfolgreiche Fortführung des Betriebes - wie dessen Vorgesetzte in der mündlichen Verhandlung bekräftigte - übernahm eine Vielzahl an Integrationserfolgen hinzu.

Er nützte seine bisherige Zeit in Österreich erfolgreich, um sich in vielerlei Hinsicht in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Die vorgelegten Beweismittel belegen die außerordentliche Integration des BF. So gelang es dem Beschwerdeführer sich sogar in mehreren Gemeinden ehrenamtlich regelmäßig zu engagieren und er wies nach, dass er zahlreiche Sprachkurse besuchte und legte zuletzt ein Zeugnis über das Bestehen einer Sprachprüfung auf dem Niveau B1 vor. Er nahm erfolgreich an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teil und legte zahlreiche Schreiben und Bilder vor, die zeigen, dass ihm in unterschiedlichste gesellschaftliche Schichten bis hin zur Vertretern der Politik eine Integration gelang.

Darüber hinaus hat er auch viele österreichische Freunde und Bekannte, mit denen er seine gesamte Zeit verbringt. Dass der BF von zahlreichen Mitmenschen sehr geschätzt wird, wird in den vorgelegten Unterstützungsschreiben seiner Bekannten und seines Lehrbetriebes sowie den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung - ua auch von der Chefin seines Lehrbetriebs, die ihm außergewöhnliche Leistungen attestierte - bestätigt. Sowohl in diesen Schreiben als auch von den in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG einvernommenen Zeuginnen wird der BF ua als diszipliniert, fleißig, zuvorkommend, hilfsbereit und höflich beschrieben. Seine quasifamiliär und betriebliche Unverzichtbarkeit kam im Zuge der mündlichen Verhandlung durch die Zeugenaussagen und durch die mit Patenschaftserklärung verfestigte Beziehung zu seiner "Mama" deutlich zum Ausdruck.

Durch die hinzukommenden Erfolge des BF, sich durch eine erlaubte Erwerbstätigkeit die Mittel zu seinem Unterhalt zu beschaffen, unabhängig von der Unterstützung durch die öffentliche Hand zu sein sowie die deutsche Sprache auf sehr hohem Niveau zu beherrschen, bringt er zum Ausdruck, dass er seine Integration hier in Österreich intensiv betreibt und auch bereits von einem ausreichenden Grad an Integration ausgegangen werden kann. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass eine dauernde Erwerbstätigkeit des BF scheitern sollte, wäre die gerichtlich beglaubigte Patenschaftserklärung wirksam, sodass der BF auch in Zukunft nicht von Geldern der öffentlichen Hand angewiesen sein wird.

Auch die mit der noch knapp unter fünf Jahren liegenden Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet korrelierende Bindung des BF zu seinem Herkunftsstaat wiegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor den oben dargestellten mannigfaltigen integrativen Leistungen des BF und seiner familiären und sozialen Bindungen nicht derart schwer, dass deshalb ein überwiegendes Interesse des BF am Verbleib in Österreich zu verneinen wäre. Vielmehr würden die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner bisher unternommenen, überaus erfolgreichen Anstrengungen und des sich daraus entwickelten, schützenswerten Privatlebens sowie seines Familienlebens in Österreich schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Im gegenständlichen Fall kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass der BF die in Österreich verbrachte Zeit nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Das Gegenteil ist der Fall: Er bemühte sich während seiner weit über vierjährigen Aufenthaltsdauer - wie oben ausgeführt - überaus intensiv und sehr erfolgreich umfassend zu integrieren. Zudem vermag das Verhalten des BF nicht nahezulegen, dass von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch ihn auszugehen ist. Er hat einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht, der sich in der umfassenden Teilnahme am sozialen und beruflichen Leben manifestiert.

Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine direkt-familiären Bindungen iSd Art. 8 EMRK in Österreich hat und wusste, dass sein Aufenthaltsstatus unsicher war. Im Zusammenhalt mit der Aufenthaltsdauer und der wirtschaftlichen Verflechtung und sozialen Integration ergibt sich bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung, dass der mit seiner Außerlandesbringung verbundene Eingriff in sein Privatleben unzulässig ist.

Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen - die aufgrund des Lehrverhältnisses voraussichtlich bis 2022 ausgesetzt sind - weshalb eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde.

Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wird.

3.2. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Zur Aufrechterhaltung des oben geschilderten Privatlebens ist eine Aufenthaltsberechtigung geboten.

Wie oben weiter ausgeführt, befindet sich der BF in einem Lehrverhältnis als Gastronomiefachmann. Der BF erwirtschaftete aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses ab dem zweiten Lehrjahr ein kollektivvertraglich gesichertes Einkommen von monatlich €

860,-. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt gemäß § 5 Abs. 2 ASVG als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als €

425,70 (bzw. gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: € 438,05 und gem. BGBl II Nr. 339/2018 für 2019: € 446,81) gebührt. Im vorliegenden Fall besteht somit im Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze erreicht (und überschritten) wird.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ergibt sich zwingend, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen ist, wobei gemäß § 55 Abs. 1 Z. 2 zweiter Fall AsylG 2005 aufgrund der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird, die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" vorliegen.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen; der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Angemerkt wird darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer bei Wegfall des Abschiebehindernis der Lehre aufgrund eines darauffolgenden Beschäftigungsverhältnisses in der Behaltefrist und der somit verbrachten fünf Jahre in Österreich (§56 Abs. 1 Z 1 AsylG) ebenfalls ein Aufenthaltstitel erteilt werden würde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Erwerbstätigkeit, gekürzte
Ausfertigung, Integration, Integrationsvereinbarung,
Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Privat-
und Familienleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
Sprachkenntnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2199393.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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