TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/6 W156 2164891-1

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Veröffentlicht am 06.03.2020
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Entscheidungsdatum

06.03.2020

Norm

BSVG §2
BSVG §2a
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W156 2164891-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien (nunmehr Sozialversicherung der Selbständigen) vom 02.05.2017, Ordnungsbegriff XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, nunmehr Sozialversicherung der Selbständigen (im Folgenden: SVS) hat mit Bescheid vom 02.05.2017, Ordnungsbegriff

XXXX , festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 01.10.1993 bis 31.19.1999 nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2.06.2017 fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Schreiben vom 18.07.2017 legte die SVS die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W236 zugewiesen.

4. Mit Schreiben vom 14.03.2018 gab die rechtsfreundliche Vertretung die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W156 zur Entscheidung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist seit 30.04.1990 im landwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt. Bis zum 30.09.1993 bestand für diese eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG. Seit dem 01.10.1993 ist die Ehegattin lediglich im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt.

Der Beschwerdeführer war von 01.07.1986 bis 31.10.1999 nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert und im landwirtschaftlichen Betrieb tätig. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum unterlag der Beschwerdeführer der Kranken- und Unfallversicherung nach dem BSVG.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Materiellrechtliche Grundlagen

§ 2a Abs. 1 und Abs. 2 Z1 BSVG idF BGBl. Nr. 834/1992 lautet:

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung von Ehegatten bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung

(1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt, oder ist ein Ehegatte im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind mit der Ausnahme des Abs. 2 beide Ehegatten in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.

(2) Wenn nur einer der im Abs. 1 angeführten Ehegatten

1. auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezieht, dann ist nur der andere Ehegatte in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Verfahren ist, da in der Sozialversicherung eine zeitraumbezogene Betrachtung vorzunehmen ist,

im gegenständlichen Fall die Gesetzeslage im Zeitraum von 01.10.1993 bis 31.10.1999 der Entscheidung zugrunde zu legen.

Der im Verfahrenszeitraum (1.10.1993 bis 31.10.1999) anzuwendende § 2a BSVG sieht vor, dass im Fall der Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten oder der hauptberuflichen Beschäftigung eines Ehegatten im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen, beide Ehegatten in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert sein sollen.

Ist allerdings einer der Ehegatten auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert, dann ist nur der andere Ehegatte in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Erst mit dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, wurde die Bestimmung des § 2a BSVG dahingehend geändert, dass beide Ehegatten in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert, wenn ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt wird, oder ein Ehegatte im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt ist, und die Ausnahmeregelung des Absatz 2 behoben. Entsprechend der Übergangsbestimmungen § 263 Abs. 1 BSVG, idF BGBl. I Nr. 139/1997, trat diese Reglung mit 01.01.2000 in Kraft.

Da im Verfahrenszeitraum die Ehegattin des Beschwerdeführers ohne andere gesetzliche Pflichtversicherung in einer Pensionsversicherung hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb tätig war und der Beschwerdeführer im Verfahrenszeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlag, war er daher nicht in die Pensionsversicherung nach dem BSVG einzubeziehen.

Erst nachdem die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG mit dem 31.10.1999 endet, war der Beschwerdeführer ab dem 01.11.1999 wieder in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG einzubeziehen.

Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Beitragszahlungen an die SVS geleistet habe und auch die Leistungen für Arztbesuche mit der SVS abgerechnet worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens lediglich die Frage der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ist, nicht aber die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Der Beschwerdeführer hat eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG aber für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 2a BSVG in der anzuwendenden Fassung eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ehepartner, Pensionsversicherung, Pflichtversicherung, Rechtslage,
Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2164891.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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