Entscheidungsdatum
20.03.2020Norm
ASVG §18bSpruch
W260 2228265-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Wien vom 14.11.2019, betreffend Ende der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Pensionsversicherungsanstalt Wien (im Folgenden "belangte Behörde") erließ am 14.11.2019 einen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass die Selbstversicherung der XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführerin") in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger mit 31.07.2016 ende.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid vom 14.01.2014 der nahe Angehörige der Beschwerdeführerin, ihr Sohn XXXX , geb. am XXXX , nur ein Pflegegeld der Stufe 2 erhalte. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung seien in der Folge nicht mehr gegeben.
2. Die Beschwerdeführerin brachte am 20.12.2019 eine als "Berufung" bezeichnete Beschwerde ein und wies in dieser darauf hin, dass ihrem Sohn jedenfalls ein Pflegegeld der Stufe 3 zustehe und legte der Beschwerde medizinische Befunde bei.
3. Die belangte Behörde übermittelte den Verwaltungsakt am 03.02.2020 an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin mit RSb-Schreiben vom 26.02.2020 die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde binnen zwei Wochen ab Erhalt des RSb-Schreibens abzugeben, welches die Beschwerdeführerin am 02.03.2020 übernommen hat.
5. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerde vom 20.12.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2019 ist verspätet.
Die Beschwerdeführerin hat den mit 26.02.2020 datierten Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.03.2020 erhalten und hat sich dazu nicht geäußert.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
3.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist als letzter Tag der Frist der nächste Werktag anzusehen.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
3.3. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde ohne Zustellnachweis am 14.11.2019 per Post an die Beschwerdeführerin versendet.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt das Schriftstück - bei einem Versand ohne Zustellnachweis - am dritten Werktag nach der Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt, falls keine gegenteiligen Ermittlungsergebnisse vorliegen. Fallbezogen wäre dies der 18.11.2019 gewesen.
Die Beschwerdefrist von vier Wochen hat somit mit fristauslösender Zustellung am 18.11.2019 zu laufen begonnen, da nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, uzw um 24.00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat.
Diese Fristen enden - von im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen abgesehen - um 24.00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche, des letzten Monates bzw des letzten Jahres der Frist.
Somit ergibt sich, dass die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde am 16.12.2019 geendet hat.
Die Beschwerdeführerin hat sich nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt des Verspätungsvorhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht zu ebendiesem geäußert.
Die am 20.12.2019 eingebrachte Beschwerde ist daher in jedem Fall als verspätet anzusehen und war als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W260.2228265.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020