Entscheidungsdatum
23.03.2020Norm
ASVG §113Spruch
W198 2218506-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Schneider Rechtsanwalts KG, gegen den Bescheid der vormaligen Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 18.03.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die vormalige Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 28.06.2017 Zl. XXXX , Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von
€ 400,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX , VSNR: XXXX , im Zuge einer Überprüfung durch die Finanzpolizei am 02.09.2016 im Imbisslokal des Beschwerdeführers arbeitend angetroffen worden sei und eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid vom 28.06.2017 hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und ist der Bescheid somit in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 12.03.2019 wurde die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 28.06.2017 abgeschlossenen Verfahrens beantragt. In eventu wurde der Antrag gestellt, die zu Unrecht bezahlten Beiträge für XXXX in Höhe von € 400,00 zu refundieren. Begründend wurde ausgeführt, dass die dem gegenständlichen Sachverhalt zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren wegen § 33 Abs. 1 ASVG sowie wegen § 28 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG rechtskräftig beendet und mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Wien vom 02.11.2018 eingestellt worden seien, da sich nach durchgeführtem Beweisverfahrens herausgestellt habe, dass - entgegen der ursprünglichen Annahme - tatsächlich kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei. Somit stehe rechtskräftig fest, dass der dem Bescheid vom 28.06.2017 zugrundeliegende Sachverhalt tatsächlich unrichtig sei. Die Grundlage zur Festsetzung des Beitragszuschlages sei daher weggefallen. Die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 02.11.2018 würden einen Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG darstellen.
3. Die ÖGK hat mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.03.2019, Zl. XXXX , den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 28.06.2017 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen. Der Antrag auf Rückerstattung des entrichteten Beitragszuschlags in Höhe von € 400,00 wurde gemäß § 69 Abs. 1 ASVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Frist des § 69 Abs. 2 AVG von zwei Wochen abgelaufen sei, da die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 06.11.2018 Kenntnis von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien erlangt habe, den Wiederaufnahmeantrag jedoch erst am 12.03.2019 gestellt habe.
4. Gegen diesen Bescheid vom 18.03.2019 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 23.04.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst das im Wiederaufnahmeantrag erstattete Vorbringen wiederholt. Weiters wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung, das Verfahren nicht gemäß § 69 Abs. 3 AVG wieder aufzunehmen, gar nicht begründet habe. Diese Verletzung der Begründungspflicht stelle einen Verfahrensmangel dar. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung, von einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens abzusehen, den ihr eingeräumten Ermessensspielraum exzessiv überschritten. Es stehe außer Zweifel, dass für die gegenständliche Beitragsvorschreibung keine Rechtsgrundlage bestehe.
5. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die ÖGK hat mit Bescheid vom 28.06.2017 dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 400,00 vorgeschrieben, weil XXXX , VSNR: XXXX , im Zuge einer Überprüfung durch die Finanzpolizei am 02.09.2016 im Imbisslokal des Beschwerdeführers arbeitend angetroffen worden sei und eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid vom 28.06.2017 hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben und ist der Bescheid somit in Rechtskraft erwachsen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat mit Erkenntnissen vom 02.11.2018, GZ: VGW-041/066/11289/2017-24 und VGW-041/066/11290/2017-4, die dem gegenständlichen Sachverhalt zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren wegen § 33 Abs. 1 ASVG sowie wegen § 28 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG eingestellt, jeweils mit der Begründung, dass nach Durchführung des Beweisverfahrens die Erfüllung des angelasteten Tatbestandes nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit feststehe.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erlangte am 06.11.2018 Kenntnis von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien vom 02.11.2018.
Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 12.03.2019 wurde die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 28.06.2017 abgeschlossenen Verfahrens beantragt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Der Umstand, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 06.11.2018 Kenntnis von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien vom 02.11.2018 erlangte, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Eingangstempel.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die ÖGK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 69 AVG lautet: "Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."
Im gegenständlichen Fall hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 06.11.2018 Kenntnis von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wien vom 02.11.2018 erlangt. Die Frist zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags ist daher am 16.11.2018 (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) abgelaufen. Der Wiederaufnahmeantrag wurde jedoch erst am 12.03.2019 gestellt. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen.
Die Wiederaufnahme von Amts wegen liegt im Ermessen der Behörde, die Parteien eines Verfahrens haben keinen Rechtsanspruch darauf (VwGH vom 21.09.2007, Zl. 2006/05/0273).
Der Einwand in der Beschwerde, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung hinsichtlich der Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages nicht begründet hätte, ist unrichtig. Zudem ist festzuhalten, dass die belangte Behörde auch nicht den ihr eingeräumten Ermessensspielraum exzessiv überschritten hat.
Die belangte Behörde hat den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 28.06.2017 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 2 AVG sohin zu Recht zurückgewiesen.
Gemäß § 69 Abs. 1 ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
Da der Bescheid der ÖGK vom 28.06.2017, der den Beschwerdeführer zur Entrichtung des Beitragszuschlages in Höhe von € 400,00 verpflichtete, in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der Beitragszuschlag nicht zu Ungebühr entrichtet. Dass das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnissen vom 02.11.2018 die dem gegenständlichen Sachverhalt zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren wegen § 33 Abs. 1 ASVG sowie wegen § 28 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG eingestellt hat, ist für gegenständlichen Fall nicht von Relevanz. Das Vorliegen einer gemäß
§ 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung stellt im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 2 ASVG - wie auch in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG - eine Vorfrage dar. Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ist jedoch die Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG und in der Beschwerdeinstanz das Landesverwaltungsgericht in der Hauptfrage nicht zuständig, weshalb die von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zitierten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 02.11.2018, GZ: VGW-041/066/11289/2017-24 und VGW-041/066/11290/2017-4 und die dortigen Beurteilung, wonach nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung die Erfüllung des angelasteten Tatbestandes nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit feststeht, keine Bindungswirkung für das Beitragszuschlagverfahren gemäß § 113 Abs. 2 ASVG entfalten können. Ob hinsichtlich XXXX eine meldepflichtige Beschäftigung vorlag, war daher - völlig zu Recht - von der belangten Behörde eigenständig als Vorfrage zu beurteilen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0124, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2012/08/0059, mwN). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung dieser Vorfrage nicht im behördlichen Ermessen liegt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2014, Geschäftszahl 2012/08/0177).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Rückerstattung des entrichteten Beitragszuschlags gemäß § 69 Abs. 1 ASVG als unbegründet abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Fristablauf, Kenntnis, Rückerstattung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2218506.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020