TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/23 W171 2126792-2

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Veröffentlicht am 23.03.2020
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Entscheidungsdatum

23.03.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W171 2126792-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, alias Lybien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) reiste nach eigenen Angaben illegal zu einem unbekannten Zeitpunkt 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten erst im Zuge einer polizeilichen Personenkontrolle am 31.01.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er unterließ es seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben und entzog sich damit dem laufenden Verfahren.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA oder Behörde genannt) vom 07.03.2016 wurde der Antrag

hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Die Rechtskraft trat am 30.03.2016 ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom BF persönlich übernommen am 17.05.2016 um 18:50 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Bemühungen betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates wurden seitens des BFA eingeleitet. Am Morgen des 19.05.2016 wurde der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Prüfung der Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates sowie der Ausfüllung der hierfür erforderlichen Formblätter niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Diese Einvernahme musste infolge unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen werden; eine Fortsetzung der Einvernahme fand am Nachmittag des gleichen Tages statt.

Am 24.05.2016 wurde der Beschwerdeführer zum Zwecke der Identitätsfeststellung einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde in Wien vorgeführt.

In Bezug auf den Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines Schreibens vom 25.05.2016 mitgeteilt, dass es noch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Algerien bedürfe, welche ein bis drei Monate in Anspruch nehmen könne.

Mit dem am 25.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 25.05.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG. Der BF wurde am 27.05.2016 aus der Schubhaft entlassen, da eine weitere Anhaltung des BF als unverhältnismäßig erachtet wurde.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2018 wurde die Beschwerde vom 25.05.2016 abgewiesen.

Am 03.01.2017 stellten der BF durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a FPG, welcher durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21.09.2017 abgewiesen wurde.

Der BF war jedoch weiterhin unsteten Aufenthaltes im Bundesgebiet und wurde neuerlich wegen illegalen Aufenthaltes von der Polizei festgenommen und vom BFA einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 14.09.2018, persönlich gegen Unterschrift am selben Tag an ihn ausgefolgt, wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen, gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei, gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Gegen den BF besteht seit 14.10.2018 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot.

Der BF wurden mit Urteil eines Landesgerichts vom 07.09.2018, r.k. 07.09.2018, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln gem § 27 (2a) 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt, da er an einem öffentlichen Ort an einen verdeckten Ermittler Suchtgift verkaufte.

Weiters wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichts vom 03.07.2019, r. k. 03.07.2019, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangen mit Suchtmitteln gem §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG, §§ 27 (1) Z 1

8. Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, da dieser abermals Suchtgift in mehreren Angriffen und zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verkaufte. Er beging die Taten während seiner offenen Probezeit und aufgrund des raschen Rückfalls vertrat das Gericht die Ansicht, dass er nur durch eine unbedingte Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werden könne.

Während laufender Strafhaft wurde der BF am 13.03.2020 zur Verhängung der Schubhaft einvernommen und gab dieser im Wesentlichen dem Behördenvertreter gegenüber an, er sei gesund, algerischer Staatsangehöriger und werde keinesfalls aus Österreich ausreisen. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen und habe bisher unangemeldet bei unterschiedlichen, nicht namentlich genannten Freunden Unterkunft bezogen. Er werde auf keinen Fall nach Algerien zurückkehren und habe kein Problem damit, in Schubhaft zu gehen.

Der für die Einvernahme am 13.02.2020 herangezogene Dolmetscher teilte nach der EV dem BFA mit, dass es sich seiner Wahrnehmung nach bei der Person des BF mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Marokkaner handeln dürfte.

Am XXXX wurde der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid zu Sicherung der Abschiebung erlassen und ausgeführt, der BF habe durch sein Vorverhalten die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Zi. 1,3 u. 9 FPG erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Ein gelinderes Mittel sei nach damaliger Sicht nicht als ausreichende Sicherung anzusehen gewesen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig.

Am 28.02.2020 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und direkt in Schubhaft überführt.

Am 02.03.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Mit selbem Tag wurde gem. § 76/6 FPG behördlich die Fortsetzung der Schubhaft wegen offensichtlicher Verzögerungsabsicht beschlossen.

Mit Beschwerdeschrift vom 17.03.2020 wurde im Wesentlichen die Unverhältnismäßigkeit der laufenden Schubhaft vorgebracht. Die Erreichbarkeit des Sicherungszwecks der Abschiebung wurde in Zweifel gezogen, da bisher noch immer kein Heimreisezertifikat für den BF erlangt werden konnte. Der BF habe von der algerischen Botschaft bisher nicht als Algerier identifiziert werden können und scheine eine Identifikation des BF als Marokkaner oder Tunesier ebenfalls ausgeschlossen.

Weiters habe die Behörde die lange Zeit der Strafhaft offenbar nicht genutzt, um an ein Heimreisezertifikat zu kommen, was die gegenständliche Schubhaft ebenfalls unverhältnismäßig mache.

Schließlich sei aufgrund der CoViD 19-Krise der Flugverkehr nahezu zum Erliegen gekommen und eine Abschiebung des BF daher in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

Begehrt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz der Aufwendungen gem. VwG-Aufwandersatzverordnung.

Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 18.03.2020 vor und erstattete am 19.03.2020 eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Dabei wurde wie nachstehend ausgeführt:

"Richtig ist, dass bisher eine algerische Staatsbürgerschaft des BF angenommen wurde. Es wird jedoch angeführt, dass der BF bereits bei seiner Asylantragstellung am 31.01.2016 angab, ein Staatsangehöriger von Libyen zu sein. Es ist daher auch bereits im negativen Asylbescheid angeführt, dass die Identität des BF nicht festgestellt werden konnte.

Es entspricht auch den Tatsachen, dass die algerische Botschaft mit 02.03.2017 eine Staatsbürgerschaft von Algerien verneinte.

Aus diesem Grund wurden auch HRZ-Verfahren mit Tunesien und Marokko gestartet. Während Tunesien eine Staatsbürgerschaft mit 26.03.2017 verneinte, ist das Verfahren mit Marokko noch nicht abgeschlossen und eine Antwort der Botschaft noch ausständig. Die letzte Urgenz an die Botschaft von Marokko wurde mit 17.02.2020 gestellt.

Es wurden somit schon vor und auch während der Gerichtshaft seitens der Behörde die notwendigen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass die Behörde annähernd 8 Monate zur Verfügung gehabt habe um die Abschiebung des BF vorzubereiten, ist aus den angeführten Maßnahmen zu ersehen, dass die Verzögerung nicht der Behörde zugerechnet werden kann.

Angemerkt wird, dass der BF mit allen Mitteln versucht, seine Abschiebung in das Heimatland zu verhindern. Im gesamten Verfahren verhielt sich der BF unkooperativ und wirkte nicht im Verfahren mit. Der BF stellte am 02.03.2020 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Sinne des § 76 Abs 6 FPG eindeutig zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

Dem BF ist sehr wohl anzulasten, dass er sich nicht aus Eigenem um die Ausstellung eines Personaldokumentes bei seiner (algerischen) Botschaft bemüht. Er war laut eigenen Angaben bereits im Besitz eines algerischen Personalausweises und hätte diesen in der Türkei verloren. Da der BF aber noch Familienangehörige in Algerien hat, wäre eine Übermittlung der erforderlichen Dokumente zum Nachweis seiner Staatsbürgerschaft sicher kein Problem.

Selbst in der Beschwerde wird angeführt, dass das öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewalt- Vermögens- und Suchtgiftkriminalität einen hohen Stellenwert hat. Da sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhält und er damit nicht zur legalen Arbeitsaufnahme berechtigt ist, bestehen jedoch hinreichend Gründe zur Annahme, dass der BF seinen Lebensunterhalt nach Entlassung aus der Schubhaft wieder durch Delikte nach dem SMG bestreiten wird, zumal er bereits zweimal wegen der gleichen schädlichen Neigung gerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde.

Diese Straftaten werden von der belangten Behörde deshalb als sehr schwerwiegend erachtet, da sich in der Suchtgiftkriminalität eine besondere Gefährlichkeit manifestiert. Die Suchtgiftkriminalität ist in höchstem Maße sozialschädlich, da durch sie eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß entstehen kann, wobei zu bemerken ist, dass sie vor allem auch besonders schutzwürdige jugendliche Personen gefährdet. Durch seine Mitwirkung am Suchtgifthandel hat der Fremde dazu beigetragen, diese Gefahren zu verwirklichen. Das Fehlverhalten ist daher außerordentlich gravierend und gefährdet massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Auf Grund der dargelegten Umstände stellt der Fremde für die Behörde unweigerlich eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar und ist diesem somit jegliche Vertrauenswürdigkeit abzusprechen.

Somit geht die belangte Behörde davon aus, dass der BF auch in Hinkunft nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten.

Entsprechend des bisherigen Verhaltens des BF begründen folgende Kriterien eine Fluchtgefahr:

-

illegale Einreise nach Österreich

-

wegen Suchtgiftdelikten bereits zweimal rechtskräftig verurteilt

-

verfügt nicht über ausreichend Barmittel um den Unterhalt zu finanzieren

-

gewerbsmäßiger Verkauf von Suchtgift, dies auch um den Lebensunterhalt zu

finanzieren

-

kein gültiges Reisedokument vorhanden

-

Der Bf war im Bundesgebiet, ausgenommen in Haftanstalten und Polizeianhaltezentren,

noch nie gemeldet.

Wenn in der Beschwerde weiteres angeführt wird, dass Aufgrund der CoViD-19-Krise eine Anhaltung in Schubhaft schon deswegen nicht weiter zulässig sei, da ein Zeitpunkt der Abschiebung nicht absehbar ist, so ist dies grundsätzlich richtig, dass ein Ende der gegenwärtigen Maßnahmen nicht vorhersehbar ist, jedoch eine derartige Ausnahmesituation nicht zur Aussetzung der Rechtsstaatlichkeit führen darf, sondern dies mit allen gesetzlichen Mitteln zu verhindern ist.

Die Anhaltung in Schubhaft ist jedenfalls nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die Behörde gelangt zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich sowie geboten ist. "

Am 18.03.2020 ersuchte das Gericht das BFA um ergänzende Information hinsichtlich der bisherigen Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF. Mit Informationsmail vom 19.03.2020 wurde folgende Information erteilt, die in ihren wesenlichen Punkten nachstehend wiedergegeben wird:

Es wurden/werden HRZ Verfahren mit Algerien (2), Marokko und Tunesien geführt.

HRZ Verfahren Tunesien:

Der HRZ Antrag wurde am 27.06.2017 an die Botschaft übermittelt.

Am 22.09.2017 langte die negative Verbalnote ein.

Das HRZ Verfahren wurde aufgrund der negativen Identifizierung ausgesetzt.

HRZ Verfahren Marokko:

Der HRZ Antrag wurde am 11.07.2017 an die Botschaft übermittelt.

Urgenzen erfolgten - siehe unten angeführt

Bild kann nicht dargestellt werden

Bis dato langte kein Identifizierungsergebnis ein.

Anzuführen ist, dass Vorführtermine an der marokkanischen Botschaft nur in Einzelfällen möglich sind und auch nur, wenn diese von der Botschaft gewünscht werden.

Die Botschaft hat noch nicht bekannt gegeben, ob für o.a. Fremden ein Identifizierungsinterview erforderlich sein wird.

HRZ Verfahren Algerien:

Der 1. HRZ Antrag wurde am 23.05.2016 an die Botschaft übermittelt.

Am 24.05.2016 fand ein Interview durch die algerische Delegation statt - die von dem Fremden angegebenen Daten wurden zur weiteren Prüfung an die algerischen Behörden übermittelt.

Am 08.02.2017 langte die Identifizierungsliste durch die algerische Botschaft ho. ein - der Fremde konnte nicht als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden.

Das 2. HRZ Verfahren Algerien wurde am 16.01.2020 durch das BFA Außenstelle St. Pölten, trotz negativer Identifizierung im Jahr 2017, angelegt.

Zusammengefasst erhalten wir nach einer positiven Identifizierung bei allen 3 Ländern nach Vorlage der Flugbuchungsbestätigung ein HRZ

.

In der momentanen Situation wird der Kontakt zu den Botschaften über Mail oder Post geführt.

Es werden trotzdem Urgenzen von unserer Seite wie erwähnt, per Mail oder auf dem Postweg an die Botschaften übermittelt."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stammt aus einem nordafrikanischen Land. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG.

1.2. Er stellte am 31.01.2016 und am 02.03.2020 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden bisher eine Ausweisung und eine Rückkehrentscheidungen erlassen.

1.3. Der BF leidet an keinen nennenswerten Erkrankungen.

1.4. Er wurde in Österreich bisher bereits zwei Mal wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten zu Haftstrafen verurteilt.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Seit 14.10.2018 besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

2.2. Ein Heimreisezertifikat für den BF liegt noch nicht vor. Die Staatsangehörigkeit ist noch nicht geklärt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch Marokko oder Algerien nach Beendigung der in diesen Ländern üblichen Überprüfungen ist nach derzeitiger Lage durchaus möglich.

2.3. Der BF ist haftfähig.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2. Der BF ist nach Stellung seines ersten Asylantrages untergetaucht und war während des gesamten Verfahrens für die Behörde nicht greifbar. Er hat dadurch bisher auch seine Abschiebung behindert.

3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig.

3.4. Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ.

3.5. Er hatte bisher in Österreich keine Meldeadresse und tauchte stets bei div. Bekannten, die er nicht namentlich bekannt gibt, unter.

3.6. Zum Zeitpunkt seiner Asylfolgeantragsstellung bestand gegen den BF bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und befand er sich auch in Schubhaft.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. In Österreich bestehen keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen.

4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf.

4.3. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

4.4. Der BF verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der BF gab anfangs an, aus Lybien zu stammen, korrigierte sich jedoch nach Bekanntgabe von Zweifel darauf, aus Algerien zu kommen. Algerien hat den BF jedoch bisher nicht als Staatsbürger identifiziert. Im Zuge der letzten Einvernahme äußerte der Dolmetscher Zweifel an der algerischen Herkunft und vermeinte, dass der BF aus Marokko stammen dürfte. Das Gericht geht daher zum momentanen Zeitpunkt lediglich davon aus, dass der BF aus einem nordafrikanischen Land stammen dürfte (1.1.). Die Feststellung zu 1.2. hinsichtlich des Bestehens einer durchsetzbaren Ausweisung und einer Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus sind keine nennenswerten Erkrankungen des BF aktenmäßig erfasst (1.3.) und hat der BF auch selbst stets angegeben, gesund zu sein. Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):

Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (2.1.).

Die Feststellung zu 2.2. ergibt sich aus einer seitens des BVwG im Rahmen der gerichtlichen Ermittlungen eingeholten ergänzenden Information (e-mail vom 19.03.2020) bei der dafür zuständigen Organisationseinheit für Rückkehrvorbereitung. Das Informationsschreiben bildet einen integrierenden Bestandteil des Gerichtsaktes. Die wesentlichen Punkte sind unter Punkt I. (Sachverhalt) wiedergegeben.

Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergebt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):

Das Vorliegen einer durchsetzbaren und aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt (3.1.). Ebenso lässt sich dem Behördenakt entnehmen, dass der BF nach Stellung seines ersten Asylantrages ohne eine Meldeadresse zu haben untergetaucht und für die Behörde in der Folge nicht greifbar gewesen ist. Durch sein damaliges Untertauchen wurde der Fortgang der Verfahren und eine Abschiebung behindert (3.2.).

Aus dem gesamten Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Dies zeigt sich auch dadurch, dass der BF bereits zu zwei Haftstrafen verurteilt wurde, die auf derselben schädlichen Neigung beruhten (3.3.). Im Rahmen der bisherigen Verfahren änderte er seine behauptete Identität und konnte bisher, auch aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung nicht identifiziert werden. In Zusammensicht mit dem Untertauchen und seinem sonstigen Verhalten stellte sich der BF daher bisher nicht als kooperativ dar. Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF klar entnehmen und hat er dies auch in seiner Einvernahme vom 13.02.2020 verbal bestätigt (3.4.). Für den BF bestand laut ZMR bisher keine Meldeadresse. Nach eigenen Angaben hielt er sich bei div. Freunden auf, die er nicht namentlich nannte (3.5.).

Am 02.03.2020 stellte der BF einen Asylfolgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt bestand nach der Aktenlage bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme aus dem Jahre 2018 und befand sich der BF bereits im Stande der Schubhaft (3.6.).

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):

Aufgrund der Aktenlage (behördlicher und gerichtlicher Schubhaftakt) ergibt sich, dass der BF über keinerlei familiäre oder anderwärtige wesentliche soziale Kontakte in Österreich verfügt. Er hat auch keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung (€ 200,-- per 17.03.2020) und war nicht legal erwerbstätig. Ein diesbezüglich konträres Vorbringen enthält die Beschwerde nicht. Auch eine Wohnmöglichkeit konnte nicht bescheinigt werden.

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:

Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Der BF hat bisher in Österreich zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keinen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten. Die Behörde konnte auch während der laufenden Verfahren den BF nicht auffinden und zur gebührlichen Mitwirkung im Verfahren bringen, da dieser nach der Asylantragstellung untertauchte. Er kann daher nach Ansicht des Gerichtes nicht als kooperativ bzw. vertrauenswürdig angesehen werden, zumal er im Rahmen der laufenden Verfahren auch unterschiedliche Angaben zu seiner Person machte. Seine fehlende Ausreisewilligkeit tat der BF im Rahmen seiner letzten Einvernahme unmissverständlich kund. Einen gesicherten Wohnsitz konnte der BF im Verfahren ebenso nicht vorweisen. Auch kamen im Zuge des Verfahrens keinerlei nennenswerten sozialen Kontakte des BF ans Tageslicht, wiewohl der BF bereits seit mehreren Jahren seinen Aufenthalt in Österreich hat.

Für die Beurteilung des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides noch nicht zu berücksichtigen, jedoch für den Fortsetzungsanspruch relevant ist weiters, dass der BF im Stande der Schubhaft am 02.03.2020 einen Asylfolgeantrag stellte und dadurch einen weiteren Tatbestand, der Fluchtgefahr nach § 76 Abs.3 FPG indiziert, verwirklicht hat.

Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen.

Das Gericht sieht daher ebenso die Tatbestandsmerkmale der Zif. 1, 3 und 9 als erfüllt an. Zur Beurteilung über die Fortsetzung der Schubhaft kommt nun noch die Ziffer 5 leg. cit. hinzu.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine Wohnmöglichkeit ins Treffen führen konnte und auch keinerlei nennenswerten familiäre/soziale Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Der BF hat durch seine Straftaten gegen geltende Gesetze des Landes verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt und wurden über ihn mittlerweile zwei Mal aufenthaltsbeendende Entscheidungen getroffen. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Dabei sei die manifestierte Unkooperativität des BF herauszuheben, die sich mehrfach im Verfahren deutlich gezeigt hat. Es ist daher dem BF nach heutiger Sicht zuzumuten, die Zeit bis zu seiner Rückführung in Schubhaft zuzubringen.

3.1.5. Zur bezweifelten Effektuierbarkeit der Abschiebung:

3.1.5.1. Richtig ist, dass es bisher aufgrund der fehlenden Kooperation des BF noch nicht gelungen ist, die Staatsangehörigkeit des BF endgültig zu klären. Die Tatsache, dass der BF der Behörde gegenüber seine persönlichen Angaben hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit bereits geändert hat, rechtfertigt es jedenfalls, dass die Behörde nicht weiter nur von den (vermutlich irreführenden) Angaben des BF ausgehen darf und diesbezüglich auch bei anderen möglichen Staaten Anträge gestellt hat. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen Hinweise dafür vor, dass der BF Marokkaner sein könnte und wurde diesbezüglich mit der Botschaft Kontakt aufgenommen bzw. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates betrieben. Nach Angaben des zuletzt herangezogenen Dolmetschers ist eine Staatsangehörigkeit zu Marokko durchaus wahrscheinlich und läuft das Verfahren mit Marokko wie aus den Informationen ersichtlich derzeit noch. Eine Identifizierung des BF ist daher nicht aussichtslos und liegen fundierte Hinweise für eine mögliche marokkanische Staatsangehörigkeit vor. Es steht dem BF frei, durch Anforderung von Unterlagen aus seiner Heimat, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und dadurch eine massive Verkürzung seiner Schubhaft aktiv zu unterstützen. Die laufende Schubhaft ist daher auch aus diesem Gesichtspunkt weiter verhältnismäßig.

3.1.5.2. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift war die Behörde in der Zeit der laufenden Strafhaft nicht untätig. Wie sich aus den Angaben des Informationsschreibens vom 19.03.2020 ergibt, hat die Behörde hinsichtlich der Ausstellung eines Zertifikates während dieser Zeit mehrmals bei der marokkanischen Botschaft urgiert und im Jänner 2020 trotz vorheriger Ablehnung, da der BF weiterhin angibt, Algerier zu sein, wieder ein Verfahren mit Algerien eingeleitet. Der Vorwurf der Untätigkeit der Behörde während der Strafhaft trifft daher nicht zu.

Im Übrigen darf angemerkt werden, dass Heimreisezertifikate stets nur für einen kurzen Zeitraum und für einen nahe bevorstehenden Zeitpunkt ausgestellt werden. Keinesfalls werden diese als Blanko-Dokumente oder auf Vorrat ausgestellt. Es ist daher weder sinnvoll noch dem Bundesamt zumutbar, sich bereits mit Antritt einer längeren Freiheitsstrafe um ein HRZ mit vordringlichem Nachdruck zu bemühen, das noch während dieser Anhaltung seine Gültigkeit verliert. Es ist auch nicht so, dass ein genauer Entlassungstermin aus der Strafhaft von vornherein feststeht, wie das der BF in der Beschwerde vermeint. Der Entlassungstermin hängt von mehreren Faktoren ab, die vom Strafgericht zu beurteilen sind. Eine quasi "automatische" Entlassung aus der Strafhaft nach Verbüßung einer Haftzeit von 2/3 gibt es nicht. Im vorliegenden Fall liegt daher auch keine Untätigkeit der Behörde vor, die eine Unverhältnismäßigkeit der laufenden Schubhaft begründen könnte.

3.1.5.3. Das Gericht schließt nicht aus, dass es aufgrund der derzeitigen Coronapandemie auch weiterhin zu Verzögerungen oder Annullierungen von Flügen im internationalen Flugverkehr kommen könnte. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht jedoch aus aktueller Sicht weiterhin. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt - mit wenigen Monaten einzustufen. Eine Abschiebung im Sommer 2020 ist aus derzeitiger Sicht jedenfalls realistisch. Zum angeführten realistischen Abschiebezeitpunkt ist auch damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit Covid-19 zumindest weitgehend gelockert und Abschiebungen durchführbar sind. Eine Verzögerung der Abschiebung unmittelbar aufgrund dieser Umstände ist zum Entscheidungszeitpunkt (zumindest noch) nicht ersichtlich.

Wie oben unter 3.1.5. angeführt, ist der BF ein wiederholter Straftäter. Diese Straftaten werden vom Gericht als sehr schwerwiegend erachtet, da sich in der Suchtgiftkriminalität eine besondere Gefährlichkeit manifestiert. Die Suchtgiftkriminalität ist in höchstem Maße sozialschädlich, da durch sie eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß entstehen kann, wobei zu bemerken ist, dass sie vor allem auch besonders schutzwürdige jugendliche Personen gefährdet. Das Fehlverhalten des BF ist daher außerordentlich gravierend und gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maße. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Abschiebung des BF ist daher gerade im vorliegenden Fall überaus groß und ist es dem BF daher nach Ansicht des Gerichtes auch aus Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit zumutbar, dennoch in Haft zu verbleiben. Die Weiterführung der Haft ist daher auch aus diesem Gesichtspunkt weiter verhältnismäßig.

3.1.6. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der BF nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung der Abschiebung des BF bedeuten würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.1.7. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.8. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängte Schubhaft.

3.1.9. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz des am 02.03.2020 gestellten Asylfolgeantrags gem. § 76 Abs. 6 FPG ist für das Gericht nachvollziehbar. Im Rahmen einer vorzunehmenden Grobprüfung verweist das Gericht auf die Aussage des BF in der Einvernahme am 09.03.2020.

Darin erklärte der BF auf Frage des Vernehmungsorganes wie folgt:

LA: Ihre Gründe aus dem Erstverfahren bestehen noch?

VP: Ja, es sind genau die gleichen Gründe. Es bestehen keine neuen Gründe.

Das Gericht vermeint daher, dass das BFA im vorliegenden Fall berechtigterweise Gründe zur Annahme gesehen hat, dass der Folgeantrag mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Von einer Zurückweisung des Folgeantrags nach § 68 AVG ist auszugehen.

3.1.10 Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (in Zusammensicht mit den gerichtlichen Feststellungen im Asylverfahren) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, zumal sich der Sicherungsbedarf durch die Stellung eines Asylfolgeantrages weiter erhärtet hat.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, öffentliche
Interessen, Pandemie, Rückkehrentscheidung, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilu
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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