TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/24 W195 2128174-2

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Veröffentlicht am 24.03.2020
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Entscheidungsdatum

24.03.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §32

Spruch

W195 2128174-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsident Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt in A-8700 Leoben, Parkstrasse 1/I, hinsichtlich Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2019, Zl L°512 2128174-1/13E, abgeschlossenen Verfahrens erkannt:

A)

Der Antrag wird gemäß § 32 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 17.05.2019 stellte der rechtsanwaltlich vertretene Antragsteller (ASt) einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2019 abgeschlossenen Verfahrens zur Erlangung internationalen Schutzes.

Begründend führte der ASt dazu aus, dass ihm am 11.05.2019 (per Email) aus seinem Heimatland die dem Antrag beiliegende Unterlage zugegangen wäre, der zu entnehmen sei, dass "sich die, nach Ansicht des Antragstellers, bestehenden Probleme im Heimatland Bangladesch ergeben".

Begründet wurde der Wiederaufnahmeantrag folgendermaßen: "Wie aus dem zu Grunde liegenden Unterlagenkonvolut hervorgeht, würde der Antragsteller für den Fall einer Rückkehrnotwendigkeit in sein Heimatland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Gefahr einer Verletzung gegen das absolut geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit bzw. Freiheit laufen."

Eine tiefergehende Begründung ist dem Antrag nicht zu entnehmen.

Dem Antrag angeschlossen wurde ein Beilagenkonvolut (welches in weiterer Folge auch am 13.06.2019 dem BVwG im Original (in der Sprache Bengali mit englischsprachiger Übersetzung vorgelegt wurde). "Eine Übersetzung der vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache liegt dem ausgewiesenen Rechtsvertreter nicht vor", sodass dieser nur die englischsprachige Übersetzung in Kopie mit dem Antrag vom 17.05.2019 vorlegte.

Aus dem beiliegenden Konvolut ergäbe sich, dass Ermittlungen gegen die Person des ASt durch die Polizei durchgeführt werden und sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Durch Einsichtnahme eines Vertrauensanwaltes in den Polizeiakt vor Ort könnten die Angaben des Antragstellers im Herkunftsland auch entsprechend objektiv überprüft werden und würde eine solche ausdrücklich beantragt werden.

Die gegenständlichen Urkunden würden ihm erst jetzt zur Verfügung stehen und wären nicht früher vorgelegen. Sie seien im Zusammenhalt mit den übrigen Beweisergebnissen des Verfahrens geeignet, die vom ASt geltend gemachten Asylgründe zu stützen und zu einem für ihn positiven Abschluss des Verfahrens zu gelangen. Die Urkunden würden ihm erst seit 11.05.2019 zur Verfügung stehen.

Die Originale wurden dem BVwG am 13.06.2019 nachgereicht.

Es würden somit taugliche Wiederaufnahmegründe vorliegen, der Wiederaufnahmegrund sei rechtzeitig und begründet gestellt. Es werde somit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Ebenfalls beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Diesem Antrag wurden 17 Seiten eines englischsprachigen Dokumentes beigefügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Gegenständlich handelt es sich um einen Wiederaufnahmeantrag betreffend das mit Erkenntnis des BVwG vom 13.02.2019, zugestellt am 18.02.2019, abgeschlossenen Verfahrens. Dieser Entscheidung lag unter anderem eine Verhandlung vor dem BVwG am 28.03.2018 zu Grunde, zu welcher der ASt als BF (mit entsprechender Rechtsberatung) die Möglichkeit hatte, sein Vorbringen umfassend darzulegen.

Der vorliegende, von einem Rechtsanwalt übermittelte Antrag betrifft ein Verfahren, welches vom BVwG rechtskräftig abgeschlossen wurde. Eine außerordentliche Revision zu Zl. Ra 2019/18/0115 ist anhängig.

Festgestellt wird, dass der ASt mit Schriftsatz vom 17.05.2019 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 13.02.2019 abgeschlossenen Verfahrens, welches nach seinerzeitiger Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.02.2018, begehrt. Die unter "I. Verfahrensgang" dargelegten Gegebenheiten werden als Antragsinhalt festgestellt.

Festgestellt wird, dass der ASt im Antrag nicht begründet ausführt, weshalb das vorgelegte Beweismittel geeignet wäre, die entschiedene Rechtsache zu einem anderen Ergebnis zu führen.

Festgestellt wird, dass der ASt dem Antrag keine Übersetzung der englischsprachigen Beilage in deutscher Sprache angefügt hat. Festgestellt wird, dass das nachgereichte Original in vermutlich bengalischer Sprache sowie in englischsprachiger Übersetzung vorlegt wurde.

Zusammengefasst wird festgestellt, dass - zufolge der englischsprachigen Übersetzung - Dokumente vorgelegt wurden, welche sich auf Anzeige und gerichtliche Verfügungen seit zumindest vom 11.07.2017 bis zum 21.04.2019 beziehen, die englischsprachigen Übersetzungen im Mai 2019 erfolgten.

Festgestellt wird, dass die Entscheidung des BVwG vom 13.02.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2018 erfolgte. Festgestellt wird, dass im Antrag des BF nicht dargelegt wurde, dass das nunmehr vorgelegte behauptete Beweismittel tatsächlich vor dem 128.03.2018 bzw vor der Zustellung (erfolgt am 18.02.2019) der Entscheidung vom 13.02.2019 vorlag und dem ASt zum damaligen Zeitpunkt auch tatsächlich unzumutbar war, dieses Beweismittel vorzulegen.

Festgestellt wird, dass der ASt behauptet, dass ihm dieses Beweismittel erst mit Email vom 11.05.2019 vorliegt. Festgestellt wird, dass der ASt jedoch nicht behauptet, dass sich dieses Beweismittel auf einen Vorgang vor der Zustellung (am 18.02.2019) des Erkenntnisses vom 13.02.2019 bezieht.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den von einem Rechtsanwalt vorgelegten Antrag sowie dem im BVwG vorhandenen Gerichtsakt zu Zl 2128174-1, insbesondere die Entscheidung des BVwG vom 13.02.2019. Hinsichtlich der personenbezogenen Feststellungen wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 13.02.2019 verwiesen, auf welches sich der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag bezieht. Der vorliegende Antrag des rechtsfreundlich vertretenen ASt liegt dem verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt ein und besteht kein Anlass, an der Echtheit des Antrages, welches im ERV übermittelt worden war, Zweifel aufkommen zu lassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, weil die Angelegenheit nach den Bestimmungen des VwGVG in Verbindung mit asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen steht. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 32 Abs 1 VwGG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß Abs 2 leg cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß Abs 3 leg cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Gemäß Abs 4 leg cit. hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Gemäß Abs 5 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Der gegenständliche Antrag ist - den Angaben zufolge - fristgerecht eingebracht worden und ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig.

Einem Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens ist stattzugeben, wenn bestimmte Tatsachen oder Beweise ohne Verschulden des Antragstellers nachträglich hervorkommen und dies in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendendes Erkenntnis bewirken könnte.

Es liegt somit am Antragsteller in Form einer nachvollziehbaren Begründung seines Antrages darzulegen, dass neue Tatsachen und Beweise aufgetaucht sind, dies ohne sein Verschulden bisher nicht erfolgte und darüber hinaus dies auch zu einem anderes Ergebnis in der Sache hätte führen können.

Im Antrag wird zum Beweis eine englischsprachige Übersetzung einer Kopie der später nachgereichten Originaldokumente vorgelegt. Es wird somit nicht ausgeführt, wer diese angebliche Kopie geschickt hat, an wen diese Kopie gegangen sei, warum diese Kopie (erst) zum gegenwärtigen Zeitpunkt gesendet wurde und weshalb der Antragsteller nicht bereits vor der bezughabenden Verhandlung vor dem BVwG bzw. vor der Entscheidung des BVwG vom 13.02.2019 die Möglichkeit hatte zu diesen Unterlagen zu gelangen. Diesbezüglich hat der Antragsteller in unzureichender Weise lediglich auf ein Schriftstück verwiesen, dessen Zustandekommen und Inhalt, aber auch dessen Übertragungsweise, nicht nachvollziehbar ist.

Es ist somit dem Antragsteller nicht gelungen dem BVwG begründet darzutun, dass das vorgelegte Schriftstück tatsächlich ohne sein Verschulden nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte bekannt sein können. Der Hinweis, dass der ASt erst am 11.05.2019 Kenntnis erlangte klärt noch nicht auf, dass der ASt von diesem Schriftstück nicht trotzdem zu einem früheren Zeitpunkt hätte Kenntnis erlangen können. Diesbezüglich lässt sich dem Antrag auch keinerlei Hinweis entnehmen, so dass schon deshalb dem Antrag nicht gefolgt werden konnte. Nur dann, wenn ein Verschulden des Antragstellers auszuschließen ist, kann überhaupt eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen (VwGH 03.07.2015, Ro 2015/08/0013). Dieser Ausschlussgrund ist nicht ordnungsgemäß belegt.

Darüber hinaus legte der Antragsteller die Kopie in fremder Sprache, ohne entsprechende beglaubigte Übersetzung, vor. Der Antragsteller verkennt jedoch, dass er nicht generell jedwede Schriftsätze oder Urkunden dem Gericht zur Übersetzung übermitteln kann, ohne zumindest allgemein und schlüssig darzulegen, welchen Inhaltes diese Schriftstücke wären und welche Auswirkungen der Inhalt dieser Schriftstücke auf die seinerzeitige Entscheidung gehabt hätte. Eine inhaltsleere Übermittlung von fremdsprachigen Schriftstücken zur Übersetzung durch das Verwaltungsgericht ist jedenfalls keine ausreichende Begründung für die Verfahrensrelevanz. Dies auch in Zusammenschau mit den in der bezughabenden Entscheidung des BVwG vom 13.02.2019 dargelegten umfassenden Ausführungen zu "Dokumenten", nämlich "echte Dokumente unwahren Inhalts" und "Zugang zu gefälschten Dokumenten" (Seite 26 des Erkenntnisses vom 13.02.2019). Der Antragsteller verschweigt sich in der Begründung komplett zur Echtheit und zum konkreten Inhalt des angeführten Schriftstücks und kann auch aus diesem Sachverhalt nicht von vornherein geschlossen werden, dass durch die Vorlage dieses Dokumentes ein anderes Ergebnis zustande gekommen wäre.

Der BF hat bereits im seinerzeitigen Asylverfahren wiederholt eine unglaubwürdige Argumentation, auch hinsichtlich der seinerzeit vorgelegten Dokumente vorgebracht, welche in der Entscheidung des BVwG entsprechend gewürdigt werden musste.

Ganz dem Vorbringen und der Argumentation des BF im Asylverfahren entsprechend ist der nunmehrige Wiederaufnahmeantrag unglaubwürdig, fehlerhaft und entbehrt jedweder sachlichen Grundlage.

Die Voraussetzung für das Vorliegen eines Wiederaufnahmeantrages wäre ein Tatsachenirrtum des erkennenden Verwaltungsgerichtes. Es wäre somit auf Tatsachen abzustellen, welche bereits zum Abschluss des Verfahrens vorhanden, jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses nicht hervorgekommen waren.

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das VwG entweder die den Gegenstand der des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 32 Anm 9 mwN). Dazu ist jedoch dem Antrag kein ausreichender Hinweis zu entnehmen.

So ferne jedoch als Beweismittel Dokumente angeboten werden, welche erst nach Abschluss des Erkenntnisses vom 12.03.2019 erstellt wurden, ist ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 VwGVG ebenfalls kein Erfolg beschieden, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellter Antrag die Rechtskraft nicht entgegensteht (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089; 08.08.2017, Ra 2017/19/0120).

Da es sich gegenständlich um einen Wiederaufnahmeantrag handelt, welcher grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK fällt, konnte von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Dies auch deshalb, weil von der mündlichen Erörterung des gegenständlichen Antrages keine weitere Klärung der Rechtsfrage zu erwarten ist, welche durch die Rechtsprechung des VwGH umfassend judiziert wurde. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) § 24 VwGVG Anm 13 zu Civil rights).

Der Antrag auf Einholung einer Vor-Ort Recherche durch einen Vertrauensanwalt kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der ASt kein Vorbringen erstattete, weshalb ihm die nunmehr vorgelegten Dokumente erst ab 11.05.2019 zugänglich waren. Es war somit, da eine Vor-Ort Recherche durch einen Vertrauensanwalt diese Frage nicht klären könnte, diesem Antrag nicht nachzukommen.

Da der vorliegende Antrag sich somit insgesamt mangels entsprechender Ausführungen oder Hinweise des rechtsfreundlich vertretenen Antragstellers als unbegründet erweist war diesem Antrag nicht stattzugeben und die Wiederaufnahme des Verfahrens zu versagen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die ausschließlich einen Wiederaufnahmeantrag betrifft, welcher nicht substanziell begründet ist, entspricht der gängigen und ständigen Rechtsprechung des VwGH. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Begründungsmangel, Schriftstück, Übersetzung, Wiederaufnahmeantrag,
Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2128174.2.00

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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