Entscheidungsdatum
25.03.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G308 2220642-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch CONFIDA Klagenfurt Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (vormals: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft), Landesstelle Kärnten, vom 30.04.2019, VSNR: XXXX, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, die im angefochtenen Bescheid festgestellten, aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Kärnten, zu entrichten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: SVS oder belangte Behörde; vormals: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten), vom 30.04.2019, wurde gemäß § 194 GSVG iVm §§ 409 und 410 ASVG über Antrag für das Jahr 2017 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.08.2017 als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX GmbH (im Folgenden: GmbH) der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG und im Zeitraum von 06.09.2017 bis 31.12.2017 als Gesellschafterin der XXXX OG (im Folgenden: OG) der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.) und die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 25 GSVG im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 in der Pensionsversicherung EUR 4.620,74 und in der Krankenversicherung EUR 2.991,57 beträgt (Spruchpunkt 2.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Einkommenssteuerbescheid 2017 vom 09.07.2018 hinsichtlich der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb ihn Höhe von EUR 54.165,39 ausgewiesen seien. Diese Einkünfte würden zur Gänze aus der OG stammen. Ein abzugsfähiger Veräußerungsgewinn liege nicht vor, zumal eine Gesamtrechtsnachfolge nach der GmbH vorliege. Darüber hinaus sei die belangte Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung, welche Einkünfte Beträge iSd § 25 GSVG bilden würden, an die in einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung zu einer Einkunftsart gemäß § 2 Abs. 3 EstG 1988 gebunden. Eine sozialversicherungsrechtlich andere Beurteilung der Einkünfte iSd Vorbringens der BF, es handle sich dabei tatsächlich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sei die Veranlagung zur Einkommenssteuer aus Vereinfachungsgründen derart erfolgt, dass alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt worden seien, könne keine Berücksichtigung finden.
2. Mit dem am 31.05.2019 bei der belangten Behörde einlangenden Schreiben erhob die BF durch ihre steuerliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, den aus Vereinfachungsgründen in den Einkünften aus Gewerbebetreib dargestellten "Aufgabegewinn", der de facto kein solcher sei, aus der Bemessungsgrundlage für die Versicherungspflicht im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.08.2017 auszunehmen und für den Zeitraum nach der Betriebsaufgabe, somit für den Zeitraum nach dem 15.09.2017 keine Pflichtversicherung festzustellen. Nach dem 15.09.2017 sei die OG nachweislich und unzweifelhaft nur mehr vermögensverwaltend und nicht mehr gewerblich tätig gewesen. Im Zuge der Umgründung von der GmbH auf die OG seien Grundstücke der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft auf einen Rechtsnachfolger (die OG) übertragen worden, die den Gewinn nicht nach § 5 EstG ermittle. Bei der OG gehöre das Grundstück nicht zum notwendigen Betriebsvermögen und könne eine OG - im Gegensatz zu einer GmbH - auch kein gewillkürtes Betriebsvermögen haben. Die BF habe in der Einkommenssteuererklärung aus Vereinfachungsgründen (sonst wären pro Gesellschafter zwei Erklärungen abzugeben gewesen) in Rücksprache mit der Finanzbehörde den "Aufgabegewinn" der de facto gar kein solcher sei, in den Einkünften aus Gewerbebetrieb veranlagt. Es werde beantragt, diesen "Aufgabegewinn" aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen. Auch sei die OG nur vermögensverwaltend tätig gewesen, sodass eine Pflichtversicherung der BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ab 06.09.2017 nicht eingetreten sei. Eine starre Anwendung der Bindungswirkung sei gegenständlich nicht sachgerecht.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 28.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 28.06.2019 stellte diese den Verfahrensgang noch einmal dar und nahm zu den Beschwerdeausführungen Stellung.
4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.07.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF den Vorlagebericht der belangten Behörde vom 28.06.2019 zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Die BF nahm mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom 31.07.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2019 einlangend, zum Vorlagebericht der belangten Behörde Stellung.
5. Die Stellungnahme der BF vom 31.07.2019 wurde der belangten Behörde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.12.2019 zur Gegenäußerung binnen drei Wochen übermittelt.
Die belangte Behörde nahm mit am 08.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz vom 07.01.2020 zu den Ausführungen der BF Stellung.
6. Die Gegenäußerung der belangten Behörde wurde der BF ein weiteres Mal mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2020 zur Stellungnahme übermittelt.
Die Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der BF vom 10.02.2020 langte am 11.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF bezog von 01.09.2012 bis 31.03.2014 eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer und bezieht seit 01.04.2014 bis laufend eine Alterspension (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.03.2020).
Die BF und ihr Ehemann waren beide Gesellschafter sowie jeweils mit 01.04.2004 selbstständige handelsrechtliche Geschäftsführer der mit 01.04.2004 zur FN XXXX in das Firmenbuch eingetragenen "XXXX GmbH" (im Folgenden: GmbH). Die GmbH wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 17.08.2017 gemäß Artikel II UmgrStG in die "XXXXOG" (im Folgenden: OG) umgegründet, die ihrerseits zur FN XXXX seit 06.09.2017 in das Firmenbuch eingetragen ist. Die BF und ihr Ehemann sind jeweils unbeschränkt haftende und seit 05.09.2017 selbstständig vertretende Gesellschafter der OG (vgl Auszüge aus dem Firmenbuch zu den FN XXXX vom 17.03.2020 sowie FN XXXX vom 20.03.2020; darüber hinaus unstrittig).
Die Umwandlung der GmbH in die OG erfolgte im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge (vgl Notariatsakt zum Umwandlungsplan vom 17.08.2017, insbesondere Punkt 1.5., 2.2., 5.5., AS 106 ff).
In der Einkommenssteuererklärung der BF für das Veranlagungsjahr 2017 erklärte die BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb, stammend aus der OG, in Höhe von EUR 54.165,39 (vgl Einkommenssteuererklärung 2017, AS 31 und 42) sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Beteiligte/Mitunternehmerin in Höhe von EUR 1.851,37 (vgl Einkommenssteuererklärung 2017, AS 36).
Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017 vom 09.07.2018 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 54.165,39, aus unselbstständiger Arbeit (Pension) in Höhe von EUR 27.510,96 und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 1.851,37 aus (vgl Datentransfer Finanzamt vom 05.09.2018, darüber hinaus unstrittig).
Der rechtskräftige Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die OG für das Jahr 2017 weist bei der BF als Gesellschafterin der OG Einkünfte in Höhe von EUR 54.165,39 aus, wobei davon EUR 53.352,85 Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne enthalten sind (vgl aktenkundiger Bescheid gemäß § 188 BAO, AS 76 f). Nach Angaben der BF handelt es sich jedoch nur um ein "steuerrechtliches Konstrukt". Tatsächlich liegt bezogen auf die GmbH und die OG kein Aufgabegewinn vor und wurde dieser ertragssteuerrechtlich vereinfachend dargestellte "Aufgabegewinn" auch nicht in die OG reinvestiert (vgl etwa Beschwerdevorbringen, AS 240; Stellungnahmen vom 31.07.2019).
Die BF unterlag im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.08.2017 unstrittig der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG als geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.03.2020; Beschwerdevorbringen).
Die konkrete Berechnung der jeweiligen endgültigen monatlichen Beiträge und die angewandten Beitragssätze blieben seitens der BF unbestritten. Die Einwände der BF richten sich ausschließlich gegen die zur Errechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen herangezogenen Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid (diesbezüglich ausschließlich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb); die jeweiligen Hinzurechnungsbeträge blieben ebenfalls unbestritten. Weiters bestreitet die BF eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG von 06.09.2017 bis 31.12.2017.
Die Beitragsgrundlagen der BF in der Kranken- und Pensionsversicherung errechnen sich wie folgt (vgl angefochtener Bescheid vom 30.04.2019, AS 222 ff):
Pensionsversicherung:
EStB 2017 vom 09.07.2018: Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 54.165,39
Hinzurechnung 2017 vorgeschriebene GSVG-Beiträge EUR 1.283,48
Summe EUR 55.448,87
monatliche Beitragsgrundlage: EUR 55.448,87/12 Monate = EUR 4.620,74
Krankenversicherung:
EStB 2017 vom 09.07.2018: Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 54.165,39
Hinzurechnung 2017 vorgeschriebene GSVG-Beiträge EUR 1.283,48
Summe EUR 55.448,87
Differenzbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß § 35b GSVG wegen des Pensionsbezuges:
Summe GSVG-Beitragsgrundlagen 2017 EUR 55.448,87
Summe Beitragsgrundlagen Pension 2017 EUR 33.821,06
Summe EUR 89.269,83
Summe Beitragsgrundlagen EUR 89.269,93
Summe Höchstbeitragsgrundlage 2017 EUR 69.720,00
Überschreitungsbetrag EUR 19.549,93
monatliche (Differenz-)Beitragsgrundlage:
(EUR 55.448,87 - EUR 19.549,93) / 12 Monate = EUR 2.991,57
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Pflichtversicherung der BF in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.08.2017 als geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH ist unbestritten.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten der BF. Aktenkundig sind im Verwaltungsakt zudem die Daten des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides der BF aus dem Jahr 2017, die zugehörige Einkommenssteuererklärung und der Bescheid gemäß § 188 BAO für die OG sowie der Umwandlungsplan (Notariatsakt) von der GmbH in die OG.
Die BF bestreitet, mit der OG eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt zu haben, sondern die einkommenssteuerrechtliche Veranlagung der Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ertragssteuerrechtlich vereinfachend vorgenommen zu haben. Tatsächlich sei die OG nur vermögensverwaltend tätig und handle es sich auch nicht um einen "Aufgabegewinn", sondern um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dazu ist auszuführen, dass die BF bzw. ihre steuerliche Vertretung selbst eingeräumt haben - wenngleich ertragssteuerrechtlich offensichtlich ohne Auswirkungen - wider den tatsächlichen Verhältnissen Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt zu haben. Der Einkommenssteuerbescheid ist in Rechtskraft erwachsen und wurde eine nachträgliche Abänderung des Bescheides offensichtlich nicht angestrebt. Eine offenkundige rechnerische Unrichtigkeit liegt nicht vor und wurde von der BF auch hinsichtlich der grundsätzlichen Errechnung der Beitragsgrundlagen, Beiträge und Beitragszuschläge nicht vorgebracht.
Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu endgültigen Beitragsgrundlagen und Beiträgen der BF in der Pensions- und Krankenversicherung sowie der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und sind darüber hinaus rechnerisch nachvollziehbar und richtig.
Strittig ist lediglich, ob entgegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides und der selbst von der BF bzw. der steuerlichen Vertretung vorgenommen Veranlagung von Einkünften aus Gewerbebetrieben für die Tätigkeit bei der OG keine gewerblichen Einkünfte vorlagen, diese daher bei der Bildung der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen sind und damit auch keine Pflichtversicherung der BF im Zeitraum 06.09.2017 bis 31.12.2017 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, einerseits wegen unterschreiten der Versicherungsgrenze, andererseits wegen des tatsächlichen Fehlens einer gewerblichen Tätigkeit, eingetreten ist. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zwischen den Parteien ist ausschließlich strittig, ob entgegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides und der selbst von der BF bzw. der steuerlichen Vertretung vorgenommen Veranlagung von Einkünften aus Gewerbebetrieben für die Tätigkeit bei der OG keine gewerblichen Einkünfte vorlagen, diese daher bei der Bildung der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen sind und damit auch keine Pflichtversicherung der BF im Zeitraum 06.09.2017 bis 31.12.2017 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, einerseits wegen unterschreiten der Versicherungsgrenze, andererseits wegen des tatsächlichen Fehlens einer gewerblichen Tätigkeit, eingetreten ist.
Unbestritten blieb hingegen die Pflichtversicherung der BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.08.2017 als geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH.
Unbestritten blieben weiters die zu den in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zur Ermittlung der Beitragsgrundlage hinzugerechneten Sozialversicherungsbeiträge und die auf Basis der strittigen Beitragsgrundlage grundsätzlich errechneten monatlichen konkreten endgültigen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und den Anträgen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Rechtsfrage, ob die im Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellten Einkünfte der BF als Gesellschafterin der OG zur endgültigen Beitragsgrundlage hinzuzurechnen sind und basierend darauf, ob für den Zeitraum 06.09.2017 bis 31.12.2017 eine Pflichtversicherung der BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG eingetreten ist, beschränkt ist. Eine Überprüfung der - basierend auf der tatsächlich zur Anwendung kommenden Beitragsgrundlage - konkreten Berechnung der monatlichen Beiträge hat daher nicht stattzufinden.
3.2. Zur Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und auch zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I. Nr. 162/2015 sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Die Kriterien der Versicherungspflicht "neuer Selbstständiger" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG werden ebendort damit umschrieben, dass es sich
(1) um selbstständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Dabei hat der VwGH zur Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" ausgeführt, dass die Versicherungspflicht eines "neuen Selbstständigen" für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht aufgrund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG n nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbstständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbstständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 iVm. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm.
§ 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbstständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa § 4 ASVG - eingetreten ist (vgl. VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, mwN).
Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl etwa VwGH vom 20.03.2014, 2013/08/0012, mwN).
Gesellschafter einer nicht wirtschaftskammerzugehörigen OG unterliegen gegebenenfalls der Pflichtversicherung als "Neuer Selbstständiger" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, wenn eine entsprechende Überschreitungserklärung (daher eine Erklärung, dass die Einkünfte die maßgebende Versicherungsgrenze überschreiten werden) abgegeben wird oder entsprechende Einkünfte über der Versicherungsgrenze vorliegen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Tätigkeiten entfalten oder nicht (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG8 (2019)
§ 2 Rz 23).
Bei der BF liegen unbestritten im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die die im Jahr 2017 geltende Versicherungsgrenze überschreiten. Die Einkünfte wurden von der BF bzw. ihrer steuerlichen Vertretung selbstständig im Rahmen der Einkommenssteuererklärung unter die gewerblichen Einkünfte subsumiert. Ein zu berücksichtigender offensichtlicher Fehler durch die Finanzbehörden liegt offensichtlich nicht vor.
Die belangte Behörde und in weiterer Folge auch das Bundesverwaltungsgericht sind diesfalls an die steuerrechtliche Zuordnung der Einkunftsart gebunden.
Die BF unterlag somit im Zeitraum 06.09.2017 bis 31.12.2017 - wie von der belangten Behörde ausgeführt - der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
3.3. Zur Beitragsgrundlage:
Die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll (vgl. VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, mwN).
Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 25 GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden und auch zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 29/2017 lautet:
"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)
(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind."
Im Gegensatz zu unselbstständig erwerbstätigen Dienstnehmern steht das gebührende Entgelt bei selbstständig erwerbstätigen Personen nicht zeitnah fest, sondern liegen diese erst im Nachhinein - nämlich mit der Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides - vor. Ursprünglich sah der Gesetzgeber vor, die Beitragsgrundlage nach Maßgabe der steuerlichen Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres zu errechnen, da der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Regel erst dann die Einkommenssteuerbescheide zur Verfügung standen und eine Beitragsvorschreibung möglich war. Mit 01.01.1998 erfolgte dann die Umstellung auf das System der permanenten Nachbemessung mit dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997. Die Beiträge sind zunächst auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG zu entrichten; an deren Stelle tritt sodann gemäß § 25 Abs. 6 GSVG nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides die endgültige Beitragsgrundlage (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 1-3).
Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146, mwN).
Die laufende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt auf der Basis der gemäß § 25a GSVG gebildeten vorläufigen Beitragsgrundlage. Sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen, tritt gemäß § 25 Abs. 6 die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage. Die erforderlichen Daten sind gemäß § 229a GSVG von den Abgabenbehörden des Bundes der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 37).
Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist eine monatliche Beitragsgrundlage. Für deren Ermittlung sind die kalenderjährlichen Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu teilen und durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit ausgeübt worden ist (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 38).
Führt die Nachbemessung zu einer Nachbelastung - dh die endgültige Beitragsgrundlage ist höher als die vorläufige - ergibt sich die Fälligkeit der nachzuentrichtenden Beiträge aus § 35 Abs. 3 GSVG. Im umgekehrten Fall sind Gutschriften jederzeit rückzufordern (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG4, § 25 Rz 39).
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Wie aus den dargestellten rechtlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ersichtlich ist, erfolgt bei selbstständig erwerbstätigen Personen die jährliche Beitragsvorschreibung - grundsätzlich - aufgrund einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG. Erst bei Vorliegen des naturgemäß im Nachhinein zu erstellenden Einkommenssteuerbescheides kann die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlagen und endgültigen Beiträge basierend auf den im Einkommenssteuerbescheid rechtskräftig festgestellten und relevanten Einkünften erfolgen. Sowohl an die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten als auch bezüglich der Höhe der Einkünfte ist die belangte Behörde grundsätzlich an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid gebunden. Ausnahmen können diesbezüglich im Rahmen der Pflichtversicherung der neuen Selbstständigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei Beteiligungen an Gesellschaften, wie beispielsweise in Form eines Kommanditisten mit der typischen gesetzlichen Ausgestaltung der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft oder eines stillen Gesellschafters hervorkommen, wenn diese Beteiligungen derart ausgestaltet sind, dass die betreffenden Gesellschafter nur ihr Kapital einbringen, sonst aber beispielsweise weder Dienstleistungen einbringen, Geschäftsführungsbefugnisse haben oder ein über ihre Einlage hinausgehendes unternehmerisches Risiko zu tragen haben.
Der gegenständlichen Nachverrechnung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen liegt hingegen lediglich der Umstand zugrunde, dass die BF selbst bzw. ihre steuerliche Vertretung aus ertragssteuerrechtlich vereinfachenden Gründen eine - ihrer Ansicht nach nicht den Tatsachen entsprechende - Einkommenssteuererklärung eingereicht haben, in welcher sie selbst die Einkünfte der BF aus dem Jahr 2017, resultierend aus der Umwandlung der GmbH in die OG im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb subsumiert haben. Nach den eigenen Angaben der BF liegt de facto weder ein Veräußerungs- noch ein Aufgabegewinn vor. Handelt es sich beiden Einkünften im Einkommenssteuerbescheid tatsächlich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, hätten sie auch als solche veranlagt werden müssen. Der Einkommenssteuerbescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Ein Versuch, eine Änderung des rechtskräftigen Bescheides zu erwirken, wurde weder vorgebracht noch hätte sich dies sonst ergeben.
Nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide hat die belangte Behörde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 25 Abs. 6 GSVG eine Berechnung der nun endgültigen Beitragsgrundlagen durchgeführt und die sich daraus ergebende Nachforderung der BF zur Zahlung vorgeschrieben.
Wie sich aus den bereits dargestellten rechtlichen Bestimmungen und der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist die belangte Behörde bei der Berechnung der (endgültigen) Beitragsgrundlagen an die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte gebunden und darf eine selbstständige Prüfung derselben nicht erfolgen.
Eine rechnerische Unrichtigkeit wurde seitens der BF nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Dem Vorbringen in der Beschwerde konnte daher nicht gefolgt werden und bestehen die Nachversicherung und die Beitragsnachforderung daher zu Recht.
Aus den genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die BF zur Zahlung der noch ausstehenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge für das Beitragsjahre 2017 zu verpflichten.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Einkommenssteuerbescheid, Einkünfte,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2220642.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020