TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/26 W198 2222898-1

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Veröffentlicht am 26.03.2020
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Entscheidungsdatum

26.03.2020

Norm

ASVG §410
AVG §69
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W198 2222898-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Burgenland, vom 25.07.2019, VNR XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: PVA) hat mit Bescheid vom 29.06.2017 aufgrund der Antragstellung von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 14.03.2017 festgestellt, dass bis zum Feststellungszeitpunkt 01.06.2017 insgesamt 514 Versicherungsmonate erworben wurden. Die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum 01.10.1999 bis 31.05.2017 (mit Unterbrechung) wurde abgelehnt.

2. Gegen diesen Bescheid vom 29.06.2017 hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben und ist der Bescheid somit in Rechtskraft erwachsen.

3. Am 19.03.2019 hat der Beschwerdeführer bei der PVA unter Vorlage einer Bestätigung der XXXX einen "Antrag auf neuerliche Überprüfung" gestellt. Zumal ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 29.06.2017 nicht mehr möglich war, wurde dieser "Antrag auf neuerliche Überprüfung" als Antrag auf Wiederaufnahme gewertet.

4. Die PVA hat mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.07.2019 den Antrag vom 19.03.2019 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Anerkennung von Schwerarbeitszeiten bis zum 31.05.2010 abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass weder neue Tatsachen noch Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Eine Bestätigung der XXXX sei bereits im April 2017 eingeholt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden; eine neue Bestätigung vom identen Dienstgeber sei kein neu hervorgekommenes Beweismittel.

5. Gegen diesen Bescheid vom 25.07.2019 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.08.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass es sich bei der neuen Bestätigung der XXXX sehr wohl um ein neu hervorgekommenes Beweismittel handle, das einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstelle. Das Beweismittel sei ohne Verschulden des Beschwerdeführers im Verfahren nicht geltend gemacht worden und beziehe sich auf alte Tatsachen, die bereits während des wiederaufzunehmenden Verfahrens bestanden hätten. Aus der Bestätigung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der XXXX nicht als KFZ-Mechaniker, sondern als LKW-Mechaniker gearbeitet habe. Das Beweismittel hätte sohin einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt.

6. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2019 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 14.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten und Prüfung der versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Darin machte er unter anderem geltend, dass er als LKW-Mechaniker bei der XXXX im relevanten Zeitraum 01.10.1999 bis 31.07.2010 Schwerarbeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 der Schwerarbeitsverordnung verrichtet habe.

Im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren wurde von der PVA eine Dienstgeberbestätigung der XXXX eingeholt. Am 06.04.2017 langte diese Dienstgeberbestätigung, der zufolge der Beschwerdeführer ebendort von 10.03.1980 bis 31.07.2010 als KFZ-Mechaniker gearbeitet hat, bei der PVA ein. Die ausgeübte Beschäftigung wurde mit "KFZ-Mechanikerarbeiten bei LKW und PKW, Servicearbeiten, Fehlersuche inkl. Reparatur, Reparaturarbeiten nach Unfällen" beschrieben.

Mit Bescheid der PVA vom 29.06.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis zum Feststellungszeitpunkt 01.06.2017 insgesamt 514 Versicherungsmonate erworben hat. Die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum 01.10.1999 bis 31.05.2017 (mit Unterbrechung) wurde abgelehnt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 19.03.2019 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten und brachte vor, dass er im Rahmen seiner Beschäftigung bei der XXXX bis 31.07.2010 als LKW-Mechaniker tätig gewesen sei und nur sporadisch PKWs repariert habe. Er legte eine Dienstgeberbestätigung der XXXX vom 02.05.2019 bei, wonach der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum LKW-, Stapler- und PKW-Mechanikerarbeiten, Servicearbeiten und Reparaturen verrichtet habe.

Da über das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bereits inhaltlich abgesprochen wurde und eine Klage gegen den Bescheid der PVA vom 29.06.2017 nicht mehr möglich war, wurde diese erneute Antragstellung vom 19.03.2019 als Antrag auf Wiederaufnahme gewertet und mit beschwerdegegenständlichen Bescheid der PVA vom 25.07.2019 abgelehnt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Es handelt sich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die PVA.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 69 AVG lautet: "Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch

Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann somit nach § 69 Abs. 1 Z 2 AV nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"; siehe VwGH 95/08/0036).

Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG setzt voraus, dass Tatsachen (Beweismittel) hervorkommen, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden (Hinweis Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 69 AVG, Anm. 12 bis 14 sowie insbesondere E Nr. 124f und 132).

Die nunmehr vorliegende Dienstgeberbestätigung vom 02.05.2019, wonach der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum LKW-, Stapler- und PKW-Mechanikerarbeiten, Servicearbeiten und Reparaturen verrichtet habe, bildet keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund. Es wird mit dieser - verglichen mit der Dienstgeberbestätigung vom 04.04.2017 inhaltlich nur marginal unterschiedlichen Bestätigung - eine Tatsache belegt (nämlich LKW-Mechanikerarbeiten), die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren von Beschwerdeführer geltend gemacht wurde. So wurde bereits im Antrag vom 14.03.2017 sowie in der Dienstgeberbestätigung vom 04.04.2017 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der XXXX LKW-Mechanikerarbeiten durchgeführt habe.

Auch die in der neuen Dienstgeberbestätigung vom 02.05.2019 geänderte Berufsbezeichnung ("LKW-Mechaniker") anstatt ("KFZ-Mechaniker") ist nicht dazu geeignet, die Wiederaufnahme zu begründen, da eine andere Berufsbezeichnung keinen anders lautenden Bescheid herbeiführen kann, weil für die Beurteilung des Vorliegens einer schweren körperlichen Arbeit iSd Schwerarbeitsverordnung ausschließlich die Tätigkeit, nicht aber die jeweilige Berufsbezeichnung, auschlaggebend ist.

Die belangte Behörde hat daher mit Bescheid vom 25.07.2019 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Anerkennung von Schwerarbeitszeiten zu Recht abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.07.2019 war daher als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Feststellungsantrag, Schwerarbeitszeiten, Versicherungszeiten,
Wiederaufnahmeantrag, Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2222898.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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