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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung von Eingaben hinsichtlich der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Sohn der Einschreiterin mangels Vorliegen anfechtbarer Bescheide; keine Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden im Rahmen eines laufenden VerwaltungsverfahrensSpruch
Die Eingaben werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
In den - undeutlich formulierten - selbstverfaßten Eingaben vom 24. März 1996, 11. April 1996 und 5. Mai 1996 geht es der Einschreiterin offensichtlich um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihren Sohn.
Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Da von der Einschreiterin kein Bescheid angefochten wird, kommt eine Beschwerdeführung nach Art144 B-VG nicht in Betracht. Dem Verfassungsgerichtshof wird auch durch andere Rechtsvorschriften keine Kompetenz zur Entscheidung über Beschwerden im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens eingeräumt.
Die Eingaben waren daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1190.1996Dokumentnummer
JFT_10039381_96B01190_00