Entscheidungsdatum
26.03.2020Norm
ASVG §410Spruch
G305 2117951-1/96E
G305 2117951-2/39E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Anträge der XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Dr. Florian PERSCHLER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/2, vom 27.03.2019 und vom 19.07.2019 auf Einsicht in die Akten zu GZ: G305 2117951-1 und G305 211795-2 beschlossen:
A)
Die Anträge werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 27.03.2019 brachte XXXX, geb. am XXXX (in weiterer Folge: Antragstellerin oder kurz: ASt) einen Antrag auf Akteneinsicht in die Beschlüsse des Geschäftsverteilungsbeschlusses bzw. von Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Abnahme/Zuweisung der Rechtssache (Annexsache) der ASt betreffend die Geschäftszahlen G302 2003386-1, G305 2117951-1 und G305 2117951-2 und verband diesen Antrag mit dem Ersuchen um Verständigung, wann sie ab dem 02.04.2019 Akteneinsicht nehmen könne.
2. Am 17.07.2019 brachte sie einen zum selben Tag datierten Antrag auf Akteneinsicht in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den GZ: G302 2003386-1, G305 2117951-1, G305 2117951-2 und G305 2117951-3 ein und verband ihr Ersuchen mit dem Begehren um schriftliche Verständigung, wann die Gefertigte im Zeitraum von 22.07.2019 bis 25.07.2019 Akteneinsicht nehmen könne.
3. Am 19.07.2019 brachte sie eine zum selben Tag datierte, auf die Akten zu GZen: BVwG-170.000/0001-Kammer G/2019, G302 2003386-1, G305 2117951-1 und G305 2117951-2 bezogene Eingabe ein, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge a) mit abgesondert rechtsmittelfähigem Beschluss aussprechen, dass die beantragte Akteneinsicht gemäß ihrem Antrag vom 27.03.2019 "in jeder technisch möglichen Form" durch Übermittlung eines elektronischen Datenträgers sie oder durch Übermittlung eines Papierausdruckes an sie bewilligt werde, b) in eventu mit abgesondert rechtsmittelfähigem Beschluss aussprechen, dass die beantragte Akteneinsicht verweigert wird.
4. Mit Eingabe vom 10.09.2019 begehrte die ASt neuerlich, das Bundesverwaltungsgericht möge a) mit abgesondert rechtsmittelfähigem Beschluss aussprechen, dass ihr die Akteneinsicht in die Gerichtsakte des BVwG zu GZ: G302 2003386-1, G305 2117951-1 und G305 2117951-2 samt zugehörigen weiteren Akten und Aktenteilen bewilligt werde und in einem den Tag festsetzen, ab welchem sie Akteneinsicht nehmen könne, b) in eventu mit abgesondert rechtsmittelfähigem Beschluss aussprechen, dass die unter dem vorstehenden Punkt a) beantragte Akteneinsicht verweigert wird.
5. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 01.10.2019 wurde der ASt bezugnehmend auf ihre Eingabe vom 10.09.2019 als Zeitpunkt für die begehrte Akteneinsicht der 21.10.2019, 10:00 Uhr, bekannt gegeben.
6. Am 21.10.2019 erschien sie an der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichtes persönlich und nahm in die Akten zu GZ: G305 2117951-1, G305 2117951-2 und G305 2117951-3 Einsicht und ließ daraus Abschriften im Ausmaß von insgesamt 460 Kopien anfertigen.
7. Am 11.11.2019 brachte die ASt eine neuerliche, als "Anmeldung der Akteneinsicht ab Freitag, 15.11.2019" titulierte Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge a) mit abgesondert rechtsmittelfähigem Beschluss aussprechen, dass ihr die Akteneinsicht in die mündliche Verhandlung am 04.11.2019 "zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der Niederschrift erklärten Aktenteile der Akten zu Zl. G305 2117951-1, G305 2117951-2 und G305 2117951-2" jeweils bis zu den aktuell letzten Ordnungszahlen und in die in der Rechtssache der Antragstellerin in der Gerichtsabteilung G305 allenfalls des Weiteren angelegten Akten bzw. Aktenteile bewilligt wird und in einem den Tag festsetzen, ab welchem sie Akteneinsicht nehmen kann,
b) in eventu mit abgesondert rechtsmittelfähigem Beschluss aussprechen, dass die unter dem vorstehenden Punkt a) beantragte Akteneinsicht verweigert wird.
8. Am 15.11.2019 erschien die ASt an der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichtes persönlich und nahm in die Akten zu GZ: G305 2117951-1, G305 2117951-2 und G305 2117951-3 Einsicht und ließ daraus Abschriften im Ausmaß von insgesamt 242 Kopien anfertigen.
9. Mit Eingabe vom 25.11.2019 brachte sie im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung einen Antrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG (Fristsetzungsantrag) an den Verwaltungsgerichtshof ein, den sie mit den Anträgen verband, der Verwaltungsgerichtshof möge a) dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist für die Erledigung des Antrages vom 27.03.2019 setzen, sowie b) erkennen, der zuständige Rechtsträger sei schuldig, den der Antragstellerin erwachsenen Aufwandersatz im gesetzlichen Ausmaß zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
10. Mit hg. Beschluss vom 19.12.2019, GZen: G305 2117951-1/87E und G305 2117951-2/30E, wurde der Fristsetzungsantrag der ASt gemäß § 30a Abs. 1 iVm. § 30a Abs. 8 iVm. § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
11. Über den gegen die Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Vorlageantrag fasste der Verwaltungsgerichtshof zu Zl. XXXX den Beschluss, indem er aussprach, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2019 aufgehoben und das Bundesverwaltungsgericht angewiesen werde, binnen sechs Wochen eine Entscheidung zu erlassen oder dem Antrag auf Akteneinsicht vollständig faktisch zu entsprechen.
12. Am 14.02.2020 brachte die ASt im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung einen neuerlichen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungsfrist ein, da ihrer Auffassung nach das mit Antrag vom 19.07.2019 verbundene Begehren betreffend Einsicht in die Akten zu GZ: G305 2117951-1 und G305 2117951-2 unerledigt geblieben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Mit dem in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 26.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis zu GZ: G305 2117951-1 wurden auf Grund der von der Antragstellerin gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom XXXX.08.2015, Zl. XXXX, erhobenen Beschwerde die Beitragsgrundlagen auf Grund ihrer Tätigkeit beim XXXX im Zeitraum XXXX.01.1966 bis XXXX.04.1998, weiters die Beitragsgrundlagen auf Grund ihrer Tätigkeit am XXXXim Zeitraum XXXX.04.1998 bis XXXX.04.1998 und die Beitragsgrundlagen auf Grund ihrer Tätigkeit bei der XXXXim Zeitraum XXXX.03.1999 bis XXXX.12.1999 und XXXX.01.2000 bis XXXX.02.2000 festgestellt.
Über ihr Verlangen wurde das am 26.03.2018 mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt.
Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX.09.2018, Zl. XXXX, zurückgewiesen.
2. Mit Erledigung vom 27.09.2018, GZ: G305 2117951-2, wurde der am 26.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Antrag auf "Wiedereröffnung und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens" zu GZ: G305 2117951-1 als unzulässig abgewiesen.
Die Behandlung der von der Antragstellerin dagegen erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX.12.2018, Zl. XXXX, ab.
Eine beim Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision der Antragstellerin wurde vom Gerichtshof mit Beschluss vom XXXX.03.2019, Zl. XXXX, zurückgewiesen.
3. Am 05.04.2019 brachte die Antragstellerin im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung einen auf § 32 VwGVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme ein, mit dem sie die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2018, GZ: G305 2117951-2 beendeten Verfahrens begehrte.
In der am 04.11.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem auf die Wiederaufnahme des zu GZ: G305 2117951-2 erledigten Verfahrens gerichteten Antrag mit mündlich verkündetem Beschluss keine Folge gegeben.
4. In sämtlichen, vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren zu GZ: G305 2117951-1, G305 211795-2 und G305 2117951-3 brachte die Antragstellerin zahlreiche Anträge auf Akteneinsicht ein - darunter die verfahrensgegenständlichen -, denen vollständig faktisch entsprochen wurde.
So nahm die Antragstellerin am 06.04.2018 auf Grund des schriftlichen Antrages vom 26.03.2018 Einsicht in die vollständigen Gerichtsakten zu GZ: G305 2117951-1 und G305 211795-2 und ließ sich bei dieser Gelegenheit eine vollständige Abschrift beider Gerichtsakten im Umfang von 1.165 Kopien aushändigen.
Aufgrund eines weiteren Antrages auf Akteneinsicht vom 09.05.2018 nahm sie am 14.05.2018 erneut Einsicht in den vollständigen Gerichtsakt zu GZ: G305 211795-2, sowie in den elektronischen Akt dieses Aktes, weiters eine Teileinsicht in den Akt zu GZ: G305 211795-1 und in den Bezug habenden elektronischen Akt und ließ bei dieser Gelegenheit weitere Abschriften aus den Papierakten und den Bezug habenden elektronischen der erwähnten Gerichtsakten (insgesamt 246 Abschriften) anfertigen.
Dem am 24.09.2018 gestellten Antrag auf Einsicht in die Akten zu GZ. G305 211795-1 und G305 2117951-2 wurde am 09.10.2018 vollständig faktisch Rechnung getragen, in dem ihr vollumfänglich Einsicht in die Bezug habenden körperlichen wie auch elektronisch erfassten Gerichtsakten gewährt wurde. Insgesamt wurden über ihren Wunsch 562 Abschriften angefertigt und dieser ausgefolgt.
Am 27.03.2019 brachte die ASt einen Antrag auf Einsicht in die Gerichtsakten GZ: G305 2117951-1 und G305 2117951-2 ein.
Einen neuerlichen Antrag auf Einsicht insb. in die Gerichtsakten zu GZ: G305 2117951-1, G305 2117951-2 und G305 2117951-3 brachte sie am 17.07.2019 ein; dem nicht genug, brachte sie gleich am 19.07.2019 einen weiteren Antrag auf Einsicht in die Gerichtsakten zu GZ: G305 2117951-1 und G305 2117951-2 nach.
Aus organisatorischen Gründen konnte den Anträgen vom 27.03.2019, 17.07.2019 und vom 19.07.2019 auf Einsicht in die Gerichtsakten zu GZ: G305 2117951-1, G305 211795-2 und G305 2117951-3 erst am 21.10.2019 vollumfänglich faktisch entsprochen werden; dieser Umstand wurde der ASt bekannt gegeben und war dies sowohl ihr als auch ihrem ausgewiesenen Rechtsvertreter bekannt.
Im Rahmen ihrer Akteneinsicht am 21.10.2019 ließ die BF zum wiederholten Mal Abschriften des gesamten Aktes zu GZ: G305 211795-2 und des Aktes zu GZ: G305 2117951-3, sowie Teile des Aktes zu GZ: G305 2117951-1 ablichten. Bei dieser Gelegenheit ließ sie aus den angeführten Akten insgesamt 460 Kopien anfertigen, die sogleich zur Ausfolgung an sie gelangten.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2019 brachte sie erneut einen Antrag auf Einsicht in die Akten zu GZ: G305 2117951-1, G305 211795-1 und G305 2117951-3 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dem Begehren auch diesmal, konkret am 15.11.2019, vollumfänglich faktisch entsprochen; insgesamt ließ die ASt erneut Teile der Gerichtsakte zu GZ: G305 2117951-1 und G305 211795-2 und den Gerichtsakt zu GZ: G305 2117951-3 vollständig ablichten und ausfolgen.
In allen Fällen bestätigte sie die Ausfolgung der Ablichtung der vollständigen Gerichtsakten zu GZ: G305 2117951-1, G305 211795-2 und G305 2117951-3 mit ihrer eigenen Unterschrift.
Damit verfügen die ASt und ihre Rechtsvertretung zumindest seit dem 15.11.2019 über eine vollständige Ablichtung aller Gerichtsakten zu GZ: G305 2117951-1, G305 211795-2 und G305 2117951-3; teilweise wurden Aktenteile mehrfach abgelichtet.
5. Die ASt und damit auch der ausgewiesene Rechtsvertreter sind bereits vor dem Fristsetzungsantrag vom 25.11.2019 im Besitz von zumindest je einer vollständigen Abschrift der Gerichtsakten der Gerichtsabteilung G305 gewesen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Einsicht in die Akten der Verwaltungsgerichte ist in § 21 VwGVG geregelt und besagt diese Bestimmung, dass die Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen sind (Abs. 1). Bei der Vorlage der Akten können die Behörden verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht nicht gewährt werden (Abs. 2).
Die gemäß § 17 VwGVG für die Akteneinsicht im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren subsidiär anzuwendende Bestimmung des § 17 AVG normiert, dass soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien in die ihre Sachen betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen können. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden (Abs. 1). Gemäß § 17 Abs. 3 AVG sind Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde (Abs. 2). Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung (Abs. 3).
Das Recht auf Akteneinsicht setzt ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber Einsicht begehrt wird, voraus (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 2 zu § 17 mit weiteren Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung) und ist grundsätzlich durch "die Sache" begrenzt (VwGH vom 27.09.2002, Zl. 2001/09/0205).
Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich daraus Folgendes:
Die ASt und deren ausgewiesener Rechtsvertreter sind durch zahlreiche, in den Feststellungen näher dargestellten Akteneinsichtsnahmen der ASt im Besitz von vollständigen Abschriften der Gerichtsakten G305 2117951-1, G305 211795-2 und G305 2117951-3, dies weil dem diesbezüglichen Begehren mehrfach vollständig faktisch entsprochen wurde.
Wenn die ASt nun im Wege ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters im Fristsetzungsantrag vom 25.11.2019 eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Gerichtsabteilung G305 des Bundesverwaltungsgerichtes in Folge Nichterledigung des hier am 27.03.2019 eingelangten, abgesonderten Antrages vom 27.03.2019 auf Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form, elektronisch und auf Papier, in die Beschlüsse des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Abnahme/Zuweisung der Rechtssache (Annexsache) der Antragstellerin von der Gerichtsabteilung G302 auf die Gerichtsabteilung G305 betreffend die abgeschlossenen Verfahren zu den Geschäftszahlen G302 2003386-1, G305 2117951-1 und G305 2117951-2, rügt, geht dieses Ersuchen, das sich auf Gegenstände bezieht, die nicht Teil der Bezug habenden Gerichtsakten der Gerichtsabteilung G305 sind, ins Leere.
Aus denselben Gründen geht auch der jüngste, zum 13.02.2020 datierte Fristsetzungsantrag, den sie auf das in ihrem Antrag auf Akteneinsicht vom 19.07.2019 enthaltene Begehren des Inhalts "das Bundesverwaltungsgericht möge a) mit abgesondert rechtsmittelfähigem Beschluss aussprechen, dass die beantragte Akteneinsicht bewilligt wird gemäß dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.03.2019 in jeder technisch möglichen Form (§ 17 Abs. 1 letzter Satz AVG) oder durch Übermittlung eines elektronischen Datenträgers an die Beschwerdeführerin oder durch Übermittlung eines Papierausdruckes an die Beschwerdeführerin jeweils mit den Beschlüssen des Geschäftsverteilungsbeschlusses des BVwG bzw. Verfügungen/Anordnungen/Dienstanweisungen des BVwG über die Abnahme/Zuweisung der Rechtssache (Annexsache) der Beschwerdeführerin von der Gerichtsabteilung G302 an die Gerichtsabteilung G305 betreffend die Geschäftszahlen G302 2003 386-1, G305 2117951-1 und G305 2117951-2, b) in eventu mit abgesondert rechtsmittelfähigem Beschluss aussprechen, dass die beantragte Akteneinsicht verweigert wird", ins Leere, da auch diesem Antrag der ASt auf Akteneinsicht vom 19.07.2019 bereits vollständig faktisch entsprochen wurde und sich dieser Antrag im Übrigen auf allfällige Gegenstände bezieht, die nicht die Sache selbst betreffen. In den angeführten und von der Gerichtsabteilung G305 erfolgten weder irgendwelche Beschlüsse noch Abnahmeverfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses, weshalb insoweit eine Akteneinsicht mangels Existenz der begehrten "Aktenteile" nicht in Betracht kommt. Die Zuweisung der angeführten und von der Gerichtsabteilung G305 entschiedenen Rechtssachen erfolgte jeweils nach den Bestimmungen der zum Zuweisungszeitpunkt geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes und nicht etwa auf Grund eines Beschlusses oder einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses.
Aus den angeführten Gründen waren die Anträge auf Akteneinsicht vom 27.03.2019 und vom 19.07.2019 abzuweisen.
Schlagworte
Akteneinsicht, Antragstellung, Fristsetzungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2117951.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020