TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/6 I413 2223069-1

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Veröffentlicht am 06.04.2020
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Entscheidungsdatum

06.04.2020

Norm

ASVG §59
ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

I413 2223069-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol) vom 16.07.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als es im angefochtenen Bescheid zu lauten hat:

"1. XXXX, wohnhaft in XXXX, schuldet als Geschäftsführer vom Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH, XXXX, (XXXX) der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol, gemäß § 67 Abs 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beträge samt Nebengebühren aus Vorschreibungen für die Zeiträume aufgrund der Nachrechnung aus den Beitragsprüfungen von 19.08.2016 und 20.04.2017 in Höhe von €

2.675,68.

2. Zudem schuldet XXXX Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 01.08.2019 3,38 % p.a. aus € 2.675,68.

3. XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse. Landesstelle Tirol, zu bezahlen."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 16.07.2019, XXXX, entschied die belangte Behörde wie folgt: "Herr XXXX, schuldet als Geschäftsführer vom Beitragskontoinhaber(in) XXXX GmbH, XXXX, der Tiroler Gebietskrankenkasse gem. § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beträge s.Nbg. aus Vorschreibungen für die Zeiträume aufgrund der Nachrechnung aus den Beitragsprüfungen von 19.08.2016 und 20.04.2017 von

€ 16.141,81

zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 01.08.2019 3,38 % p.a. aus € 16.141,81.

XXXXist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen."

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer "Einspruch", mit der Begründung, dass die Gleichbehandlung aller Gläubiger gegeben gewesen sei. Das Finanzamt habe die Gleichbehandlung ebenfalls geprüft und für vorhanden angesehen und es sei die Konkursforderung ausgebucht worden.

3. Mit Schreiben vom 30.09.2019 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt und erstattete hierzu eine Stellungnahme. In dieser führt die belangte Behörde aus, dass die mit Bescheid ursprünglich vorgeschriebene vertragliche Haftung auf einen Haftungsbetrag in Höhe von € 2.675,68 herabgesetzt worden sei. Dieser Betrag betreffe offene Verbindlichkeiten vom März 2016 in Höhe von € 786,69, vom April 2016 in Höhe € 425,16, vom Juli 2016 von € 564,20, vom September 2016 in Höhe von € 679,24 und vom Oktober 2016 in Höhe von € 220,38. Dieser Haftungsbetrag sei dem Grunde der Höhe nach richtig vorgeschrieben worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Verfahrensgang gemäß I. wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der zu FN 420981s im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft XXXX GmbH. Er vertritt diese Gesellschaft seit 02.09.2014 selbständig.

XXXX GmbH schuldet der belangten Behörde Beiträge zur Sozialversicherung, deren Einbringlichmachung nicht möglich war, da die eingeleiteten Fahrnisexekutionen ergebnislos geblieben sind.

Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde am 09.01.2017 das Sanierungsverfahren eröffnet, das am 03.07.2017 aufgehoben wurde. In der am 05.04.2017 stattgefundenen Sanierungsplantagsatzung wurde das Sanierungsverfahren mit einer Sanierungsplanquote von 32 % bestätigt. XXXX GmbH schuldet der belangten Behörde nach Bezahlung der 32 % Sanierungsquote Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von €

16.141,81. Eine Einbringlichmachung der Beträge ist bei XXXX GmbH nicht möglich.

Der Beschwerdeführer legte erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Unterlagen vor, die belegen, dass Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum 01.02.2016 bis 09.01.2017 mit Ausnahme der in nachstehenden Monaten angeführten Beträge nicht in geringerem Maß ausbezahlt wurden, als sonstige Verbindlichkeiten: Im März 2016 € 786,69; im April 2016 € 425,16, im Juni 2016 € 564,20, im September € 679,24 und im Oktober 2016 € 220,38.

Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abzurechnen und zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Die vorstehend genannten Beiträge wurden jedoch nicht ordnungsgemäß abgerechnet und mussten im Rahmen der Beitragsprüfung nachverrechnet werden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, in Stellungnahme vom 03.09.2019 sowie die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde und in die Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.09.2019 im Hinblick auf die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen. Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen den maßgeblichen Sachverhalt nicht, sondern richtet sich in seiner Beschwerde ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde der Ungleichbehandlung der Gläubiger der von ihm als Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft. Erst mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer Unterlagen bezüglich des Nachweises, dass Sozialversicherungsbeiträgen im gleichen Ausmaß wie andere Verbindlichkeiten bezahlt wurden, vor, die es der belangte Behörde ermöglichten, den im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Haftungsbetrag zu verifizieren und mit Schriftsatz vom 03.09.2019, mit dem die Beschwerde vorgelegt wurde, neu zu bewerten und einzuschränken. Weshalb die belangte Behörde von der gesetzlichen Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch machte, obwohl dies geradezu ein Paradefall für eine solche Beschwerdevorentscheidung darstellt, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

Die Feststellungen zu XXXX GmbH basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Firmenbuchauszug. Hieraus geht auch hervor, dass XXXX im maßgeblichen Zeitraum einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX GmbH war.

Dass diese Gesellschaft im Sanierungsverfahren sich befand, ist unstrittig, ebenso die Sanierungsquote von 32 %. Dass die Beiträge bei der XXXX GmbH nicht einbringlich gemacht werden konnte, ergibt sich auch daraus, dass die von der belangten Behörde eingeleitete Fahrnisexekution ergebnislos geblieben ist (Exekutionsakt des Bezirksgerichtes Innsbruck zu XXXX und XXXX). Die Einbringlichmachung der gegenständlichen offenen Forderung war auch nicht möglich, weil beim Landesgericht Innsbruck am 09.01.2017 das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet worden ist.

Die Feststellung betreffend den vorgeschriebenen Haftungsbetrag ergibt sich aus der für den Zeitraum Feber 2016 bis April 2016 durchgeführten GPLA vom 19.08.2016 sowie der für den Prüfzeitraum Feber 2016 bis November 2016 durchgeführten GPLA vom 20.04.2017. Danach ergibt sich unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Unterlagen seitens des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gläubigergleichbehandlung entgegen in ursprünglich festgestellten €

16.141,81 ein offener Saldo an nicht geglichenen Beiträgen für März 2016 in Höhe von € 786,69, für April 2016 € 425,16, für Juli 2016 €

564,20, für September 2016 € 679,24 und für Oktober 2016 ein Betrag von € 220,38, insgesamt sohin ein Haftungsbetrag in Höhe von €

2.675,68.

Die Feststellung der Pflichten des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs 10 ASVG für nicht einbringliche Beiträge zur Sozialversicherung der von ihm als Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft haftet. Im Zuge seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor, die eine betragliche Änderung des im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Haftungsbetrages erforderlich machten.

3.2 Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen, berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge Verletzung der den Vertretern auffälligen Pflicht nicht eingebracht werden können.

Der Beschwerdeführer ist im fraglichen Zeitraum, und zwar seit 02.09.2014 im Firmenbuch als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer derXXXX GmbH eingetragen. Er war daher zur Vertretung der Beitragsschuldnerin und damit auch zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Obliegenheiten der Gesellschafter als Dienstgeberin gegenüber der belangten Behörde berufen. Im Rahmen seiner Vertretungsmacht als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX GmbH war er verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den Bestimmungen des ASVG abzurechnen, und bei Fälligkeit zu entrichten. Zudem haftet der Geschäftsführer der belangten Behörde für die nicht ordnungsgemäße (rechtzeitigte) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung, und zwar dafür, dass die Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung gleichbehandelt wurden. Dies war hinsichtlich der folgenden Beträge nicht der Fall:

Im März 2016 € 786,69; im April 2016 € 425,16, im Juni 2016 €

564,20, im September € 679,24 und im Oktober 2016 € 220,38 wurden offene Sozialversicherungsbeiträge in geringerem Maß ausbezahlt als sonstige Verbindlichkeiten beglichen wurden, sodass eine Ungleichbehandlung von Sozialversicherungsbeiträgen vorliegt.

Als Geschäftsführer treffen den Beschwerdeführer Überwachungs- und Kontrollpflichten, die auch alle Pflichten eines Dienstgebers miteinschließen, die diesem nach den Bestimmungen der §§ 33 (An- und Abmeldung zur Versicherung) und 58 (Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, Beitragsvorauszahlungen) ASVG treffen.

Den Beschwerdeführer trifft in diesem Zusammenhang die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann (VwGH 25.03.2019, Ra 2019/08/0059 ua). In der Beschwerde wird nur ganz allgemein behauptet, eine Gleichbehandlung aller Gläubiger sei gegeben gewesen, was auf die festgestellten Beträge der Monate März, April, Juli, September und Oktober 2016 in Höhe von insgesamt € 2.675,68 nicht zutrifft. Hinsichtlich des Restbetrages stellte er konkrete sachbezogene Behauptungen auf und bescheinigte diese, sodass diesbezüglich von einer Gläubigergleichbehandlung ausgegangen werden kann.

Gegen die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Beitragsverbindlichkeiten mit anderen Schulden verstößt ein Geschäftsführer auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, er aber (zumindest fahrlässig) diese Mittel auch nicht anteilig für die Behandlung aller Verbindlichkeiten verwendet und dadurch die Beitragsschulden im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt hat (VwGH 22.12.1998, 97/08/0117).

Für die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Hiervon kann im gegenständlichen Fall aber keine Rede sein, weshalb das Verschulden des Beschwerdeführers gegeben ist. Es wurden die Beiträge infolge der schuldhaften Verletzung seiner Pflichten durch den Beschwerdeführer in weiterer Folge uneinbringlich, weshalb diese Pflichtverletzung für die Verursachung ihrer Uneinbringlichkeit spricht und auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben ist (VwGH 12.04.1994, 93/08/0259).

Der Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG steht eine rechtskräftige Bestätigung eines Sanierungsplans der Primärschuldnerin nicht entgegen. Den im § 67 Abs 10 ASVG genannten haftenden Personen kommt die Bereinigungswirkung eines Sanierungsplanes nicht zugute (vgl zum Zwangsausgleich VwGH 22.12.1998, 94/08/0249; zum Sanierungsplan VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001; VwGH 09.01.2020, Ra 2019/08/0180). Auch der Umstand, dass das Finanzamt eine Forderung ausgebucht hat, vermag nichts an der Haftung des Beschwerdeführers nach § 67 Abs 10 ASVG zu ändern. Als Geschäftsführer der Primärschuldnerin, der XXXX GmbH im fraglichen Zeitraum hatte er die Pflichten eines Dienstgebers zu erfüllen, die diesem nach dem ASVG auferlegt sind. Hierzu zählt die Verpflichtung, die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Bestimmungen des ASVG vorzunehmen, der er nicht nachgekommen ist. Aufgrund der Notwendigkeit, Beiträge nachverrechnen zu müssen, hat der Beschwerdeführer schuldhaft seine Sorgfaltspflicht verletzt, welche kausal für den diesbezüglichen Ausfall der Beitragsleistung an die belangte Behörde war. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist ebenfalls gegeben, da die Bestimmungen des ASVG, die der Beschwerdeführer als Geschäftsführer verletzt hat, gerade darauf abzielen, dass die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht und ohne Ungleichbehandlung solcher Beiträge gegenüber anderen Verbindlichkeiten geleistet werden. Daher ist die Haftung des Beschwerdeführers nach § 67 Abs 10 ASVG dem Grunde nach gegeben.

Der Höhe nach ist diese Haftung auch gegeben, wenn auch nicht in der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Höhe. Sie war aufgrund der nunmehr - erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen - auf den Betrag von € 2.675,68 herabzusetzen.

Die Vorschreibung von Verzugszinsen ergibt sich aus § 59 Abs 1 ASVG. Ihre Grundlage war auf den herabgesetzten Betrag zu berichtigen.

3.3 Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg 17.597/2005; VfSlg 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, sodass von einer mündlichen Erörterung - auch wenn sie beantragt wurde - keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Die Beschwerde wirft nur die Frage auf, ob eine Gläubigerbenachteiligung gegeben ist oder nicht und releviert keine Sachverhaltsfragen, weshalb von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das gegenständliche Erkenntnis betrifft die Lösung eines Einzelfalls, der für sich keine Rechtsfragen von Bedeutung aufwirft und nicht reversibel ist. Es stützt sich auf die nicht als uneinheitlich zu beurteilende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und zeigt keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Schlagworte

Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung, Herabsetzung,
Insolvenzverfahren, Pflichtverletzung, Teilstattgebung,
Uneinbringlichkeit, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2223069.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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