RS Vfgh 2020/2/24 E3683/2019 ua

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten betreffend eine Familie irakischer Staatsangehöriger; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Minderjährigkeit zweier Familienmitglieder

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gibt in seinem Erkenntnis zwar Länderberichte zur Situation von Kindern im Irak wieder, unterlässt es jedoch, sich konkret damit auseinander zu setzen, ob der zum Zeitpunkt der Entscheidung dreizehnjährigen Drittbeschwerdeführerin und dem zum Zeitpunkt der Entscheidung siebenjährigen Viertbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr eine Verletzung in ihren gemäß Art2 und Art3 EMRK gewährleisteten Rechten droht. Die Entscheidung des BVwG ist daher hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Dritt- und Viertbeschwerdeführer begründungslos ergangen.

Entscheidungstexte

  • E3683/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.02.2020 E3683/2019 ua

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3683.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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