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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Bangladesch; mangelhafte Auseinandersetzung mit den Behandlungsmöglichkeiten der ErkrankungRechtssatz
Im Hinblick auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), wonach der Beschwerdeführer an einem "rediziv-Abszess intraabdominell" leide, innerhalb von 3 Jahren mehrfach mittels CT-gezielten Drainagen behandelt worden sei und es durchaus möglich sei, dass ein akuter Schub beim Beschwerdeführer auftreten könne, hätte sich das BVwG mit dem entsprechenden Vorbringen näher auseinander setzen müssen. Dies schon deshalb, weil das BVwG selbst in seinen Ausführungen davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Behandlung im Landeskrankenhaus Graz befindet, auch wenn er zur Zeit keine Medikamente zu sich nimmt.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen des BVwG, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durchaus differenziert, seine Erkrankung im Herkunftsland unzureichend und fehlerhaft behandelt worden und eine adäquate Behandlung im Herkunftsland nur schwer möglich sei, hätte sich das BVwG - unter Heranziehung der Länderberichte - auch mit diesen Punkten auseinandersetzen müssen.
Das BVwG hat sich im vorliegenden Fall in nicht ausreichendem Ausmaß mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Bangladesch auseinandergesetzt und hat die für diese Auseinandersetzung maßgeblichen Ermittlungsschritte unterlassen. Neben einer (stringenten) Würdigung der Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers, fehlt auch eine konkrete Auseinandersetzung bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers im Heimatstaat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E3084.2019Zuletzt aktualisiert am
07.07.2020