RS Vfgh 2020/3/5 E1688/2019

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Veröffentlicht am 05.03.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
BFA-VG §18 Abs5
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Durchführung der gesetzlich gebotenen Interessenabwägung mit dem Privat- und Familienleben

Rechtssatz

Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG): Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art8 EMRK gemäß §55 AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG iVm §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 und §9 BFA-VG und Feststellung, dass gemäß §52 Abs9 FPG die Abschiebung gemäß §46 FPG nach Serbien zulässig sei; weiters wurde gemäß §18 Abs1 Z6 BFA-VG einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß §53 Abs1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen.

Verfahren VfGH: Das BVwG führt bei seiner Entscheidung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine nach Art8 EMRK gebotene Interessenabwägung durch, sondern stellt auf das bloße Vorliegen der Voraussetzungen ab. Das BVwG ist damit gesetzlos vorgegangen, es hat die Rechtslage verkannt und dadurch den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wirkung aufschiebende, Privat- und Familienleben, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E1688.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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