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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung wegen entschiedener Sache betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw eines subsidiär Schutzberechtigten an einen afghanischen Staatsangehörigen; keine Heranziehung aktueller LänderberichteRechtssatz
Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG 2005 ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) verpflichtet, Sachverhaltsänderungen sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen.
Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichte geht das BVwG in nicht nachvollziehbarer Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in Rechten nach Art2 und Art3 EMRK verletzt würde. Es werden lediglich jene Länderberichte im Erkenntnis wiedergegeben, die dem Bescheid des BFA zugrunde gelegt wurden. Ein darüber hinausgehendes Ermittlungsverfahren ist auch aus den dem VfGH vorgelegten Akten nicht ersichtlich. Das BVwG führte weder ein mündliches Verfahren durch, noch setzte es sich mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auseinander. Es nennt in seinen Ausführungen zudem keinen konkreten Rückkehrort in Afghanistan.
Überdies enthalten weder die im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichte aktuelle und spezifische Informationen betreffend Fälle wie jenen des Beschwerdeführers, der im Iran geboren und aufgewachsen ist, noch trifft das BVwG diesbezüglich eine Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung der folgenden Kriterien: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person bzw Verbindungen zu Afghanistan sowie sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E611.2020Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020