RS Vfgh 2020/3/10 E3755/2019

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Veröffentlicht am 10.03.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen afghanischen Staatsangehörigen wegen mangelhafter Auseinandersetzung mit dem Vorbringen

Rechtssatz

Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) sind nicht nachvollziehbar bzw aktenwidrig: Warum es nicht plausibel erscheine, dass der Beschwerdeführer zunächst drei Vergewaltigungen über sich ergehen habe lassen und sich erst dann (fünf) Freunden anvertraut habe, ist für den VfGH nicht nachvollziehbar. Das BVwG übersieht allein schon den Umstand, dass ausweislich der im Akt einliegenden Information über die Anzeige der Beschuldigte den Beschwerdeführer durch Drohung mit Gewalt eingeschüchtert habe. Weiters lässt das BVwG die psychische Situation des Beschwerdeführers nach den behaupteten Vergewaltigungen gänzlich außer Acht, obwohl dieser in der mündlichen Verhandlung entsprechende Probleme schilderte und einen Nachweis über die Inanspruchnahme eines psychotherapeutischen Erstgespräches vorlegte. Aus welchen nachvollziehbaren Gründen das BVwG aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach den Vergewaltigungen ein psychotherapeutisches Gespräch in Anspruch genommen habe, abzuleiten vermag, dass bei dem Beschwerdeführer kein Bedarf bestehe, sich weiteren Personen, wie etwa Freunden, anzuvertrauen, bleibt in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses unerfindlich.

Unmittelbar anschließend an die Frage des Richters, wem der Beschwerdeführer von den Vorfällen erzählt habe, und die entsprechende Antwort, er habe fünf Freunden und dem Chef in der Küche davon erzählt, bringt der Richter gemäß der Niederschrift näher bezeichnete Länderinformationen ein, erläutert deren Bedeutung und räumt eine Frist für die schriftliche Stellungnahme ein. Abschließend fragt der Richter den Beschwerdeführer allgemein, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen wolle, was dieser verneint. Der Beschwerdeführer hat somit die einzige Frage des Richters, wem er von den Vorfällen erzählt habe, beantwortet, ohne dass dieses Thema im Folgenden in der mündlichen Verhandlung weiter behandelt oder bereits zuvor erörtert worden wäre. Wenn das BVwG daher im Rahmen seiner Beweiswürdigung dem Beschwerdeführer entgegenhält, dass er "in der Beschwerdeverhandlung zunächst auch gar nicht erwähnte", dass er fünf Freunden von den Vergewaltigungen erzählt habe, ist dies aktenwidrig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3755.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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