RS Vwgh 2020/2/26 Ra 2019/18/0299

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §35 Abs4 Z3
MRK Art8
NAG 2005 §46
VwGG §42 Abs2 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/18/0316
Ra 2019/18/0317
Ra 2019/18/0318

Rechtssatz

Die von der Behörde vertretene Rechtsauffassung, der sich auch das BVwG anschloss, wonach die Regelung des § 35 Abs. 4 Z 3 letzter Halbsatz AsylG 2005 nur dann zum Tragen komme, wenn ausnahmsweise eine Familienzusammenführung im Grunde von § 46 NAG 2005 nicht hinreiche, sondern Art. 8 MRK die Zuerkennung eines asylrechtlichen Schutzstatus für den Familienangehörigen nach §§ 34 und 35 AsylG 2005 gebiete, erweist sich als unzutreffend. Eine Subsidiarität der Bestimmungen des § 35 AsylG 2005 zu den Vorschriften des NAG 2005 in dem im angefochtenen Erkenntnis dargestellten Sinn ist nicht gegeben. In den Fällen, in denen § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gilt, kommt nur eine Titelerteilung nach § 35 AsylG 2005 und nicht nach dem NAG 2005 in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180299.L03

Im RIS seit

07.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten