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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §34Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/19/0568 E 25. Juni 2019 RS 6Stammrechtssatz
§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG 2005, der Vorschriften für die Familienzusammenführung von Asylberechtigten vorsieht, ist nach dem Gesetzeswortlaut dann anwendbar, wenn § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unterliegen, nicht über das NAG 2005, sondern über das AsylG 2005 regeln wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180299.L02Im RIS seit
07.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021