Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69Rechtssatz
In der vorliegenden Konstellation, in der ein durch Erkenntnis des BVwG abgeschlossenes Verfahren vorlag, war der von der Rechtsvertretung des Revisionswerbers ausdrücklich auf § 69 AVG gestützte Wiederaufnahmeantrag, in dem überdies explizit die Zuständigkeit des BFA zur Entscheidung über diesen Antrag geltend gemacht wurde, als unzulässig zu beurteilen (VwGH 28.2.2019, Ra 2019/12/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180069.L04Im RIS seit
19.05.2020Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020