RS Vwgh 2020/3/4 Ra 2020/18/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32

Rechtssatz

In der vorliegenden Konstellation, in der ein durch Erkenntnis des BVwG abgeschlossenes Verfahren vorlag, war der von der Rechtsvertretung des Revisionswerbers ausdrücklich auf § 69 AVG gestützte Wiederaufnahmeantrag, in dem überdies explizit die Zuständigkeit des BFA zur Entscheidung über diesen Antrag geltend gemacht wurde, als unzulässig zu beurteilen (VwGH 28.2.2019, Ra 2019/12/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180069.L04

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten