RS Vwgh 2020/3/4 Ra 2020/18/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0403 B 14. März 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (vgl. zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG VwGH 19.2.2014, 2013/08/0275; 26.4.2013, 2011/11/0051, mwN; zur Übertragbarkeit der zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangenen Judikatur auf den wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG siehe VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180069.L02

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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